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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1985, Az.: BVerwG 9 C 105/84

Funktion; Form ; Wirkung; Prozeßvollmacht; Nachreichen; Frist; Berichterstatter; Vorsitzender; Bevollmächtigung; Rechtsanwalt

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.01.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 105/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12454
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 71, 20 - 24
  • DVBl 1985, 528-530 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1985, 2963-2964 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 35 (amtl. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

Funktion, Form und Wirkung, wenn dazu aufgefordert wird, die

Prozeßvollmacht nachzureichen:

1. Zwar besteht die Möglichkeit eine Frist zu setzen, dies ist aber nicht notwendig.

2. Die Frist kann auch durch den Vorsitzenden oder den Berichterstatter gesetzt werden

3. Die Vollmacht eines Rechtsanwalts wird grundsätzlich nur dann von Amts wegen geprüft, wenn aufgrund besonderer Umstände an der Bevollmächtigung gezweifelt werden kann.