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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.11.1959, Az.: 2 AZR 547/58

Gefahrengeneigte Arbeit; Grobe Fahrlässigkeit; Schadensanlaß; Schadensfolgen; Billigkeitsgrundsätze; Zumutbarkeitsgesichtspunkte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.11.1959
Aktenzeichen
2 AZR 547/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 23.10.1958 - 2 Sa 236/58

Fundstellen

  • DB 1960, 123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 455 (amtl. Leitsatz)
  • SAE 1960, 62

Amtlicher Leitsatz

1. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrengeneigter Arbeit grob fahrlässig verursacht, muß er in aller Regel allein tragen.

2. Schäden, die ein Arbeitnehmer bei gefahrengeneigter Arbeit nicht grob fahrlässig verursacht, sind bei normaler Schuld in aller Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer quotal zu teilen, wobei die Gesamtumstände von Schadensanlaß und Schadensfolgen nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten gegeneinander abzuwägen sind. Bei geringer Schuld des Arbeitnehmers wird in aller Regel der Arbeitgeber solche Schäden allein zu tragen haben (Bestätigung BAG 19.03.1959 2 AZR 402/55 = BAGE 7, 290).