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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.11.1967, Az.: 4 AZR 9/67

Prüfung von Merkmalen; Gründliche Fachkenntnisse; Umfassende Fachkenntnisse; Umfang der Fachkenntnisse; Steigerung der Fachkenntnisse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.11.1967
Aktenzeichen
4 AZR 9/67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 11.11.1966 - 2 Sa 626/66

Fundstellen

  • DB 1968, 1500 (Volltext)
  • PersV 1969, 275
  • RiA 1968, 87

Amtlicher Leitsatz

1. Nach der Neufassung der 1. Fallgruppe der Vergütungsgruppe 5b (Anlage 1a zum BAT) durch den TV vom 10.10.1963 sind die Merkmale "gründlich" und "umfassend" nicht mehr, wie bisher, je für sich zu prüfen.

2. Die vorgenannten beiden Merkmale müssen vielmehr insgesamt gegenüber den Merkmalen "gründlich" und "vielseitig" der Vergütungsgruppe 6b, 1. Fallgruppe, eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach aufweisen.

3. Der Umfang der Fachkenntnisse in Vergütungsgruppe 5b, 1. Fallgruppe, ist nicht mehr an dem oder den in Betracht kommenden Gebieten der Verwaltung zu messen, wie dies in der bisherigen Rechtsprechung des Senats verlangt worden war (vgl BAG 24.07.1963 4 AZR 267/62 = BAGE 14, 251 [BAG 24.07.1963 - 4 AZR 267/62] = AP Nr. 100 zu § 3 TOA; BAG 16.10.1963 4 AZR 426/62 = BAGE 15, 45 = AP Nr. 103 zu § 3 TOA). Nach dem TV vom 10.10.1963 ist vielmehr davon auszugehen, daß die Steigerung der Fachkenntnisse der Tiefe und der Breite nach nur an den in der Vergütungsgruppe 6b geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen gemessen werden darf, die ihrerseits schon auf das Gebiet der Verwaltung bei der der Angestellte beschäftigt ist, bezogen werden.