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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.10.1963, Az.: 4 AZR 426/62

Revisionsbegründung; Negative Feststellungswiderklage; Positive Feststellungsklage; Begründung des Abweisungsantrags; Überwiegend auszuübende Tätigkeit; Umfassende Fachkenntnisse

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
16.10.1963
Aktenzeichen
4 AZR 426/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 10082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Frankfurt 24.07.1962 - 4 Sa 163/62

Fundstellen

  • BAGE 15, 45 - 49
  • JVBl 1964, 79

Amtlicher Leitsatz

1. Die Revisionsbegründung muß sich zwar grundsätzlich auf jeden einzelnen mit der Revision verfolgten Anspruch erstrecken; eine gesonderte Revisionsbegründung für eine weiter verfolgte negative Feststellungswiderklage ist jedoch nicht erforderlich, wenn diese nur ein " Spiegelbild" der positiven Feststellungsklage der Gegenseite, wenn auch für einen anderen Zeitraum, ist und die Revisionsbegründung nach ihrem Sinnzusammenhang sowohl zur Begründung des Abweisungsantrags der positiven Feststellungsklage als auch zur Begründung der eigenen negativen Feststellungswiderklage dient.

2. Für die Ein- und Höhergruppierung eines Angestellten ist regelmäßig die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend. In Zweifelsfällen müssen die Instanzgerichte eindeutige und klare Feststellungen darüber treffen, welche Tätigkeit überwiegt.

3. Ob neben gründlichen auch umfassende Fachkenntnisse des für die Eingruppierung nach BAT §§ 22, 23 maßgebenden Aufgabenkreises (1. Fallgruppe der VergGr 5b (neu)) benötigt werden, richtet sich nicht nur nach den dem Angestellten übertragenen Aufgaben, sondern auch nach dem in Betracht kommenden Gebiet der Verwaltung, auf dem der Angestellte beschäftigt wird.

4. Umfassende Fachkenntnisse werden für einen Aufgabenkreis jedenfalls dann nicht benötigt, wenn dieser im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet oder den Gebieten der beschäftigenden Verwaltung nur einen verhältnismäßig geringen Ausschnitt darstellt.