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Bundessozialgericht
Urt. v. 31.08.1978, Az.: 4/5 RJ 102/76

Versicherungsverlauf; Anfechtung; Klage; Freiwillige Beiträge; Pflichtbeiträge; Rechtsschutzbedürfnis; Irrtum bei der Klassifizierung von Beiträgen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
31.08.1978
Aktenzeichen
4/5 RJ 102/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10832
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • SozR 7290 § 74 Nr 1

Amtlicher Leitsatz

1. Einen vom Rentenversicherungsträger erteilten Versicherungsverlauf (DEVO § 17) kann der Versicherte, weil der Versicherungsverlauf kein die Beteiligten bindender Verwaltungsakt ist (DEVO § 17 Abs 3), weder mit einem Widerspruch noch mit einer Klage anfechten.

2. Lehnt der Rentenversicherungsträger einen Antrag des Versicherten ab, Beiträge, die im Versicherungsverlauf als freiwillige bezeichnet sind, als Pflichtbeiträge anzuerkennen, so kann der Versicherte dagegen, sofern er ein Rechtsschutzbedürfnis hat, Aufhebungs- und Verpflichtungsklage erheben (vgl BSG 08.07.1970 11 RA 164/67 = BSGE 31, 226, BSG 19.08.1976 11 RA 130/75 = BSGE 42, 159).

3. Hat der Rentenversicherungsträger einem Beamten zur Wiederverwendung in einem Rentenbescheid bestimmte Beiträge unter Außerachtlassung des G131 § 74 Abs 3 als Pflicht-, statt als freiwillige Beiträge angerechnet, so kann er seinen Irrtum in einem späteren Verfahren, in dem die Eigenschaft der Beiträge verbindlich geklärt werden soll, berichtigen; RVO § 1423 Abs 3 S 2 steht dem nicht entgegen.

4. Beiträge, die für einen Beamten zur Wiederverwendung in der Zeit vom 08.05.1945 bis zum 31.03.1951 aufgrund einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet entrichtet worden sind, die dem Beamten aber nicht erstattet werden können, weil ihm daraus schon eine Regelleistung gewährt worden ist (G131 § 74 Abs 1 S 2), können dem Beamten nicht als Pflichtbeiträge angerechnet werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu einer Entscheidung des BVerwG 28.04.1964 II C 182.60 = Buchholz 234 § 4b G 131 Nr 2 Leitsatz 2.