Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.10.1978, Az.: GSZ 1/78
Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes bei wechselseitig eingelegten Rechtsmitteln; Zulässigkeit der Anrechnung des Wertes einer eingelegten Anschlussrevision zu dem Wert einer abgelehnten Revision; Relevanz des Merkmals des "Sichbefassens" mit dem Streitgegenstand für die Ermittlung des Streitwertes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.10.1978
- Aktenzeichen
- GSZ 1/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13979
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 72, 339 - 342
- MDR 1979, 287 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 878 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Der Streitwert einer unselbständigen Anschlußrevision ist dem Wert der Revision hinzuzurechnen, wenn die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO abgelehnt wird und dadurch die Anschlußrevision ihre Wirkung verliert.
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes
hat am 5. Oktober 1978
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vizepräsidenten Stimpel,
die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens, Braxmaier und Dr. Freiherr v. Gamm sowie
die Richter Dr. Girisch, Dr. Hiddemann, Dr. Krohn, Dr. Steffen, Dr. Hoegen und Prof.
Dr. Hagen
beschlossen:
Tenor:
Der Streitwert einer unselbständigen Anschlußrevision ist dem Wert der Revision hinzuzurechnen, wenn die Annahme der Revision gemäß § 554 b ZPO abgelehnt wird und dadurch die Anschlußrevision ihre Wirkung verliert.
Gründe
I.
Die. Klägerin machte gegen die Beklagten eine Forderung von 65.000 DM nebst Zinsen geltend. Das Berufungsgericht gab der Klage - unter Klageabweisung im übrigen - in Höhe von 48.129 DM nebst Zinsen statt. Gegen dieses Urteil legten die Beklagten Revision und die Klägerin unselbständige Anschlußrevision ein. Der VIII. Zivilsenat hat mit Beschluß vom 29. September 1977 (VIII ZR 10/77) die Annahme der Revision abgelehnt und den Beklagten die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der durch die Anschlußrevision etwa entstandenen Mehrkosten auferlegt. Er möchte den Streitwert für den Revisionsrechtszug unter Zusammenrechnung der Werte von Revision und Anschlußrevision festsetzen, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 (III ZR 168/75 = BGHZ 67, 305, Leitsatz b) gehindert, wonach der Wert der Anschließung dem der Revision nicht hinzuzurechnen ist, wenn die Anschlußrevision infolge der Ablehnung der Annahme der Revision ihre Wirkung verliert (§ 556 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit § 554 b ZPO). Der VIII. Zivilsenat hat daher dem Großen Senat für Zivilsachen gemäß § 136 GVG (vgl. WM 1978, 936) die Frage zur Entscheidung vorgelegt,
ob der Wert einer (unselbständigen) Anschlußrevision dem der Revision hinzuzurechnen ist, wenn die Annahme der Revision nach § 554 b ZPO abgelehnt wird und dadurch die Anschlußrevision ihre Wirkung verliert.
II.
Der Große Senat bejaht diese Frage.
1.
Wechselseitig eingelegte Rechtsmittel sind, soweit sie - wie hier - nicht denselben Streitgegenstand betreffen, zusammenzurechnen (§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG). Das gilt grundsätzlich auch für den Fall einer unselbständigen Anschlußrevision; wenn diese auch ihrem Wesen nach kein Rechtsmittel im eigentlichen Sinn ist, sondern lediglich einen Antrag innerhalb des von dem Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels darstellt (BGHZ 4, 229, 233; 67, 305, 306), so bestehen doch keine Bedenken, sie hinsichtlich der Streitwertberechnung wie ein Rechtsmittel zu behandeln. Davon geht auch der III. Zivilsenat aus. Er meint Jedoch, § 19 Abs. 2 GKG besage nichts darüber, ob der Gegenstandswert der Anschließung auch dann hinzuzurechnen sei, wenn sie durch Nichtannahme der Revision ihre Wirkung verliere. Da in diesem Fall über den Gegenstand der Anschließung keine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergehe, erscheine es gerechtfertigt, den Rechtsgedanken anzuwenden, der den Regelungen in § 19 Abs. 3 und 4 GKG zugrunde liege; nach diesen Bestimmungen erhöht sich der Streitwert durch eine Hilfsaufrechnung des Beklagten oder durch einen Hilfsanspruch mit höherem Wert nur dann, wenn darüber eine der Rechtskraft fähige Entscheidung ergeht.
2.
Dieser Ansicht vermag der Große Senat nicht zu folgen.
Der Kern der dem Beschluß des III. Zivilsenats vom 9. November 1976 zugrundeliegenden Überlegungen liegt darin, daß das Revisionsgericht, das die Annahme der Revision ablehnt, sich inhaltlich nicht mit dem Gegenstand der Anschlußrevision befasse. Damit läßt sich jedoch eine Analogie zu § 19 Abs. 3 und 4 GKG nicht begründen. Einem Merkmal des "Sichbefassens" - des Gerichts bzw. der übrigen Prozeßbeteiligten - kann bei der Frage, inwieweit ein prozessuales Begehren streitwertmäßig mit zu berücksichtigen ist, keine entscheidende Bedeutung zukommen.
a)
Es ist ein kostenrechtliches Grundprinzip, daß der Streitwert sich nach den das Verfahren einleitenden und den Streitgegenstand bestimmenden Anträgen richtet (siehe vor allem §§ 11 Abs. 2 GKG, 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 ZPO; § 14 Abs. 1 GKG; BGHZ 59, 17, 18). Das Schicksal eines Antrags im weiteren Verfahrensablauf, auch daß das Gericht sich unter Umständen - etwa nach einer umgehend erfolgten Klagerücknahme - mit ihm überhaupt nicht mehr inhaltlich zu befassen braucht, ändert an seiner Maßgeblichkeit für den Streitwert regelmäßig nichts.
b)
Umgekehrt knüpft die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG, wonach unter den dort genannten Voraussetzungen ein Hilfsanspruch den Streitwert bestimmt, nicht schon daran an, daß das Gericht sich mit dem Hilfsanspruch befaßt. Dies geschieht nämlich praktisch von Anfang an - bei der Terminsvorbereitung und Verhandlung, gegebenenfalls auch im Rahmen von Beweisaufnahmen - und nicht etwa erst dann, wenn das Gericht über den Hilfsanspruch entscheidet. Durch die Regelung des § 19 Abs. 4 GKG wollte der Gesetzgeber "der Hilfsnatur des Antrags am besten gerecht (werden)" (BT-Drucks. 7/2016 zu Art. 1 Nr. 16, S. 72), d.h. im Grunde nur dem prozessualen Umstand Rechnung tragen, daß ein Hilfsanspruch zwar sofort rechtshängig wird - was dafür sprechen könnte, ihn sofort kostenstreitwertmäßig mit zu berücksichtigen -, die Rechtshängigkeit jedoch rückwirkend wieder entfällt, wenn der Eventualfall, für den er geltend gemacht wird, nicht eintritt (vgl. - zur Hilfswiderklage - BGH Beschluß vom 12. Juli 1972 - VIII ZR 259/69 = NJW 1973, 98).
c)
Die Berücksichtigung einer Hilfsaufrechnung unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 GKG ist allerdings u.a. damit begründet worden, Aufrechnungsforderungen verlangten im gleichen Umfang wie eine Forderung, die im Wege der Widerklage geltend gemacht wird, ein Tätigwerden des Gerichts und der Beteiligten (BT-Drucks. 7/3243 A III Nr. 10, S. 5). Dieser Gesetzesbegründung kann Jedoch über die spezielle Regelung des § 19 Abs. 3 GKG hinaus keine allgemeine - neue Streitwertgrundsätze aufstellende - Bedeutung beigemessen werden. Denn es ging dort gerade um eine an sich regelwidrige Erhöhung des Streitwerts: Weil die Prozeßaufrechnung für den Streitgegenstand, nach dem der Streitwert sich an sich richtet, ohne Bedeutung ist, wäre sie, wenn die Regelung des § 19 Abs. 3 GKG unterblieben wäre, wertmäßig nicht zu berücksichtigen (zum früheren Rechtszustand BGHZ 59, 17). Hieraus Schlüsse für die Möglichkeit einer streitwertmäßigen Außerachtlassung von Anträgen zu ziehen, die den Streitgegenstand - wie auch im Fall der Anschlußrevision - mit bestimmen, verbietet sich daher von vornherein.
3.
Maßgebend für die Berechnung und Festsetzung des Streitwertes ist daher allein.§ 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 2 GKG. Da gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 BRAGebO der Streitwert auch Grundlage für die Rechtsanwaltsgebühren ist, wird damit zugleich sichergestellt, daß bei der Höhe dieser Gebühren die mit der Anschlußrevision verbundene Mehrarbeit der Anwälte entsprechende Berücksichtigung findet, was insoweit bereits bisher weithin der Praxis der Zivilsenate, auch des III. Zivilsenats entspricht.
Stimpel
Nüßgens
Braxmaier
v. Gamm
Girisch
Dr. Hiddemann
Krohn
Dr. Steffen
Dr. Hoegen
Hagen