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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.10.1965, Az.: 3 AZR 385/64

Auslagenersatz; Deckung von Auslagen; Rückzahlung eines Darlehns; Verjährung; Reisekosten; Umzugskosten; Verjährungsfrist; Ungerechtfertigte Bereicherung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
15.10.1965
Aktenzeichen
3 AZR 385/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10080
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Düsseldorf 25.08.1964 - 8 Sa 277/64

Fundstellen

  • DB 1965, 1917 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1966, 194-195 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1966, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz und der diesem entsprechende Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines zur Deckung von Auslagen gewährten Vorschusses unterliegen der zweijährigen Verjährung nach BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 auch dann, wenn es sich um einmalige Auslagen (z.B. für Reise- oder Umzugskosten) handelt.

2. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch, wenn einer der in Leitsatz 1 bezeichneten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht wird (Bestätigung von BAG 31.07.1964 5 AZR 444/63 = AP Nr. 1 zu § 196 BGB).