Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 15.10.1965, Az.: 3 AZR 385/64
Auslagenersatz; Deckung von Auslagen; Rückzahlung eines Darlehns; Verjährung; Reisekosten; Umzugskosten; Verjährungsfrist; Ungerechtfertigte Bereicherung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 15.10.1965
- Aktenzeichen
- 3 AZR 385/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 25.08.1964 - 8 Sa 277/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1965, 1917 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1966, 194-195 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1966, 268-269 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Auslagenersatz und der diesem entsprechende Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung eines zur Deckung von Auslagen gewährten Vorschusses unterliegen der zweijährigen Verjährung nach BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 auch dann, wenn es sich um einmalige Auslagen (z.B. für Reise- oder Umzugskosten) handelt.
2. Die kurze Verjährungsfrist gilt auch, wenn einer der in Leitsatz 1 bezeichneten Ansprüche aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung geltend gemacht wird (Bestätigung von BAG 31.07.1964 5 AZR 444/63 = AP Nr. 1 zu § 196 BGB).