Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1960, Az.: BVerwG III B 280.58; BVerwG III C 311.58
Verlust des Arbeitsplatzes als Behördenangestellter als kriegsbedingter Verlust der Existenzgrundlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1960
- Aktenzeichen
- BVerwG III B 280.58; BVerwG III C 311.58
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1960, 15591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 03.07.1958 - AZ: XIX A 277/57
Rechtsgrundlagen
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG
- § 339 Abs. 1 LAG
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 1960
durch
die Bundesrichter Lentz, Dr. Sieveking und Uffhausen
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin - XIX. Kammer - vom 3. Juli 1958 wird zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerde- und Revisionsverfahren das Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf je 1.500 DM festgesetzt.
Gründe
Der 1889 geborene Kläger verlangt Unterhaltshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz wegen Verlustes der Existenzgrundlage. Er war bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1940 als Verkehrssyndikus und Omnibushändler tätig. Nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht im Jahre 1942 wurde er in das Wirtschaftsministerium dienstverpflichtet und arbeitete dort bis 1945. Ab 1949 war er bei einem Versicherungsverein beschäftigt. Diese Stellung verlor er infolge eines von dritter Seite verübten Kassenbetruges. Der Kläger meint, er habe seine berufliche Existenzgrundlage als Omnibushändler und Verkehrssyndikus durch die Zerstörung seiner Wohnung verloren, in der sich auch sein Büro mit Kundenkartei, Ersparnissen und Propagandamaterial befunden habe. Das Ausgleichsamt lehnte den Antrag ab. Der Beklagte wies die Beschwerde zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Der Verlust des Arbeitsplatzes als Behördenangestellter stelle keinen kriegsbedingten Verlust der Existenzgrundlage dar. Sehe man die Tätigkeit des Klägers als Omnibushändler und. Verkehrssyndikus als Existenzgrundlage an, die nur infolge der Kriegsverhältnisse geruht habe, so habe er diese ebenfalls nicht unmittelbar durch Kriegshandlungen verloren. Sie habe im wesentlichen auf seinen persönlichen Fähigkeiten und Geschäftsverbindungen beruht. Büroraum, Telefon, Schreibmaschine, Zeichentisch, Kundenkartei, Anerkennungsschreiben, Propagandamaterial seien nur Hilfsmittel gewesen, von denen die Fortführung seines Berufs auch unter Berücksichtigung seines Alters nicht abhängig gewesen sei. Aber selbst wenn 1945 ein Existenzverlust eingetreten sei, so sei dieser für die Bedürftigkeit des Klägers nicht mehr ursächlich, da der Kläger 1949 wieder eine berufliche Existenzgrundlage gefunden habe.
Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 4. September 1958 zugestellten Urteil Beschwerde und gleichzeitig zulassungsfreie Verfahrensrevision eingelegt mit dem Antrage, ihm das Armenrecht zu gewähren. Er macht geltend: Der Rechtsstreit werfe die grundsätzliche Rechtsfrage auf, unter welchen Voraussetzungen bei einem selbständigen Autchändler ein Verlust der Existenzgrundlage vorliege.
In der mündlichen Verhandlung sei der Sachverhalt unverständlich schnell vorgetragen worden, auch habe der Vorsitzende den Streitstoff mit den Beteiligten nicht erschöpfend erörtert. Die Begründung des Urteils sei widerspruchsvoll und lückenhaft. Das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung der technischen und zeichnerischen Unterlagen sowie der Kundenkartei verkannt. Die technischen Unterlagen seien insbesondere nicht veraltet gewesen. Das vernichtete Bargeld habe er dringend zum Neuaufbau seines Betriebes benötigt. Schließlich hätte das Verwaltungsgericht ein Gutachten darüber einholen müssen, ob er infolge des Verlustes seines Büros mit der gesamten Einrichtung seine Existenzgrundlage verloren habe. Mit nach dem 4. November 1958 eingegangenen Schriftsätzen hat der Kläger weitere Einwendungen gegen das angefochtene Urteil erhoben.
Der Beklagte meint, die Rechtsmittel des Klägers könnten keinen Erfolg haben. Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen und die Revision zu verwerfen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Rechtsstreit wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, die über den vorliegenden Fall hinaus auch für andere gleich oder ähnlich liegende Streitsachen bedeutsam sein könnten (§ 339 Abs. 1 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 [BGBl. I S. 446, GVBl. Berlin S. 786] - LAG -). Durch die feststehende Rechtsprechung der beiden Lastenausgleichssenate des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, daß der kriegsbedingte Verlust des Arbeitsplatzes keinen Existenzverlust im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 4 LAG darstellt (Beschluß vom 6. Juli 1956 - BVerwG IV C 165.55 -).
Andere grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Rechtsstreit nicht auf. Unter welchen Voraussetzungen bei einem selbständigen Omnibushändler und Verkehrssyndikus ein Verlust der Existenzgrundlage eintritt, ist entgegen der Meinung des Klägers keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Frage, deren Beantwortung von den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles abhängt (Urteil vom 28. August 1958 - BVerwG III B 157.56/BVerwG III C 199.58 -). In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat weiter ausgesprochen, daß die Existenzgrundlage eines Handelsvertreters in der Regel nicht auf den mit seiner Wohnung vernichteten Sachgütern, insbesondere der Kundenkartei, beruht (vgl. hierzu auch Urteil vom 11. März 1959 - BVerwG IV C 3.58 in ZLA 59, 237 u. Mtbl. BAA 59, 476).
Die Revision ist unzulässig.
Nach § 339 Abs. 1 LAG kann die nicht zugelassene Revision nur auf wesentliche Verfahrensmängel gestützt werden. Der Kläger hat aber schlüssig keine wesentlichen Mängel des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gerügt.
Soweit der Kläger geltend macht, der Sachverhalt sei in der mündlichen Verhandlung unverständlich schnell verlesen und der Streitstoff nicht hinreichend erörtert worden, kann er damit schon deswegen keinen Erfolg haben, weil er keine Tatsachen und Beweismittel vorgetragen hat, die ergeben, daß die Verhandlung an diesen Mängeln gelitten und er diese sofort gerügt habe. Das Verhandlungsprotokoll vom 3. Juli 1958 ergibt vielmehr das Gegenteil.
Die übrigen Angriffe des Klägers richten sich in erster Linie gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Sie können aber keinen Erfolg haben, weil diese weder Verstöße gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungsgrundsätze erkennen läßt. Das Verwaltungsgericht hat nämlich nicht verkannt, daß die Büroeinrichtung mit Kundenkartei, zeichnerischen und technischen Unterlagen, Werbematerial und Anerkennungsschreiben für den Kläger wertvoll war; es hat jedoch in dem Verlust dieser Gegenstände unter eingehender Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles keine Ursache für einen Existenzverlust des Klägers gesehen, weil bei seiner Tätigkeit seinen Geschäftsbeziehungen, Kenntnissen und Erfahrungen entscheidende Bedeutung zukomme. Den Verlust an Bargeld hat es nicht für entscheidend erachtet, weil der Kläger selbst vorgetragen habe, daß er noch andere Ersparnisse gehabt habe. Inwieweit die Unterlagen des Klägers nach 1945 veraltet waren, kann dahingestellt bleiben, da das Urteil auf dieser Hilfserwägung nicht beruht.
Das Verfahren leidet auch nicht an einem Aufklärungsmangel, weil das Gericht, keinen Sachverständigen dazu gehört hat, ob der Verlust des Büros mit der gesamten Einrichtung die Existenzgrundlage des Klägers als Omnibushändler und Verkehrssyndikus zerstört habe. Denn die Ausführungen des Verwaltungsgerichts lassen nicht erkennen, daß ihm die insoweit erforderliche Sachkunde gefehlt habe.
Die vom Kläger erst nach dem 4. November 1958 eingereichten Schriftsätze konnten im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Denn nach § 57 Abs. 1 BVerwGG in Verbindung mit den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Revisionsbegründungsfrist am 4. November 1958.
Da die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, war sein Antrag, ihm das Armenrecht für das Beschwerde- und Revisionsverfahren zu bewilligen, abzulehnen (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit §§ 114 Abs. 1, 119 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Sieveking
gez. Uffhausen