Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.07.1966, Az.: 2 StR 188/66
Abschluß eines Mietvertrages über ein KFZ trotz Entziehung der Fahrerlaubnis des Mieters und durch Vorlage des in seinem Besitz verbliebenen Führerscheins; Versicherungsschutz bei Vermögensgefährdung durch Unfallschaden des Vermieters
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.07.1966
- Aktenzeichen
- 2 StR 188/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 15880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 21.12.1965
Rechtsgrundlagen
- § 263 StGB
- § 24 StVG
- § 2 Abs. 2c AKB
Fundstellen
- BGHSt 21, 112 - 115
- DB 1966, 1645-1646 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1967, 100-101 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1966, 855-856 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1966, 1975-1976 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Entführung u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Legt der Mieter eines Kraftfahrzeugs bei Abschluß des Mietvertrages den trotz Entziehung der Fahrerlaubnis versehentlich in seinem Besitz verbliebenen Führerschein vor, so ist ein etwaiges Risiko, nach einem Unfall um den Versicherungsschutz prozessieren zu müssen, in der Regel kein Vermögensschaden des Vermieters, weil es an einer konkreten Vermögensgefährdung fehlt.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Juli 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 21. Dezember 1965 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.)
soweit der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, verurteilt worden ist,
- 2.)
im Gesamtstrafausspruch.
- II.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Entführung in Tateinheit mit Unzucht mit Kindern und Fahren ohne Führerschein sowie wegen Betruges in Rückfall in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu zwei Geldstrafen verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für fünf Jahre aberkannt, die Sicherungsverwahrung angeordnet und der Verwaltungsbehörde untersagt, ihm jemals eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, soweit sie im Falle G. Freisprechung wegen erwiesener Unschuld anstelle des ergangenen Freispruches mangels Beweises erstrebt (BGHSt 7, 153; 16, 374). Im übrigen hat sie teilweise Erfolg.
I.
Verfahrensrügen
1.)
Die Gründe, mit denen die Strafkammer den Antrag des Angeklagten abgelehnt hat, ein weiteres psychologisches Gutachten über die Glaubwürdigkeit der Kinder Petra B. und Ingrid W. einzuholen, lassen keine Rechtsfehler erkennen.
Die Strafkammer hat über die Glaubwürdigkeit der zur Tatzeit zwölf und elf Jahre alten Kinder einen Sachverständigen gehört und ist in Übereinstimmung mit diesem von der Glaubwürdigkeit der Kinder überzeugt, hält also das Gegenteil der vom Beschwerdeführer mit seinem Beweisantrag behaupteten Tatsache für erwiesen. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Insbesondere konnte die Strafkammer die Sachkunde des Gutachters bejahen, obwohl dieser in einen weiteren Gutachten auch zwei andere Kinder für glaubwürdig gehalten hatte, die beide bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung von ihren früheren Aussagen abrückten. Selbst wenn er die Glaubwürdigkeit dieser Kinder unrichtig beurteilt haben sollte - die Strafkammer läßt diese Frage offen -, macht dies die Sachkunde des Gutachters, der sich nach den Angaben der Strafkammer bei jahrelanger gleichartiger Gutachtertätigkeit bewährt hat, nicht ohne weiteres zweifelhaft. Im übrigen erschöpfte sich seine Aufgabe darin, auf Grund seines Fachwissens dem Gericht die Umstände darzulegen, die für oder gegen die Glaubwürdigkeit der Kinder sprachen. Die endgültige Beurteilung war der Strafkammer vorbehalten (BGHSt 21, 62).
2.)
Die Ablehnung des Antrages, ein weiteres Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen und ihn zur Vorbereitung für die Dauer von sechs Wochen in ein Landeskrankenhaus einzuweisen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Strafkammer hat einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie gehört und die Zurechnungsfähigkeit auf Grund seines Gutachtens für erwiesen erachtet. Zweifel gegen die Sachkunde des Gutachters kann die Revision nicht daraus herleiten, daß er die Zurechnungsfähigkeit bejaht hat, obwohl der Angeklagte in einem früheren Gutachten und auch von dem vernommenen Sachverständigen als Psychopath bezeichnet worden ist. Psychopathien sind von den eigentlichen Geisteskrankheiten (Psychosen) abzugrenzen. Sie führen nur unter besonderen Umständen zu einer Beeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit.
Es ist daher auch kein Widerspruch zwischem dem jetzt erstatteten und dem früheren Gutachten ersichtlich.
Dem nicht näher begründeten Antrag auf Anstaltsbeobachtung brauchte die Strafkammer nicht stattzugeben; denn die Anstaltsbeobachtung stellt für sich allein kein überlegenes Forschungsmittel gegenüber den Erkenntnismitteln des vernommenen Sachverständigen dar (BGHSt 8, 76).
II.
Sachrüge
1.)
Die Sachrüge ist begründet, soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Verurteilung wegen Betruges im Rückfall in zwei Fällen wendet.
Der Angeklagte mietete bei zwei Autovermietern Kraftfahrzeuge zum Selbstfahren. Beide Male legte er bei Vertragsabschluß seinen Führerschein vor, den er trotz rechtskräftigen Entzuges seiner Fahrerlaubnis aus ungeklärten Gründen noch in Besitz hatte. Die Strafkammer hat jeweils einen Betrug angenommen. Dabei hat sie die Vermögensbeschädigung im Anschluß an die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm in JMBlNRW 1959, 158 darin gesehen, daß die Vermieter durch die Überlassung eines Wagens an den Angeklagten dem Risiko ausgesetzt wurden, nach § 2 Abs. 2 c) der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB) ihren Versicherungsschutz zu verlieren, nach den §§ 823 ff BGB auf Schadenersatz in Anspruch genommen und auf Grund des § 24 StVG sowie der §§ 222, 230 StGB strafrechtlich verfolgt zu werden. Diese Risiken seien durch den vereinbarten Mietzins nicht gedeckt gewesen.
a)
Gegen diese Auffassung bestehen schon in objektiver Hinsicht Bedenken.
Ein Vermögensschaden im Sinne von § 263 StGB kann allerdings darin liegen, daß die Geltendmachung oder Verteidigung von Vermögensrechten erschwert oder verhindert wird. Daher kann die Gefahr, wegen Überlassung eines Kraftfahrzeugs an eine Person ohne vorgeschriebene Fahrerlaubnis den Versicherungsschutz zu verlieren oder auch nur ein entsprechendes Prozeßrisiko infolge der dem Versicherungsnehmer ungünstigen Beweislastregelung in § 2 Abs. 2 c) Satz 2 AKB zu laufen, eine den Vermögensschaden gleichzusetzende Vermögensgefährdung sein. Versicherungsschutz ist als Vermögenswert anerkannt (RGSt 77, 401, 402).
Die abstrakte Vermögensgefährdung, mit deren Feststellung sich die Strafkammer in Übereinstimmung mit den Oberlandesgericht in Hamm begnügt hat, reicht indessen für die Anwendung des § 263 StGB nicht aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Vertragsparteien und der besonderen Umstände des Falles festzustellen, ob die Vermieter zur Zeit der Vertragsabschlüsse mit einem Verlust des Versicherungsschutzes oder anderen wirtschaftlichen Nachteilen ernstlich zu rechnen hatten. Der Nachweis einer solchen konkreten Gefährdung ist von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Anerkennung der Vermögensgefährdung als Vermögensschaden stets gefordert worden (RGSt 73, 61, 64; BGHSt 3, 370, 372; 15, 83; BGH Urteil vom 17. Februar 1965 - 2 StR 561/64).
Zwar würde beide Vermieter im Falle eines Rechtsstreits mit den Versicherungsgesellschaften die Beweislast dafür treffen, daß sie unverschuldet annahmen, der Angeklagte sei im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis (Stiefel-Wüssow, Kraftfahrversicherung 60 Aufl. 1966 Anm. 13 und 22 zu § 2 AKB; OLG München VersR 1962, 465 [OLG München 07.11.1961 - 5 U 1205/61]; EGH LM § 2 AVB für Kraftfahrversicherung, Ann. Haidinger zu Nr. 3). Zum Nachweis mangelnden Verschuldens wird jedoch grundsätzlich nur verlangt, daß sich der Versicherungsnehmer den Führerschein dessen, den er das Fahrzeug übergab, vorzeigen ließ (Prölss, VVG 15. Aufl. 1965 Anm. 4 e zu § 2 AKB mit Nachweisen; Stiefel-Wussow a.a.O. Anm. 71 zu § 2 AKB; BGH JZ 1966, 481). Der Versicherer haftet, wenn ein rechtswidrig erlangter oder behaltener Führerschein einen Gutgläubigen vorgezeigt wurde, wie es hier ersichtlich der Fall war.
Von einer konkreten Vermögensgefährdung kann daher keine Rede sein, wenn die Vermieter ohne Schwierigkeiten den Beweis erbringen können, daß ihnen der Führerschein vorgelegt wurde. Das wird z.B. der Fall sein, wenn ihnen zuverlässige Zeugen zur Verfügung stehen oder wenn sie, wie es einer weit verbreiteten Übung entspricht, Nummer, Ausstellungsort und -datum des Führerscheins des Mieters eines Fahrzeugs bei Vertragsabschluß in ihren Unterlagen vermerken. Soweit ein Prozeßrisiko dann noch vorhanden wäre, könnte es sie nicht wirklich berühren. Prozeßrisiko im Sinne einer als Vermögensschädigung anzuerkennenden Vermögensgefährdung setzt voraus, daß ein Bestreiten des Versicherungsschutzes den Versicherungsnehmern gegenüber irgendwelche Aussicht auf Erfolg hat (vgl.BGH Urteile vom 22. Februar 1963 - 4 StR 503/62 - und 9. Oktober 1964 - 2 StR 300/64; BGHSt 15, 83, 87 f). Das Risiko, überhaupt einen Prozeß führen zu müssen, genügt nicht.
Schon aus diesen Erwägungen ist auch mit den weiteren von der Strafkammer angeführten Risiken ein Vermögensschaden nicht dargetan, so daß dahinstehen kann, ob insoweit "Substanzgleichheit" mit dem erstrebten Vermögensvorteil bestände.
Einen Vermögensschaden der Vormieter in Gestalt einer Gefährdung des Mietfahrzeugs durch dessen Überlassung an den nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis befindlichen Angeklagten hat die Strafkammer selbst nicht angenommen. Das ist jedenfalls im vorliegenden Fall richtig.
b)
Auch die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus; denn es ist nicht dargetan, daß der Angeklagte, was übrigens kaum anzunehmen ist, sich der von der Strafkammer als Vermögensschaden gekennzeichneten Umstände bewußt war. Aus der Feststellung, der Angeklagte sei davon ausgegangen, daß beide Vermieter keinen Mietvertrag über ein Kraftfahrzeug mit ihm abgeschlossen hätten, wenn ihnen der Entzug seiner Fahrerlaubnis bekannt gewesen wäre, ergibt sich nur seine Kenntnis von der Ursächlichkeit der Täuschungshandlungen für die Vermögensverfügungen.
c)
Die Strafkammer wird die Frage des Betruges erneut zu prüfen haben, also auch in der Richtung, ob der Angeklagte von vornherein beabsichtigte, die gemieteten Wogen ohne weitere Mietzahlungen länger als vereinbart und länger als durch die Anzahlungen gedeckt zu behalten. Sollte sie zu einer Verurteilung wegen Betruges nicht mehr gelangen, kommt im Falle Vi. Unterschlagung in Betracht.
2.)
Weitere Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert sein könnte, läßt das Urteil nicht erkennen. Er ist insbesondere nicht dadurch benachteiligt, daß die Strafkammer auch für die Unzucht mit Kindern Tateinheit mit Entführung und Fahren ohne Führerschein angenommen hat und daß sie nur von einem statt von zwei Fällen der Unzucht ausgegangen ist.
3.)
Mit der Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges entfällt der Gesamtstrafausspruch. Die im Falle der Entführung in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und Unzucht mit Kindern ausgesprochene Einzelstrafe bleibt hingegen bestehen. Die Strafkammer hat die Voraussetzungen für die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher für diesen Fall besonders geprüft und bedenkenfrei bejaht, ohne dabei auf die Betrugstaten Bezug zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß sie unabhängig von diesen weiteren Taten die Vorschrift des § 20 a Abs. 1 StGB angewandt hat. In ihrer Höhe ist diese Einzelstrafe durch den aufgehobenen Teil des Urteils ebenfalls nicht beeinflußt.
Die Aufhebung des Gesamtstrafausspruches erfaßt aber die Anordnung der Sicherungsverwahrung und das Verbot der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis auf Lebenszeit (§ 76 StGB).
Die Bundesrichter Dr. Willms und Dr. Müller sind im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.
Meyer
Henning