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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 09.02.1983, Az.: 4 AZR 267/80

Eingruppierung eines Kesselwärters; Verzugszinsen; Tarifliche Mindestvergütung; Auszuübende Tätigkeit; Arbeitsvorgang; Fernheizwerk; Schichtführer; Heizer; Arbeiter des öffentlichen Dienstes; Eingruppierungsprozesse; Verzugsschadens; Prozeßzinsen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
09.02.1983
Aktenzeichen
4 AZR 267/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 10051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Pforzheim 19.11.1979 - 2 Ca 202/79
LAG Stuttgart 14.03.1980 - 5 Sa 2/80

Fundstelle

  • BAGE 41, 358 - 367

Amtlicher Leitsatz

1. Sofern nicht die tariflichen Tätigkeitsmerkmale selbst etwas anderes bestimmen, richtet sich die tarifliche Mindestvergütung der in den Diensten der Bundesländer stehenden Arbeiter ausschließlich nach der überwiegend auszuübenden Tätigkeit. Der Rechtsbegriff des "Arbeitsvorgangs" (§ 22 BAT) hat in das Tarifwerk des MTL 2 keinen Eingang gefunden.

2. Einem in einem Fernheizwerk tätigen Kesselwärter (Heizer) an Hochdruckkesselanlagen, der zugleich Schichtführer ist (Lohngruppe IX Fallgruppe 14.3 MTL 2), braucht kein weiterer Bediensteter zu unterstehen.

3. Auch in Eingruppierungsprozessen der Arbeiter des öffentlichen Dienstes können wegen der bestehenden rechtlichen Schwierigkeiten bei der Anwendung der Vergütungsordnung in der Regel weder Verzugszinsen verlangt noch der Ersatz weiteren Verzugsschadens geltend gemacht werden. Die Geltendmachung von Prozeßzinsen wird hiervon nicht betroffen (vergleiche das Urteil des BAG von 07.10.1981 - 4 AZR 225/79 = BAGE 36, 245-261).