Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.09.2021, Az.: 2 BvR 1427/21

Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
09.09.2021
Aktenzeichen
2 BvR 1427/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 38547
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg (Breisgau) - 11.08.2021 - AZ: A 7 K 2350/21
VG Freiburg (Breisgau) - 22.07.2021 - AZ: A 7 K 2241/21

Tenor:

Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

[Gründe]

1

1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2

2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

3

Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 [BVerfG 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90] <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.