Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.09.2021, Az.: 2 BvR 1427/21
Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.09.2021
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1427/21
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 38547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210909.2bvr142721
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg (Breisgau) - 11.08.2021 - AZ: A 7 K 2350/21
- VG Freiburg (Breisgau) - 22.07.2021 - AZ: A 7 K 2241/21
Rechtsgrundlage
Tenor:
Der Antrag auf Erstattung von Auslagen wird abgelehnt.
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
[Gründe]
1. Der Antrag auf Auslagenerstattung für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Voraussetzungen nach § 34a Abs. 3 BVerfGG nicht vorliegen. Besondere Billigkeitsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandeswerts für dieses Verfahren ist unzulässig, da es an einem dahingehenden Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG beträgt der Mindestgegenstandswert im eigenständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 89, 91 [BVerfG 06.07.1993 - 1 BvR 1174/90] <94>) 5.000 Euro. Ein höherer Gegenstandswert kommt in Fällen, in denen ‒ wie hier ‒ ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 79, 365 [BVerfG 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85] <369> zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei einer Verfassungsbeschwerde; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. Dezember 2020 - 2 BvQ 93/20 -, juris, Rn. 6). Umstände, die im vorliegenden Fall ausnahmsweise einen höheren Gegenstandswert rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.