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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.11.1980, Az.: BVerwG 4 B 142.80

Begriff der "zu überbauenden Grundstücksfläche"; Gerichtliche Prüfung einer zulässigen Geschossflächenzahl; Überbaubarer Anteil eines Baugrundstücks; Abhängigkeit des Erfordernisses des Sicheinfügens von der zu überbauenden Fläche als solcher oder vom Verhältnis zwischen ihr und der gesamten Grundstücksfläche ; Voraussetzung für das Einfügen der vorgesehenen Grundfläche eines Vorhabens in seine Umgebung ; Genehmigung eines größeren Gebäudes auf Grund der in Relation zur Gesamtgrundstücksfläche gesetzten Größe; Abgrenzung der "näheren Umgebung" als Maßstab für ein Vorhaben; Absolute Grundstücksfläche als Kriterium für das Einfügen in die Umgebung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.11.1980
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 142.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 16022
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 29.04.1980 - AZ: 10 VG A 69/79

Fundstelle

  • BRS 36, 147

In der Verwaltungssache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. November 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und Dr. David
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 29. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat in den von der Beschwerde bezeichneten Richtungen keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Der Beklagte hält für aus Anlaß des vorliegenden Falles klärungsbedürftig, was in § 34 Abs. 1 BBauG unter den Worten "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" zu verstehen ist. Das trifft nicht zu. Das Beschwerdevorbringen beruht insoweit auf einer unzutreffenden Interpretation des im angefochtenen Urteil enthaltenen - mißverständlichen - Satzes, daß bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG jeweils "die zu überbauende Grundstücksfläche in Relation zur Gesamtgrundstücksfläche gesetzt werden" müsse (UA S. 7). Dieser Satz hat mit dem Tatbestandsmerkmal "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll" nichts zu tun. Bei der Erwähnung der zu überbauenden Grundstücksfläche geht es in § 34 Abs. 1 BBauG um den Standort des Vorhabens (vgl. § 23 BauNVO). Demgegenüber bezieht sich der soeben wiedergegebene Satz im angefochtenen Urteil auf das - in § 34 Abs. 1 BBauG gesondert erwähnte - Maß der baulichen Nutzung (und damit auf eine Frage, die im angefochtenen Urteil mit Überlegungen zur zulässigen Geschoßfläche[nzahl] später noch einmal unter einem anderen Aspekt erörtert wird; UA S. 8). Was im angefochtenen Urteil insoweit in Rede steht, hat nicht mit der "Grundstücksfläche, die überbaut werden soll", sondern mit dem "Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf" (§ 19 Abs. 2 BauNVO), zu tun.

3

So sieht letztlich wohl auch der Beklagte den Zusammenhang, wenn er in der Beschwerdeschrift ergänzend geltend macht, daß sich in der vorliegenden Sache die Frage stelle, ob es in § 34 Abs. 1 BBauG beim Erfordernis des Sicheinfügens einzig auf die zu überbauende Fläche als solche oder auf das Verhältnis zwischen ihr und der gesamten Grundstücksfläche ankomme. Auch das führt jedoch nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Sache. Der oben wiedergegebene Satz des angefochtenen Urteils ist auch darin mißverständlich, daß die Bedeutung der in ihm verwendeten Worte "Relation" und "Grundstücksfläche" nicht ohne weiteres klar ist. Nimmt man den Satz nur als solchen, so erscheint denkbar, das Berufungsgericht habe zum Ausdruck bringen wollen, daß bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BBauG jeweils exakt die Größe des "Baugrundstücks" oder gar des Buchgrundstücks zu ermitteln und sie dann in ein nach Art des § 17 Abs. 1 BauNVO fixiertes Verhältnis zur Grundfläche des Vorhabens zu setzen sei. So verstanden wäre der Satz unhaltbar. Der beschließende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 73.68 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 28 S. 73 [74 ff.] ausgesprochen, daß es bei Vorhaben im unbeplanten Innenbereich für das Maß der zulässigen baulichen Nutzung auf den Verlauf der Grundstücksgrenzen nicht ankomme. Soweit das auch in der Beschwerdebegründung anklingt, ist daher dem Beklagten beizupflichten. Es liegt auf der Hand, daß beispielsweise dort, wo zahlreiche schmale Grundstücke an eine Straße grenzen, eine Baulücke nicht an der Straße mit einem Gebäude von im Vergleich zur vorhandenen Bebauung erheblich größerer Grundfläche deshalb bebaut werden darf, weil dieses Grundstück weitaus tiefer ist als die anderen Grundstücke. Im Zusammenhang gelesen läßt jedoch das angefochtene Urteil keinen Zweifel daran, daß das Oberverwaltungsgericht die Dinge nicht anders gesehen hat. Der fragliche Satz soll erkennbar bedeuten, daß bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Vorhaben mit der dafür vorgesehenen Grundfläche seiner Umgebung einfügt, diese Grundfläche nicht einfach absolut genommen werden dürfe, sondern auch die Grundstücksfläche in Betracht zu ziehen sei. So verstanden ist der Satz unzweifelhaft richtig. Das bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren. Wenn - um an das oben gebildete Beispiel anzuknüpfen - zahlreiche schmale Grundstücke an eine Straße grenzen, an dieser Straße aber außerdem ein erheblich breiteres Grundstück liegt, so kann es durchaus sein, daß dort - nach Maßgabe der Grundsätze, die der beschließende Senat in seinen Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 [381 ff.] entwickelt hat - wegen der Größe des Grundstücks und insofern "in Relation zur Gesamtgrundstücksfläche" ein Gebäude mit einer größeren Grundfläche errichtet werden darf, als sie bisher in der Umgebung anzutreffen ist. Diese Erwägung liegt auch dem angefochtenen Urteil zugrunde. Ob dabei die Würdigung gerade des vorliegenden Falles und seiner konkreten Einzelheiten überzeugt, mag dahinstehen. Selbst wenn das Zweifeln unterliegen sollte, ließe sich daraus für eine grundsätzliche Bedeutung der Sache und damit zugunsten der vom Beklagten begehrten Zulassung der Revision nichts herleiten.

4

Ebensowenig kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung im Zusammenhang mit der Frage zu, wie die den Maßstab des Vorhabens ergebende "nähere Umgebung" abzugrenzen ist. Zu dieser Frage hat der beschließende Senat in seinem Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O. S. 380 Stellung genommen. Von dem dort Gesagten ist auch das Berufungsgericht ausgegangen (s. UA S. 8). Ob, wenn über die Prägung eines Grundstücks durch die Bebauung eines anderen Grundstücks zu entscheiden ist, einer zwischen den Grundstücken liegenden Straße trennende oder verbindende Funktion zukommt, läßt sich nicht allgemein sagen. Daß das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache eine Trennung verneint hat, bietet dementsprechend keinen Ansatzpunkt für eine grundsätzliche Rechtsklärung.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes aus den §§ 13 f. GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David