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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.03.1993, Az.: 4 StR 69/93

Mittäterschaft; Beihilfe; Späterer Umsatz; Handeltreiben ; Betäubungsmittel ; Rauschgiftkurier; Abgrenzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.03.1993
Aktenzeichen
4 StR 69/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12005
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Dortmund

Fundstelle

  • StV 1993, 474

Redaktioneller Leitsatz

1. Soweit Handlungen auf den späteren Umsatz von Rauschgift zielen, werden diese umfassend und sämtlich vom Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Rahmen weiter Auslegung erfaßt.

2. Die Voraussetzungen einer mittäterschaftlichen Begehung können aufgrund des lediglich notwendigen, die Tatbestandsverwirklichung fördernden Beitrages selbst Einzel- oder Teilhandlungen erfüllen; so ist bereits ein Rauschgiftkurier, der, ohne (Ver-)Käuferfunktion innezuhaben, das Rauschgift gegen Bezahlung transportiert, Handeltreibender.

3. Mittäterschaft und Beihilfe werden nach den allgemein gültigen Regeln des Strafrechts voneinander abgegrenzt.

Umstände wie die Tatsache, daß der der Haupttäter auf die Angeklagte "nicht notwendig angewiesen war", diese wiederum keinen Einfluß auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts hatte und ihr einheitlicher Lohn nicht von der Art und der Menge des transportierten Stoffes abhing, sind nicht unbedingt Indizien für eine Beurteilung als Gehilfe.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, mit der sie das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

2

Das Rechtsmittel hat bereits mit der Sachrüge Erfolg. Auf die Verfahrensrüge, die sich nur gegen den Strafausspruch richtet, kommt es mithin nicht an. Zu Recht wendet sich die Revision gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen (mit) täterschaftlichen Handeltreibens.

3

Nach den Feststellungen bot der gesondert verfolgte L., der in größerem Umfang mit Haschisch handelte, Anfang 1990 der mit ihm seit langen Jahren befreundeten Angeklagten an, regelmäßig für ihn das Haschisch, das von Kurieren seiner niederländischen Lieferanten in die Bundesrepublik gebracht wurde, vom Übergabeort aus mit ihrem Pkw für ein Entgelt in Höhe von 500,-- DM für jede Fahrt zu seiner Wohnung in Hamm zu transportieren. Die Angeklagte, die von Sozialhilfe lebte, ging auf das ihr verlockend erscheinende Angebot ein. In der Folgezeit führte sie im Frühjahr und im Herbst 1990 sowie im Frühjahr 1991 entsprechend der Abrede jeweils eine Fahrt durch, wobei sie jeweils 3 kg Haschisch transportierte. L. war in allen Fällen am Übergabeort anwesend. Jedenfalls im ersten Fall fuhr er auf der Rückfahrt mit seinem eigenen Pkw vor oder hinter der Angeklagten her, um ihr den Weg zu zeigen und ihr für den Fall, daß ihr Pkw liegenblieb, helfen zu können. Die Angeklagte erhielt nach den ersten beiden Transporten jeweils den zugesagten Kurierlohn. Im letzten Fall wurde das Entgelt mit einer 100-Gramm-Platte Haschisch verrechnet, die die Angeklagte einer Teilmenge von einem Kilogramm entnommen hatte, welche sie von den transportierten 3 kg auf Bitten des L. bei sich zu Hause aufbewahrte.

4

Auf der Grundlage dieser Feststellungen begegnet die Annahme, die Angeklagte sei als Mittäterin an dem Betäubungsmittelhandel des L. beteiligt gewesen, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Daß sie "als Kurier selbständig und eigennützig Rauschgift transportiert" hat (UA 9), genügt für die Annahme mittäterschaftlichen Handelns nicht. Allerdings ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln weit auszulegen und erfaßt grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung fremder Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen die (objektiven) Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag erforderlich ist (st. Rspr.; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9). Demnach kann grundsätzlich auch die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstellen (Körner BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 111 m.w.N.). Es bedarf aber der Abgrenzung der Mittäterschaft zur Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts (BGHR aaO.). Eine solche Abgrenzung hat die Strafkammer nicht vorgenommen, obwohl die Feststellungen dazu Anlaß gaben:

5

Für eine Beteiligung der Angeklagten lediglich als Gehilfin des L. spricht schon in objektiver Hinsicht, daß L. (was die Strafkammer nur im Rahmen der Strafzumessung erörtert hat) auf die Angeklagte "nicht notwendig angewiesen war" (UA 10). Die Angeklagte hatte auch keinen Einfluß auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Daß sie daran ein Interesse gehabt haben könnte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil ihr ein gleichbleibender Kurierlohn für jede Fahrt zugesagt worden war, der nicht von Art und Menge des transportierten Stoffes abhing. Es ist auch nicht festgestellt, daß die Angeklagte die Gestaltung der Übernahme des Rauschgifts und der Transporte mitbestimmen konnte; nach den übrigen Feststellungen zur Begleitung durch L. liegt das eher fern. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe läßt sich entnehmen, daß L. auch bestimmte, wann die jeweiligen Rauschgifttransporte durchgeführt wurden. Mit dem An- und Verkauf des Haschischs durch L. hatte die Angeklagte nichts zu tun. Angesichts dieser Feststellungen kommt dem Umstand, daß die Angeklagte sich für die Durchführung der Transporte einen finanziellen Vorteil versprach, keine ausschlaggebende Bedeutung zu (vgl. BGH NStZ 1984, 413 = StV 1984, 423; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 24). Es kommt hinzu, daß die - gemessen an den nach Kenntnis des Senats beim Handel mit aus den Niederlanden eingeführtem Haschisch in der von L. betriebenen Größenordnung regelmäßig zu erzielenden Gewinnen - geringe Höhe des Kurierlohns eher für eine untergeordnete Rolle als für diejenige eines gleichberechtigten und deshalb als Mittäter zu qualifizierenden Partners spricht (vgl. BGH NStZ 1991, 91 [BGH 16.10.1990 - 4 StR 414/90]).

6

Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Revision, die angewendeten Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes seien verfassungswidrig (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1992 - 1 StR 362/92, zum Abdruck bestimmt in BGHSt 38, 339 = StV 1992, 513). Er sieht deshalb keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und die Sache dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG vorzulegen.

7

Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, daß, sollte die Angeklagte nur der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln für schuldig befunden werden, auch eine Verurteilung wegen tateinheitlich hinzutretenden unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Betracht zu ziehen ist, der nur dann hinter dem unerlaubten Handeltreiben als subsidiär zurücktritt, wenn dieses in Täterschaft begangen wird (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3 Konkurrenzen 1; Körner aaO. Rdn. 571 f, 607). Im übrigen weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Annahme einer einzigen - fortgesetzten - Tat der Angeklagten bestehen. Schon im Hinblick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen den einzelnen Transportfahrten liegt die Annahme fern, die Angeklagte könnte aufgrund eines einheitlichen Tatentschlusses gehandelt haben (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 20). Die allgemeine Bereitschaft der Angeklagten, die Haschischtransporte für L. durchzuführen, genügte für den für die Annahme einer fortgesetzten Handlung vorausgesetzten Gesamtvorsatz nicht (st. Rspr.; vgl. BGHR aaO. 24, 26). Gelangt der neue Tatrichter abweichend von der unverändert zugelassenen Anklage zur Annahme mehrerer selbständiger Straftaten, so wird die Angeklagte von den nicht nachgewiesenen Einzelfällen freizusprechen sein (Hürxthal in KK StPO 2. Aufl. § 260 Rdn. 22 m.w.N.).