Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.05.1985, Az.: BVerwG 7 C 37.83
Kostentragung bei einem Rechtsstreit über die Zuweisung eines Studienplatzes; Bedeutung der Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung für die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage; Kostentragung für den erledigten Rechtsstreit bei offenen Erfolgsaussichten ; Übernahme oder Nichtübernahme der Kosten durch den anderweitig zugelassenen Studienplatzkläger; Kostenausspruch entsprechend dem mutmaßlichen Prozessausgang; Kostentragung bei einem Kapazitätsrechtsstreit; Erledigung durch anderweitige Zulassung des Studienplatzklägers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 37.83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12165
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 14.05.1982 - AZ: 15 K 1062/82
- OVG Nordrhein-Westfalen - 18.02.1983 - AZ: 13 A 1862/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1986, 46-48 (Volltext mit amtl. LS)
- KMK-HSchR 1986, 1457-1461
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die für die Gewährung von Prozeßkostenhilfe maßgeblichen Erfolgsaussichten einer Studienplatzklage hängen nicht von den Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung ab.
- 2.
Die Kosten des erledigten Rechtsstreits trägt bei offenen Erfolgsaussichten der anderweitig zugelassene Studienplatzkläger (Bestätigung der Senatsrechtsprechung - Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - DVBl. 1982, 736 = NVwZ 1982, 500 = VBlBW 1982, 291 = Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr. 4).
Redaktioneller Leitsatz
a. Belastung des Klägers, der anderweitig zum Studium zugelassen wird, mit Kosten, wenn der Rechtsstreit sich dadurch erledigt (Abs. 2).
b. Gewährung von Prozeßkostenhilfe für Bewerber um Studienplätze, ohne Gewinnaussichten bei der Studienplatzverlosung zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 1985 durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling und Seebass
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Februar 1983 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Mai 1982 sind unwirksam.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zuzuteilen. Aufgrund einer anderweitigen Zulassung zum Studium haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Danach ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 125 Abs. 1 und 141 VwGO einzustellen und auszusprechen, daß die Vorentscheidungen unwirksam sind.
Nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. Der Grundsatz des Kostenrechts, dem Unterliegenden des Rechtsstreits die Kosten aufzuerlegen, ist zwar auch im erledigten Rechtsstreit um die im Vergabeverfahren nicht erfaßten Studienplätze vorrangig zu beachten. Ein Kostenausspruch entsprechend dem mutmaßlichen Prozeßausgang kann jedoch nicht getroffen werden, wenn dies - wie hier - noch einer vertieften revisionsgerichtlichen Überprüfung des Streitstoffes bedürfte, die sich nach dem Entlastungs- und Vereinfachungszweck der Vorschrift des § 161 Abs. 2 VwGO verbietet. Auch die sonst bei ungewissem Verfahrensergebnis übliche Kostenteilung ergibt im Hinblick auf die Eigenart des Kapazitätsrechtsstreits keine den Prozeßverhältnissen angemessene Grundlage für eine Billigkeitsentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO. Es ist kennzeichnend für den Kapazitätsrechtsstreit, daß Bewerber um etwaige freie Plätze in einem bestimmten Semester und einem bestimmten Studiengang an einer Hochschule in einer Vielzahl paralleler Streitverfahren konkurrieren. Die Erfolgsaussichten des einzelnen Klägers reduzieren sich daher regelmäßig auf eine - durch Los oder Verteilung nach Zulassungskriterien zu realisierende - Chance auf Zuteilung eines "aufgedeckten" Studienplatzes, während sich das Prozeßrisiko des Beklagten in der Sache darauf beschränkt, ob und in welchem Umfang zusätzliche Studienplätze festgestellt werden. Dementsprechend hat der beschließende Senat bereits im Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwGE 7 C 92.77 - (NJW 1980, 2772 = KMK HSchR 1980, 214 = Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 82) ausgeführt, daß es der Billigkeit entspricht, die der Hochschule aufzuerlegenden Prozeßkosten danach auszurichten, wieviele freie Studienplätze sich ergeben. Das die realen Prozeßaussichten widerspiegelnde Zahlenverhältnis von klagenden Studienbewerbern zu "aufgedeckten" Studienplätzen ist bei einem von seinem Ausgang her offenen Kapazitätsrechtsstreit jedoch nicht zu bestimmen. Der beschließende Senat hat daraus in ständiger Rechtsprechung gefolgert, daß der anderweitig zugelassene Studienplatzbewerber die Kosten seiner noch anhängigen Streitverfahren zu tragen habe (Beschluß vom 11. Mai 1982 - BVerwG 7 C 89.78 - <DVBl. 1982, 736 = NVWZ 1982, 500 = VwBlBW 1982, 291 = Buchholz Hochschulzulassungsrecht 421.21 Nr. 4>).
Die Einwendungen der Klägerin gegen diese Senatsrechtsprechung greifen nicht durch.
Für ihre Auffassung, es sei ein Gebot der Billigkeit, die Hochschule mit Kosten des erledigten Verfahrens zu belasten, macht die Klägerin im wesentlichen zwei Gründe geltend. Zum einen erhalte der mittellose Studienbewerber keine Prozeßkostenhilfe; die Verwaltungsgerichte lehnten Anträge auf Prozeßkostenhilfe fast durchweg mit der Begründung ab, daß einer Vielzahl von Klägern allenfalls ein kleiner Bruchteil von Studienplätzen zur Verfügung stehe; da der einzelne Studienplatzkläger nur eine verschwindend geringe Loschance habe, fehle seiner Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg (1). Zum anderen komme der Studienbewerber gar nicht umhin, gegen möglichst viele Hochschulen zu klagen, wenn er seine Zulassungsaussichten verbessern wolle. Der Studienplatzbewerber mache damit von seinem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Zulassung zum Studium seiner Wahl einen legitimen Gebrauch. Bürde man ihm gleichwohl die vollen Kosten aller durch die Zulassung erledigten Verfahren auf, so sei das mit dem Billigkeitsgedanken nicht in Einklang zu bringen (2).
1.
Die - nach der Behauptung der Klägerin von den meisten Verwaltungsgerichten vertretene - Rechtsauffassung, Prozeßkostenhilfe sei wegen mangelnder Erfolgsaussichten nicht zu gewähren, falls - wie es in den sogenannten harten Numerus-Clausus-Fächern die Regel ist - die Zahl der Studienplatzkläger die Zahl möglicher freier Studienplätze um ein Vielfaches übertrifft, trifft nicht zu. Es ist Anspruchsvoraussetzung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe nach § 114 ZPO, daß die beabsichtigte Rechtsverfolgung der kostenhilfebedürftigen Partei hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Verlosung von Studienplätzen, auch soweit sie das Verwaltungsgericht - letztlich aus verfahrenstechnischen Gründen - anstelle der Hochschule selbst vornimmt, ist dieser Rechtsverfolgung nicht zuzurechnen. Sie dient zur Realisierung des Zulassungsanspruchs, gehört aber als ein der Sache nach als Verwaltungstätigkeit zu qualifizierendes Auswahlverfahren nicht zum Bereich der Rechtsverfolgung vor den Gerichten. Dementsprechend wird der Zulassungsanspruch als prozessualer Anspruch auch nicht von den Modalitäten der Studienplatzvergabe erfaßt und geprägt (BVerwGE 60, 25 <37>[BVerwG 08.02.1980 - 7 C 92/77]). In die Prozeßkostenhilfeprüfung gehen folglich nur die rechtlichen Erfolgsaussichten und nicht die vom Gesetz der Wahrscheinlichkeit bestimmten Gewinnaussichten einer Studienplatzverlosung ein. Besteht hinreichende Aussicht, daß die festgesetzte Zulassungszahl das Studienplatzpotential der Hochschule nicht erschöpft und stehen dem Prozeßkostenhilfeantrag auch sonst keine Ablehnungsgründe entgegen, so ist Prozeßkostenhilfe ohne Ansehung der Chance zu gewähren, die der Antragsteller im Rahmen eines Losverfahrens hätte. Der prozeßkostenhilferechtliche Maßstab des § 114 ZPO gibt demnach für die hier allein zu treffende Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nichts her.
2.
Im Grundsatz ähnlich stellt sich die Rechtslage dar, soweit sich die Klägerin auf die mit den Vielfachklagen des kapazitätsrechtlichen Rechtsstreits verbundene Kostenrechtslage beruft, deren Folgen für den Studienplatzbewerber sie durch Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO abgemildert wissen will. Die Klägerin sieht eine besondere Härte in dem Umstand, daß die Studienplatzbewerber die Kosten zahlreicher Verfahren tragen, obwohl auf ihrer Seite nur ein Zulassungsanspruch im Streit steht. Diese Härte ist aber nur die notwendige Folge des Umstandes, daß im Zulassungsrechtsstreit die einzelne Hochschule zu verklagen ist, was sich sowohl im Hinblick auf die Sach- und Ortsnähe der dann zuständigen Verwaltungsgerichte wie vor allem auch wegen der besseren Gewähr der tatsächlichen Besetzung der als ungenutzt nachgewiesenen Studienplätze als eine besonders rechtsschutzfreundliche Regelung erweist (vgl. BVerfGE 39, 276 <301>). Von den danach möglichen mehreren Klagen ein und desselben Studienbewerbers kann aber immer nur eine einzige erfolgreich sein; mit dieser Hypothek als Folge der Verfahrenshäufung ist jeder einzelne Rechtsstreit von vornherein belastet. Das kann im Rahmen einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO nicht außer Betracht bleiben, weil es - im Gegensatz zur Auffassung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluß vom 14. Oktober 1983 - 1 R 58/83 - <DVBl. 1984, 283 = NVwZ 1984, 128>) - gerade den bisherigen Sach- und Streitstand berücksichtigt. Die Ausübung des billigen Ermessens nach dieser Vorschrift darf nicht dafür herhalten, Kostenfolgen des geltenden Rechts im kostenrechtlichen Teilbereich erledigter Hauptsacheverfahren zu korrigieren. Eben dies wäre aber der Fall, wenn der Hochschule auch in den für den anderwärts zugelassenen Kläger aussichtslos gewordenen Verfahren ein Teil der Kosten mit der Begründung auferlegt würde, daß die Kostenfolgen der Verfahrenskumulation dem Studienplatzkläger nicht zumutbar seien.
Das wird an den Wertungswidersprüchen deutlich, zu denen die Rechtsprechung (Hamb.OVG, Beschluß vom 27. September 1982 - OVG Bs III 655/82 - <KMK HSchR 1984, 260>; OVG des Saarlandes, Beschluß vom 14. Oktober 1983 <a.a.O.> führt, die über die Kostenverteilung nach § 161 Abs. 2 VwGO dem Studienplatzkläger eine gesetzlich nicht vorgesehene Kostenentlastung gewährt. Dem Studienplatzkläger, der eine Vielzahl von Streitverfahren angestrengt hat und mit Losglück schon in dem ersten entschiedenen Verfahren einen Studienplatz erhält, käme für alle übrigen - hierdurch erledigten - Verfahren jeweils eine Kostenvergünstigung zugute, während demjenigen seiner konkurrierenden Mitbewerber, der erst nach zahlreichen erfolglosen Verfahren oder sogar (mangels Losglück) überhaupt nicht zugelassen wird - dem das Billigkeitsgefühl also viel eher noch eine Kostenentlastung wünschen würde - ein solcher Vorteil vorenthalten bliebe. Auf der anderen Seite steigt der von der Hochschule zu tragende Anteil der Kosten - entsprechend dem die beiderseitigen Erfolgsaussichten wiedergebenden Zahlenverhältnis von Studienplatzbewerbern und "aufgedeckten" Studienplätzen - mit abnehmender Zahl der klagenden (antragstellenden) Bewerber. Diese Folge tritt automatisch ein, wenn sich Verfahren durch eine anderweitige Zulassung erledigen. Würde die Hochschule darüber hinaus noch mit den anteiligen Kosten jedes erledigten Verfahrens belastet, so trüge sie zusätzliche, aus der konkreten Prozeßlage heraus nicht zu rechtfertigende Kosten, die der Gesetzeszweck des § 161 Abs. 2 VwGO - die vorrangige Orientierung der Kostenverteilung an den Prozeßaussichten der Parteien - nicht deckt.
Der beschließende Senat hält daher an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dem Studienplatzbewerber die Kosten eines durch anderweitige Studienzulassung in der Hauptsache erledigten Verfahrens aufzuerlegen, nachdem hierdurch die Klage aussichtslos geworden ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.