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§ 68 HeilBerG M-V - Hinderungs-, Verweigerungs- und Ausschlussgründe

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

(1) Von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters ist ausgeschlossen,

  1. 1.

    wer vom Wahlrecht ausgeschlossen ist (§ 18),

  2. 2.

    wem das passive Berufswahlrecht aberkannt worden ist (§ 64 Absatz 1 Nummer 4),

  3. 3.

    wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,

  4. 4.

    wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist,

  5. 5.

    wer in einem berufsgerichtlichen Verfahren für unwürdig erklärt worden ist, seinen Beruf auszuüben.

(2) Als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter können nicht berufen werden

  1. 1.

    Mitglieder der Kammerversammlungen,

  2. 2.

    Mitglieder der Vorstände und Bedienstete der Kammern,

  3. 3.

    Bedienstete der Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    Kammermitglieder, die das 72. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden.

(3) Die Berufung in das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters darf ablehnen,

  1. 1.

    wer das 65. Lebensjahr vollendet hat,

  2. 2.

    wer gesundheitlich nicht in der Lage ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,

  3. 3.

    wer bereits das Amt einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters bekleidet,

  4. 4.

    wer bereits in den fünf vorhergehenden Jahren als ehrenamtliche Richterin oder ehrenamtlicher Richter tätig gewesen ist.

(4) Über das Vorliegen eines oder mehrerer der in den Absätzen 1 bis 3 aufgeführten Gründe entscheidet nach Anhörung der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters und des betroffenen Kammervorstandes der Berufsgerichtshof. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss und ist unanfechtbar.

(5) Treten die in den Absätzen 1 bis 3 aufgezählten Gründe nach der Berufung ein, ist die ehrenamtliche Richterin oder der ehrenamtliche Richter von dem Amt zu entbinden dies gilt auch, wenn die Amtspflichten gröblich verletzt worden sind.