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§ 18 HeilBerG M-V - Ausschluss vom Wahlrecht

Bibliographie

Titel
Heilberufsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (HeilBerG M-V)
Amtliche Abkürzung
HeilBerG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
2122-1

Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist,

  1. 1.

    dasjenige Mitglied, für das zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Absatz 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst; oder

  2. 2.

    wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.