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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.02.1996, Az.: III ZB 7/95

Strafrechtliche Rehabilitierung; Rechtsweg bei Zahlung von Schdensersatz; Rückforderungsanspruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.02.1996
Aktenzeichen
III ZB 7/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 14685
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJ 1996, 478-479 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ-RR 1996, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1996, 1188-1190 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Verlangt derjenige, der im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung durch ein Strafgericht der DDR auch zur Zahlung von Schadensersatz an einen Dritten verurteilt worden war, nach seiner strafrechtlichen Rehabilitierung von dem Dritten die Herausgabe der aufgrund der Verurteilung an diesen gezahlten Beträge, so ist für die Klage der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Dasselbe gilt für den Anspruch auf Rückzahlung derjeinigen dem Dritten zugeflossenen Beträge, hinsichtlich derer in dem Urteil des DDR-Strafgerichts angeordnet worden war, sie seien von einem einzuziehenden Mehrerlös dem Dritten "als Rückforderungsanspruch zu erstatten".

Gründe

1

I. Der Kläger war in der ehemaligen DDR als Fuhrunternehmer tätig. Er führte Transporte für den VEB Wohnungsbaukombinat - Kombinationsbetrieb Nord - C. (im folgenden: WBK C.), dessen Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, aus. Aufgrund des Vorwurfs, die Transporte für das WBK C. von Mai 1969 bis 1974 unrichtig abgerechnet zu haben, wurde der Kläger durch Urteil des Bezirksgerichts C. vom 3. April 1975 wegen "mehrfacher vorsätzlicher Vergehen der Verletzung der Preisbestimmungen, teilweise begangen in Tateinheit mit verbrecherischen Betruges zum Nachteil sozialistischen Eigentums sowie wegen mehrfacher Vergehen der Verkürzung von Steuern und Abgaben" zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Darüber hinaus hieß es im Urteilsausspruch:

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"Gemäß § 170 Abs. 3 StGB wird der Mehrerlös in Höhe von 200.425,92 Mark ... eingezogen.

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Es wird angeordnet, daß von dem eingezogenen Mehrerlös 139.482,74 Mark ... dem (WBK C.) als Rückforderungsanspruch zu erstatten sind.

4

Der Angeklagte wird verurteilt, an den (WBK C.) 9.323,73 Mark nebst 4 % Zinsen seit dem 10. März 1975 zu zahlen.

5

Die darüber hinausgehenden Forderungen werden abgewiesen ... ."

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In der Folgezeit flossen nach dem Vortrag des Klägers aus seinem Vermögen bzw. auf seine Rechnung insgesamt 150.130,27 Mark an das WBK C., wobei es sich abgesehen von 9.323,73 Mark nebst 1.323,80 Mark Zinsen, die das WBK C. selbst durch Pfändung beitrieb, sowie 108.078,46 Mark, die der Kläger durch eine Überweisung seiner Schwägerin aus der Bundesrepublik Deutschland in Höhe eines entsprechenden DM-Betrags zur Verfügung stellte, um Überweisungen des Rates des Kreises C.-Land handelte, der aufgrund eines entsprechenden Verwirklichungsersuchens des Bezirksgerichts Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt oder anderweitig Vermögensgegenstände des Klägers verwertet hatte.

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Durch Beschluß vom 19. Februar 1992 hob der Kassationssenat des Bezirksgerichts Frankfurt/Oder das Urteil des Bezirksgerichts C. vom 3. April 1975 auf und sprach den Kläger frei. Daraufhin hat der Kläger die Beklagte beim Landgericht unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung der zu seinen Lasten von dem WBK C. eingenommenen Beträge - wegen der Währungsumstellung in Höhe von 75.065,14 DM - verklagt. Das Landgericht hat, im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten, den Rechtsweg für zulässig erachtet und der Klage bis auf einen Teil der geltend gemachten Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat durch Beschluß im Vorabverfahren den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in Höhe eines Teilbetrages von 5.323,77 DM (= vom WBK C. selbst beigetriebene 9.323,73 Mark + 1.323,80 Mark Zinsen = 10.647,53 Mark : 2 = 5.323,77 DM) für zulässig erklärt. Wegen des restlichen Klageanspruchs hat es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und insoweit die sofortige Beschwerde zugelassen. Gegen diesen Teil der Entscheidung des Oberlandesgerichts wendet sich der Kläger.

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II. 1. Das Rechtsmittel des Klägers ist als (sofortige) Beschwerde zu behandeln. Das Oberlandesgericht hat in dem angefochtenen Beschluß nur eine Vorabentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs getroffen und ersichtlich keine weitergehende Entscheidung treffen wollen; der Umstand, daß das Oberlandesgericht in den Grenzen, in denen es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig hält, auch das erstinstanzliche Urteil "aufgehoben" hat, stellt dieses Gesamtbild der Entscheidung nicht in Frage. Die Art der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs - durch Beschluß - war entgegen der Auffassung der Beschwerde korrekt (vgl. § 17 a Abs. 4 Satz 1 GVG), so daß sich auch das vorliegende Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften über das Beschwerdeverfahren richtet.

9

2. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

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a) Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Der Senat ist an die Zulassungsentscheidung in dem angefochtenen Beschluß nach § 17 a Abs. 4 Satz 6 GVG unbeschadet des Umstandes gebunden, daß das Oberlandesgericht erstmalig und nicht, wie bei einer erstinstanzlich angebrachten Rechtswegrüge vorgesehen (§ 17 a Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 3 GVG), als Beschwerdegericht entschieden hat (BGHZ 120, 198 [BGH 12.11.1992 - V ZB 22/92]; BGH, Beschluß vom 9. November 1995 - V ZB 27/94 - ZIP 1996, 101 - für BGHZ vorgesehen). Ist das Berufungsgericht mit der Zulässigkeit des Rechtswegs befaßt, weil es das Eingangsgericht verabsäumt hat, über die Frage vorweg durch Beschluß zu entscheiden, hat es unter den Voraussetzungen des § 17 a Abs. 2 und Abs. 3 GVG grundsätzlich selbst in das Vorabverfahren einzutreten. Als Oberlandesgericht (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG) hat es damit auch darüber zu befinden, ob zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gegen den von ihm erlassenen Beschluß die Beschwerde an den Bundesgerichtshof zuzulassen ist. Diese Grundsätze gelten auch im Streitfall. Vergeblich beanstandet die Beschwerde, die Beklagte habe die Rüge der Zulässigkeit des Rechtswegs (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG) nicht ausdrücklich erhoben; die Beklagte hatte die betreffende Rüge im Rahmen ihres vom Oberlandesgericht herangezogenen Klageerwiderungsvorbringens hinreichend zum Ausdruck gebracht.

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Form- und Fristerfordernisse für die sofortige Beschwerde sind gewahrt.

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b) Die Beschwerde ist auch begründet; das Oberlandesgericht hat den Rechtsweg hinsichtlich des Teils des Klageanspruchs, um den es im Beschwerdeverfahren geht, zu Unrecht verneint.

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Ob eine Streitigkeit dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und damit der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist, hängt, soweit es an einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung fehlt, von der Natur des Rechtsverhältnisses ab, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Dabei kommt es nicht auf die Bewertung durch die klagende Partei, sondern darauf an, ob sich das Klagebegehren nach den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen bei objektiver Würdigung aus einem Sachverhalt herleitet, der nach dem bürgerlichen Recht zu beurteilen ist (st.Rspr.; GmS-OBG BGHZ 97, 312, 313 f [BGH 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85]; Senat BGHZ 114, 1, 5) [BGH 28.02.1991 - III ZR 53/90]. Vorliegend macht der Kläger der Sache nach einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung geltend, den er darauf gründet, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten aufgrund eines zwischenzeitlich aufgehobenen Gerichtsurteils Schadensersatz- bzw. Rückforderungsansprüche, die in Wirklichkeit überhaupt nicht bestanden hätten, aus seinem Vermögen beigetrieben und hierauf bezogene, für Rechnung des Klägers getätigte Zahlungen entgegengenommen habe. Ein solcher Anspruch ist seiner allgemeinen Natur nach dem bürgerlichen Recht zuzuordnen und gehört grundsätzlich nach § 13 GVG vor die ordentlichen Gerichte, ohne daß es darauf ankommt, ob die Klage - abgesehen von der Rechtswegfrage - zulässigerweise erhoben und ob sie schlüssig ist.

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Eine andere Beurteilung käme mithin nur in Betracht, wenn für den vorliegenden Klageanspruch durch das Vermögensgesetz eine besondere Zuweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit (einschließlich des Vorrangs des Verwaltungsverfahrens nach §§ 30 ff VermG) erfolgt wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

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Der Bundesgerichtshof geht bei konkurrierenden zivilrechtlichen und vermögensrechtlichen Ansprüchen davon aus, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem von einer Unrechtsmaßnahme Betroffenen und dem durch sie Begünstigten durch den sozialverträglichen Ausgleich des Vermögensgesetzes (§§ 1, 3 und 4 Abs. 2 und 3) eine öffentlich-rechtliche Ausprägung erfahren hat. Der Betroffene hat es danach in diesem Bereich nicht in der Hand, durch die Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich einen Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen. Zudem wird, wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, durch den Ausschluß des Zivilrechtswegs dem Anliegen des Vermögensgesetzes Rechnung getragen, die um einen Vermögenswert Streitenden durch Einschaltung des Amtes für offene Vermögensfragen getrennt zu halten (BGHZ 118, 34 [BGH 03.04.1992 - V ZR 83/91]; BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1993 - V ZB 31/92 - NJW 1993, 2541 und vom 9. November 1995 aaO.).

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Entsprechende Überlegungen führen auch im Regelungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG zu einem Ausschluß des Rechtswegs zu den Zivilgerichten. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz, soweit hier von Interesse, entsprechend "für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach anderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger strafrechtlicher Entscheidungen steht". Mit dieser Bestimmung korrespondiert § 3 Abs. 2 des - insoweit nach Maßgabe der Übergangsbestimmung des § 26 Abs. 3 StrRehaG auch auf abgeschlossene Kassationsverfahren nach früherem Recht anwendbaren - Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes: Wenn durch die strafrechtliche Entscheidung eines DDR-Gerichts (vgl. § 1 Abs. 1 StrRehaG) eine Einziehung von Gegenständen oder eine Vermögenseinziehung aufgehoben wird, so richtet sich die Rückübertragung oder Rückgabe von Vermögenswerten nach dem Vermögensgesetz.

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Indessen geht es im Streitfall weder um die Rückgängigmachung der vermögensrechtlichen Folgen einer "strafrechtlichen Entscheidung" im Sinne des § 1 Abs. 7 VermG noch um die Rückgabe von Vermögenswerten aus einer "Einziehung" von Gegenständen oder einer "Vermögenseinziehung" im Sinne des § 3 Abs. 2 StrRehaG.

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aa) Das liegt zunächst einmal, wie auch das Oberlandesgericht annimmt, für den Rückerstattungsanspruch des Klägers wegen der Beträge nahe, zu deren Zahlung er durch das Urteil des Bezirksgerichts unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzanspruchs des WBK C. aus § 823 BGB verurteilt worden ist und die das WBK C. aufgrund dieses, ihr erteilten Vollstreckungstitels selbst im Vollstreckungswege beigetrieben hat. Es handelte sich insoweit nach den Voraussetzungen, dem Verfahrensablauf und den Rechtsfolgen um eine Art - wenn auch nach dem Sprachgebrauch des Strafverfahrensrechts der DDR so nicht bezeichnetes - Adhäsionsverfahren mit dem Ziel, dem Geschädigten auf seinen Antrag wegen seiner aus der Straftat erwachsenen (zivilrechtlichen) Ersatzansprüche einen (zivilrechtlichen) Titel gegen den Angeklagten/Schädiger zu verschaffen (vgl. §§ 198, 242 Abs. 5 StPO-DDR). Zivilrechtliche Annexentscheidungen dieser Art sind nach allgemeiner Meinung nicht Gegenstand der strafrechtlichen Rehabilitierung (BezirksG Erfurt VIZ 1993, 567 f; KG VIZ 1993, 516; OLG Naumburg VIZ 1994, 264; Pfister in: Pfister/Mütze, Strafrechtliche Rehabilitierung § 11 StrRehaG Rn. 46; PK StrRehaG-Schwarze § 1 Rn. 5; PK StrRehaG-Herzler § 11 Rn. 12; Schröder in: Bruns/Schröder/Tappert StrRehaG § 1 Rn. 26), folglich werden sie auch nicht von §§ 3 Abs. 2 StrRehaG, 1 Abs. 7 VermG erfaßt.

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bb) Bei einer Gesamtbetrachtung unter den für die vorliegende Abgrenzung maßgeblichen Gesichtspunkten ist aber auch die Anordnung des Bezirksgerichts in dem Urteil vom 3. April 1975, daß "von dem eingezogenen Mehrerlös 139.482,74 DM dem WBK C. als Rückforderungsanspruch zu erstatten sind ...", im Ergebnis nicht anders zu bewerten als die weiterhin ausgesprochene, auf 9.323,73 Mark begrenzte Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Schadensersatz an das WBK C.:

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Es handelte sich hierbei im Kern wie dort um die Zuerkennung eines (zivilrechtlichen) Zahlungsanspruchs an das WBK C. gegen den Kläger und die Schaffung einer vollstreckungsrechtlichen Grundlage für die Beitreibung zugunsten des WBK C., nicht jedoch um eine den staatlichen Strafanspruch unterstützende, ihrem Wesen nach auf einen dauerhaften Vermögensentzug zugunsten des Staatshaushaltes gerichtete "Einziehung". Grundlage für diesen Teil des gerichtlichen Ausspruchs war § 170 Abs. 4 StGB-DDR. Nach dieser Vorschrift war zwar bei Verletzung der Preisbestimmungen der Mehrerlös einzuziehen (Satz 1). Für den Fall, daß berechtigte Rückforderungsansprüche geltend gemacht wurden, war jedoch die Erstattung an den Geschädigten anzuordnen (Satz 2). Letztere Regelung bedeutete, daß bei Vorliegen eines berechtigten Rückforderungsanspruchs die Erstattung an den Geschädigten gegenüber der Einziehung zugunsten des Staatshaushaltes den Vorrang hatte (vgl. Kommentar zum Strafgesetzbuch (1984), § 170 Anm. 11). Dementsprechend bestimmte § 51 Abs. 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung, daß dann, wenn das Gericht gemäß § 170 Abs. 4 StGB die Erstattung des Mehrerlöses an den Geschädigten angeordnet hatte, der zu erstattende Betrag "nicht einzuziehen" war - mit der Folge, daß der Verurteilte verpflichtet war, den im Urteil festgesetzten Betrag an den Geschädigten zu zahlen (Kommentar zur Strafprozeßordnung (1987), Anm. 1.2 zu § 51 1. DB zur StPO), und Absatz 2 dieser Vorschrift stellte klar, daß für die Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs des Geschädigten die Bestimmungen über die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs entsprechend gelten sollten. In diesem Sinne war auch das Urteil des Bezirksgerichts vom 23. April 1975, soweit es eine "Erstattung als Rückforderungsanspruch" anordnete, zu verstehen. Ob das vom Gericht zur Durchsetzung des Urteils insoweit herausgegebene Verwirklichungsersuchen (vgl. §§ 2, 50 Abs. 2 1. DB zur StPO) und die auf dieser Grundlage erfolgten Vollstreckungsmaßnahmen des Rates des Kreises (wegen dessen Zuständigkeit vgl. § 50 1. DB zur StPO), die im Ergebnis jedenfalls teilweise zur Beitreibung des zugunsten des WBK C. ausgeurteilten Rückforderungsanspruchs gegen den Kläger führten, vorschriftsgemäß waren, braucht nicht näher untersucht zu werden. Entscheidend ist, daß das gerichtliche Verwirklichungsersuchen und die auf dieser Grundlage vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen, soweit Erlöse hieraus an das WBK C. erstattet wurden, zur Tilgung eines (zivilrechtlichen) Rückforderungsanspruchs des WBK C. gegen den Kläger dienten, eine "Einziehung" zugunsten des Staatshaushalts insoweit also nicht erfolgte.

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III. Die Kostenentscheidung (zum Erfordernis derselben vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Juni 1993 aaO. und vom 9. November 1995 aaO.) ergibt sich aus § 91 ZPO.