Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.02.1973, Az.: BVerwG III C 117.71
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 117.71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 14408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 18.05.1971 - AZ: 194 - III/70
Rechtsgrundlagen
- § 8 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 1 7. FeststellungsDV
- § 9 Abs. 2 7. FeststellungsDV
Fundstellen
- IFLA 1974, 56
- ZLA 1973, 162
Amtlicher Leitsatz
§ 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist die Grundnorm für Schadensfeststellungsansprüche wegen Verlustes von ehemaligem Nationalitätenvermögen. Ist nach dieser Vorschrift eine Schadensfeststellung ausgeschlossen, weil der Kaufpreis für das Nationalitätenvermögen aus dessen Erträgnissen entrichtet worden ist, so kommt schon deshalb keine Schadensfeststellung am Objekt gemäß § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV in Betracht (Fortführung und Bestätigung von BVerwG III C 67.70 und BVerwG III C 108.70 [BVerwGE 39, 70[BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70] und 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nrn. 15 und 16]).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Februar 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Mai 1971 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des. Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger ist Vertriebener aus Litzmannstadt. Er hatte bereits am 31. Dezember 1937 seinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet Polen. Seinen Antrag, den Verlust eines Textilwareneinzelhandelsgeschäft in Litzmannstadt, Adolf-Hitler-Straße 10, als Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen festzustellen, lehnte das Ausgleichsamt durch Gesamtbescheid vom 25. Mai 1970 mit der Begründung ab, der Kläger sei nur Verwalter dieses Betriebes gewesen. Die Beschwerde des Klägers blieb erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem vorstehend angeführten Textilwareneinzelhandelsgeschäft unter Beachtung der auf § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV gestützten Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden; es hat den Beschluß des Beschwerdeausschusses in vollem Umfang sowie den Gesamtbescheid insoweit aufgehoben, als dieser der Verpflichtung entgegensteht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beteiligten mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Beteiligte rügt Verletzung materiellen Rechts (§ 229 Abs. 2 LAG, § 9 der 7. FeststellungsDV) und macht ferner geltend, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht erkannt, daß der Kläger Inhaber des Betriebes gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, sein Anspruch auf Schadensfeststellung sei auch gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV begründet, weil er vor Kriegsbeginn in Glowno wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit Betriebsvermögen verloren habe.
II.
Die Revision ist begründet; sie führt zur Klagabweisung. Der Kläger hat auch dann keinen Anspruch darauf, daß der von ihm geltend gemachte Verlust des in Litzmannstadt betriebenen Textilwareneinzelhandelsgeschäfts als Vertreibungsschaden an Betriebsvermögen festgestellt wird, wenn zu seinen Gunsten von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ausgegangen wird. Deshalb kann es dahingestellt bleiben, ob die von der Revision erhobene Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung mit dem Ergebnis hätte Erfolg haben können, daß festzustellen gewesen wäre, der Kläger sei nicht Inhaber des hier in Rede stehenden Geschäfts gewesen und habe daher kein Antragsrecht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 FG in Verbindung mit § 229 Abs. 2 LAG.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat der Kläger in gemieteten Räumen, die zuvor einem Juden gehört und als Geschäftslokal für ein Knopfgeschäft gedient hatten, ein Tuchhandelsgeschäft auf eigene Rechnung betrieben. Der Posten Anzugstoffe, "mit dem der Kläger das Geschäft in Gang gebracht hatte", stammte aus "jüdischem oder Nationalitätenvermögen". Der Kläger hatte diese Anzugstoffe von der Treuhandstelle zum Preise von etwa 24.000 RM auf Kredit bezogen.
Nach diesen tatsächlichen Feststellungen, die aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen sind, daß der Kläger aus den Erträgnissen der auf Kredit erworbenen Anzugstoffe sein Geschäft aufgebaut und weiterbetrieben hat, kann der Kläger nach dem für die Schadensfeststellung allein in Betracht kommenden § 9 der 7. FeststellungsDV die von ihm begehrte Feststellung nicht beanspruchen.
Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 11. Februar 1971 - BVerwG III C 39.70 - [BVerwGE 37, 184 m Buchholz 427.207 § 9 Nr. 12]) zwar zutreffend entschieden, daß eine Schadensfeststellung wegen vertreibungsbedingten Verlustes eines mit Wirtschaftsgütern gegründeten Betriebes, die ganz oder überwiegend sogenanntes Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV darstellten, nicht nach den allgemeinen Vorschriften des Feststellungsgesetzes, sondern nur gemäß § 9 der 7. FeststellungsDV als Schadensfeststellung am Kaufpreis (§ 9 Abs. 1) - oder am Objekt (§ 9 Abs. 2) - in Betracht kommt. Daß das Textilwarengeschäft, das der Kläger in Litzmannstadt betrieben hat, ganz oder überwiegend mit Nationalitätenvermögen gegründet worden ist, muß der Senat als festgestellt ansehen. Zwar heißt es in den Gründen des angefochtenen Urteils, daß der Testen Auzugstoffe, mit dem der Kläger das Geschäft in Gang gebracht habe, zuvor "jüdisches oder Nationalitätenvermögen" gewesen sei. Nationalitätenvermögen im Sinne des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV ist jedes Wirtschaftsgut, das nach dem 31. Dezember 1937 in einem im unmittelbaren Einflußbereich der deutschen Staatsführung gelegenen Gebiet durch einen deutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen erworben worden ist und bis zur Einbeziehung dieses Gebietes einem nichtdeutschen Volkszugehörigen oder Staatsangehörigen gehört hatte (Urteil vom 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - [BVerwGE 39, 278 = Buchholz 427.207 § 9 Nr. 16]).
Es ist nun zwar nicht auszuschließen, daß es in Litzmannstadt Juden mit deutscher Volkszugehörigkeit gegeben hat. Sollte deshalb ein solcher Jude Voreigentümer der Anzugstoffe gewesen sein, so hätte es sich bei diesen Wirtschaftsgütern nicht um Nationalitätenvermögen gehandelt; der Schadensfeststellungsanspruch des Klägers wäre dann vielmehr nach § 8 der 7. FeststellungsDV zu beurteilen gewesen. Das Verwaltungsgericht ist jedoch davon ausgegangen, daß die Anzugstoffe zuvor nicht einem Juden deutscher Volkszugehörigkeit gehört haben, sondern Nationalitätenvermögen gewesen sind; denn es hat das Klagbegehren nach § 9 und nicht nach § 8 der 7. FeststellungsDV beurteilt.
Dieses Ergebnis ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Einerseits ist aus dem Gesamtergebnis der getroffenen Feststellungen, die der Kläger und Revisionsbeklagte nicht im Wege der sogenannten Gegenrüge (vgl. Urteil vom 28. Mai 1971 - BVerwG III C 111.69 - mit Nachweisen [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 15]) angegriffen oder in Zweifel gezogen hat, und dem übrigen Inhalt der vorliegenden Akten nichts dafür zu entnehmen, daß eine die Anwendung des § 8 der 7. FeststellungsDV rechtfertigende tatsächliche Feststellung getroffen werden könnte. Andererseits wird das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestätigt durch die tatsächliche Vermutung, die der Regelung des § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zugrunde liegt. Diese Vorschrift geht davon aus, daß der Erwerber, der Wirtschaftsgüter unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen erwarb, diese von im Vertreibungsgebiet ansässigen Angehörigen einer anderen Nationalität als der deutschen erworben hat. In diesem Sinne hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Februar 1971 (a.a.O.) entschieden.
Dem Verwaltungsgericht kann aber nicht darin beigepflichtet werden, daß der Kläger einen Schadensfeststellungsanspruch wegen Verlustes seines Einzelhandelsgeschäftes gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 1 der 7. FeststellungsDV habe. Ein solcher Anspruch ist entgegen der vom Kläger in der Revisionsinstanz vertretenen Auffassung auch nicht gemäß Abs. 2 Nr. 4 der vorgenannten Vorschrift gerechtfertigt; deshalb kann es dahingestellt bleiben, wann und in welchem Umfang der Kläger Betriebsvermögen vor Beginn des Zweiten Weltkrieges im Vertreibungsgebiet Polen wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit verloren hat.
Eine Schadensfeststellung am Objekt gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 4 der 7. FeststellungsDV setzt voraus, daß ohne Vorliegen der in diesen Vorschriften enthaltenen Tatbestandsmerkmale eine Schadensfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV möglich gewesen wäre. Diese Vorschrift ist die Grundnorm für Schadensfeststellungsansprüche wegen Verlustes von ehemaligem Nationalitätenvermögen. § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV enthält lediglich eine Privilegierung zugunsten der bereits am 31. Dezember 1937 in dem Vertreibungsgebiet ansässigen deutschen Volks zugehörigen oder Staatsangehörigen und solchen Erwerbern, die bereits vorher wegen ihrer deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit Grundbesitz oder Einheiten des Betriebsvermögens in den Vertreibungsgebieten verloren hatten. Sie sollen - anders als diejenigen, die früher keine Vermögensverluste in den Vertreibungsgebieten aus Gründen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit oder Staatsangehörigkeit erlitten haben oder die nachträglich in diesem Gebiet, insbesondere nach dessen Besetzung, dort erstmalig ansässig geworden sind - nicht auf eine Schadensfeststellung nach der Grundnorm (§ 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV) beschränkt sein; ihnen wird der Anspruch auf Schadensfeststellung am Objekt mit der Wirkung zugebilligt, daß sie im Zuerkennungsverfahren eine weit höhere Ausgleichsleistung erhalten als die Geschädigten, die nur eine Schadensfeststellung am Kaufpreis begehren können. Für eine solche Privilegierung ist nach Inhalt und Zusammenhang des § 9 Abs. 1 einerseits und des § 9 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 der 7. FeststellungsDV andererseits aber kein Raum, wenn es nach dem festgestellten Sachverhalt zu keiner Schadensfeststellung nach der Grundnorm (§ 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV) hätte kommen können.
Seit seinem Urteil vom 15. Dezember 1966 - BVerwG III C 212.64 - (BVerwGE 25, 341 = Buchholz 427.3 § 359 Nr. 40) hat der Senat in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß eine Schadensfeststellung gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV nicht möglich ist, wenn der Kaufpreis für einen erworbenen Betrieb aus Erträgnissen stammt, die dieser Betrieb später abgeworfen hat. Zu demselben Ergebnis ist der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 11. Februar 1971 (a.a.O.) auch in den Fällen gekommen, in denen ein Betrieb im vollen Umfang oder überwiegend unter Verwendung von Nationalitätenvermögen gegründet worden ist, das - wie hier - auf Kredit erworben und aus den Erträgnissen des neugegründeten Betriebes bezahlt worden ist.
Diese Rechtsprechung zu § 9 der 7. FeststellungsDV, die das Verwaltungsgericht nicht beachtet hat, hat der Senat in seinen Urteilen vom 25. Februar 1971 - BVerwG III C 129.68-, 18. November 1971 - BVerwG III C 67.70 - und 3. Februar 1972 - BVerwG III C 108.70 - (BVerwGE 37, 271; 39, 70[BVerwG 18.11.1971 - III C 67/70]und 278 = Buchholz 427.207 § 2 Nr. 13; § 9 Nrn. 15 und 16) noch einmal überprüft; er hat sie bestätigt und dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust von Nationalitätenvermögen sowohl im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 3 Satz 2 als auch im Rahmen des § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV, und zwar für alle Fälle, die in den Nummern 1 bis 4 geregelt sind, grundsätzlich nicht feststellungsfähig ist, soweit die Wirtschaftsguter des Betriebes ganz oder überwiegend mit Mitteln beglichen worden sind, die aus Erträgnissen des Nationalitätenvermögens stammten. Für den hier maßgebenden § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV bedeutet dies, daß der durch diese Vorschrift privilegierte Schadensfeststellungsanspruch, der seine Grundlage in einem dem Erwerber vor dem Erwerb des Nationalitätenvermögens erwachsenen Verlust von Grundbesitz oder Einheiten des Betriebsvermögens in den Vertreibungsgebieten hat, nur dann gegeben ist, wenn bei Außerachtlassung des früheren Verlustes ein Schadensfeststellungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV zu bejahen wäre. Würde dieser aus den oben angeführten Gründen entfallen, entfällt auch ein Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 4 der 7. FeststellungsDV. Der durch diese Vorschrift gestattete Rückgriff auf eine frühere Schädigung hat nur Bedeutung für die Entscheidung der Frage, ob der nach § 9 Abs. 1 der 7. FeststellungsDV feststellungsfähige Schaden ganz oder teilweise aus dem Objekt zu berechnen ist; einen selbständigen Schadensfeststellungsanspruch gegenüber § 9 Abs. 1 gewährt § 9 Abs. 2 der 7. FeststellungsDV nicht. Eine gegenteilige Auslegung dieser Vorschrift, nach der allein mit Rücksicht auf eine frühere Schädigung ein verselbständigter Anspruch auf Schadensfeststellung in Höhe der früheren Schädigung zuzuerkennen sei, wäre mit den Ermächtigungsnormen der 7. FeststellungsDV - den §§ 359 LAG und 11 a FG - nicht vereinbar.
Das angefochtene Urteil steht in Widerspruch zu dieser Rechtsprechung. Es verletzt Bundesrecht und kann auch aus sonstigen Gründen nicht aufrechterhalten bleiben. Es muß deshalb aufgehoben und die Klage muß mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.800 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Eckstein
Fandré