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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1996, Az.: BVerwG 8 C 24/96

Vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit; Wehrpflichtiger; Heranziehungsgrundlage; Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid; Einberufung zum Grundwehrdienst; Zurückstellungsfrist; Regelaltersgrenze

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1996
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 24/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12886
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig 07.05.1996 - 7 A 268/95

Fundstellen

  • BVerwGE 102, 194 - 200
  • DÖV 1997, 916-918 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1997, 800-801 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1997, 421-423 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit zurückgestellter Wehrpflichtiger kann nur auf der Heranziehungsgrundlage eines erneuten Tauglichkeitsüberprüfungsbescheides zum Grundwehrdienst einberufen werden (im Anschluß u.a. an Urteil vom 19. April 1996 - BVerwG 8 C 3.96 -).

2. Solange es an einer neuen Tauglichkeitsüberprüfungsentscheidung fehlt, bleibt die Zurückstellung wegen vorübergehender Wehrdienstunfähigkeit auch nach Ablauf der Zurückstellungsfrist ursächlich für die rechtliche Unmöglichkeit einer ordnungsgemäßen Einberufung.

3. Kann der Wehrpflichtige mangels der erforderlichen neuen Heranziehungsgrundlage nicht mehr vor der Regelaltersgrenze einberufen werden, verlängert sich der Einberufungszeitraum bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres.

4. Die zuständige Wehrersatzbehörde kann sich nicht auf das Fehlen der erforderlichen Heranziehungsgrundlage berufen, wenn sie eine rechtzeitige Tauglichkeitsüberprüfung treuwidrig vereitelt hat.