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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.06.1996, Az.: BVerwG 1 B 59.96

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.06.1996
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 59.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 26345
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • InfAuslR 1996, 397 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 1995 wird zurückgewiesen.

    Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8. 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe beschränkt. Diese rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

3

1.

Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

4

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob § 7 Abs. 1 AuslG eine selbständige Anspruchsgrundlage für eine Ermessensentscheidung betreffend die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zur Ausübung einer selbständigen (näher bezeichneten) Tätigkeit darstellt. Diese Frage kann anhand des Gesetzes und der dazu bisher ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beantwortet werden, ohne daß dazu die Durchführung eines Revisionsverfahrens erforderlich wäre. Nach § 7 Abs. 1 AuslG kann, soweit kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung besteht, Ausländern, die in das Bundesgebiet einreisen oder sich im Bundesgebiet aufhalten wollen, auf Antrag eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Nach § 7 Abs. 2 AuslG wird die Aufenthaltsgenehmigung in der Regel versagt, wenn einer der in Nrn. 1-3 genannten Versagungsgründe vorliegt. Ist kein Regelfall i.S. des § 7 Abs. 2 AuslG gegeben, liegt die Erteilung (oder Verlängerung) der Aufenthaltsgenehmigung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde (BVerwGE 94, 35 [BVerwG 29.07.1993 - 1 C 25/93]<44>). Nach § 10 Abs. 1 AuslG wird Ausländern, die sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten wollen, um darin eine unselbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, eine Aufenthaltsgenehmigung nur nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erteilt. Der Aufenthalt zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist hingegen nicht speziell geregelt und muß daher hier in Ermangelung besonderer Rechtsgrundlagen nach Maßgabe des § 15 AuslG i.V.m. § 7 AuslG beschieden werden. Fehlt es nämlich an einer besonderen Bestimmung über Aufenthaltsgenehmigungen zur selbständigen Erwerbsausübung, greift hierfür die allgemeine Regelung des § 7 AuslG in Verbindung mit den jeweils einschlägigen Bestimmungen über die jeweilige Art der Aufenthaltsgenehmigung ein. Dafür spricht neben dem Gesichtspunkt, daß § 7 AuslG allgemein formuliert ist und insbesondere keine Beschränkung auf Aufenthalte zum Zwecke unselbständiger Erwerbstätigkeit enthält, der umstand, daß einerseits kein Anhalt dafür besteht, der Aufenthalt selbständig erwerbstätiger Ausländer solle ausgeschlossen sein, und daß andererseits auch solche Aufenthalte rechtlich gesteuert werden müssen; dafür ist die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung nach Ermessen das geeignete Instrument. Für die Aufenthaltsgenehmigung in der Form der Aufenthaltserlaubnis kann somit § 15 AuslG i.V.m. § 7 Abs. 1 AuslG eine Rechtsgrundlage darstellen (Urteil vom 27. Februar 1996 - BVerwG 1 C 41.93 -).

5

2.

Die Beschwerde rügt außerdem eine Abweichung von der Rechtsprechung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz im Sinne der genannten Vorschrift liegt aber nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Rechtsprechungsorgane aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist; dabei müssen sich die Rechtssätze grundsätzlich auf dasselbe Gesetz beziehen. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erfordert in diesem Zusammenhang, daß in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, daß und inwiefern das Berufungsgericht seine Entscheidung auf einen in der genannten Weise widersprechenden Rechtssatz gestützt hat. Daran fehlt es. Der Kläger führt unter Heranziehung einer Vielzahl von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts aus, eine behördliche Entscheidung sei ermessensfehlerhaft, "wenn die Behörde von einer nicht bestehenden Beschränkung ihres Ermessensspielraumes ... oder von einem erst gar nicht bestehenden Ermessensspielraum" ausgegangen sei, insbesondere wenn sie eine zu erlassende Ermessensentscheidung nicht getroffen und auch keine Ermessenserwägungen angestellt habe; ferner müsse die Betätigung des Ermessens aus der schriftlichen Begründung des Bescheids ersichtlich und nachvollziehbar sein. Dagegen habe das Oberverwaltungsgericht verstoßen. Mit diesen Ausführungen stellt der Kläger nicht in einer den dargelegten Anforderungen genügenden Weise einander widersprechende Rechtssätze dar, sondern rügt lediglich die Anwendung des Rechts durch das Berufungsgericht, das hier unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles entschieden hat, die angefochtene Verfügung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Damit kann eine Divergenz nicht dargelegt werden.

6

3.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F.