Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1975, Az.: 1 StR 426/75
Erhöhung des Schuldvorwurfs bei Mißachtung der Warnfunktion der Strafe; Kriminologische Kontinuität zwischen früher abgeurteilten und jetzt zur Entscheidung stehenden neuen Verfehlungen; Fortsetzung und Steigerung bisherigen kriminellen Verhaltens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 426/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 11833
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 21.03.1975
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlich versuchter Raub u.a.
Prozessführer
Gelegenheitsarbeiter Erhard F., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... 1949 in E.
zur Zeit in Haft
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 30. September 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, Pikart, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 21. März 1975 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens des versuchten Raubes in Tateinheit mit einem Vergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten verurteilt. Dabei ist als straferschwerend angesehen worden, daß der in rückfallbegründender Weise vorbestrafte Angeklagte sich die einschlägigen Vorverurteilungen und Strafverbüßungen nicht zur Warnung dienen ließ (UA S. 10 ff, 46).
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung sachlichen Rechts.
Die auf die Sachbeschwerde hin gebotene umfassende Nachprüfung des Schuldspruchs ergibt keinen Rechtsfehler. Aber auch der Strafausspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Zweifelhaft könnte allein sein, ob das Landgericht die Anwendung des § 48 StGB ausreichend begründet hat. Die formellen Voraussetzungen der Vorschrift sind dargelegt. Die Mißachtung der Warnfunktion der Strafe führt jedoch im allgemeinen nur bei kriminologischer Kontinuität zwischen den früher abgeurteilten und den jetzt zur Entscheidung stehenden neuen Verfehlungen zu einer Erhöhung des Schuldvorwurfs. Ein solcher Zusammenhang ist in der Regel bei Taten mit gleichartiger Zielrichtung oder Motivation gegeben. Bei Verfehlungen ohne sichtbare innere Verwandtschaft, wie sie im vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen sind - der Angeklagte ist bisher im wesentlichen nur wegen Diebstahls, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeugs, Hausfriedensbruchs und Widerstands, also weder wegen Raubes noch wegen gefährlicher Körperverletzung vorbestraft - bedarf es dagegen einer zusätzlichen Begründung, welche die angenommenen Zusammenhänge verdeutlicht (BGH, Urteile vom 13. Februar 1975 - 1 StR 707/74 - und vom 8. Juli 1975 - 1 StR 247/75). Ein lediglich den Gesetzeswortlaut von § 48 Abs. 1 StGB wiederholender Hinweis reicht dazu im allgemeinen nicht aus (BGH, Beschluß vom 28. Juli 1970 - 4 StR 215/70 - zu § 17 StGB a.F., mitgeteilt bei Dallinger MDR 1971, 16).
Hier ergeben jedoch die vom Tatrichter dargelegten näheren Umstände der Tat und der Täterpersönlichkeit, daß der erforderliche kriminologische Zusammenhang mit Recht angenommen worden ist (vgl. BGH NJW 1974, 465). Der Schwerpunkt der zahlreichen, schnell aufeinander folgenden und insgesamt erheblichen Vorverurteilungen liegt ersichtlich bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Angriffen gegen fremdes Eigentum (Vorstrafen Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 8), wobei für die Verhängung der letzten, bis zum 14. September 1974 verbüßten Gesamtfreiheitsstrafe wegen Diebstahls u.a. (Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 10. Mai 1972) bereits die Rückfallvorschriften maßgebend waren (UA S. 12). Dem Angeklagten sind, wie die Verurteilungen wegen Hausfriedensbruchs und Widerstands ausweisen (Vorstrafen Nr. 7, 8) außerdem auch Gewalttätigkeiten nicht fremd. Allgemein kennzeichnend für die Lebensführung des Angeklagten ist ferner, daß bereits dreimal eine ihm bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden mußte (UA S. 11, 12) und daß er die vorliegende Tat kurz nach Entlassung aus der Strafhaft beging (UA S. 12, 17), ohne inzwischen einen festen Wohnsitz begründet und ein festes Arbeitsverhältnis angenommen zu haben (UA S. 13). Nach alledem stellt der vom Angeklagten neu begangene Gesetzesverstoß, in welchem sich nunmehr Gewalt zur Wegnahme von Sachen mit gewalttätigem Vorgehen gegen eine Person vereinen, nichts anderes dar als die Fortsetzung und Steigerung seines bisherigen kriminellen Verhaltens. Damit sind auch die materiellen Voraussetzungen des § 48 StGB erfüllt.
Die Revision des Angeklagten ist daher zu verwerfen.
Mösl
Pikart
Zipfel
Herdegen