Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 16.03.2016, Az.: 4 AZR 421/15
Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung; Geltendmachung eines Anspruchs durch rechtsgeschäftliche Erklärung an den Empfänger; Keine Fristwahrung bei Zustellung der Klage nach Fristablauf an den Gläubiger
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 16.03.2016
- Aktenzeichen
- 4 AZR 421/15
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- [keine Angabe]
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin-Brandenburg - 29.04.2015 - AZ: 23 Sa 232/15
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 154, 252 - 267
- AP-Newsletter 2016, 214
- AUR 2016, 215-216
- ArbR 2016, 458
- ArbRB 2016, 261-262
- AuA 2016, 746
- AuA 2016, 241
- AuUR 2016, 215-216
- AuUR 2017, 129
- BB 2016, 817 (Pressemitteilung)
- BB 2016, 2099
- DB 2016, 14
- DB 2016, 7
- DB 2016, 2611-2612
- DStR 2016, 2713-2714
- EWiR 2016, 611
- EzA-SD 7/2016, 15 (Pressemitteilung)
- EzA-SD 18/2016, 11
- FA 2016, 324
- FA 2016, 357
- FSt 2017, 570
- JuS 2017, 76
- LL 2016, 843
- Life&Law 2016, 843
- MDR 2016, 10
- NJW-Spezial 2016, 594
- NZA 2016, 7
- NZA 2016, 1154-1160
- RiA 2017, 66
- SPA 2016, 63
- StX 2016, 255-256
- ZIP 2016, 27
- ZTR 2016, 192
- ZTR 2016, 564-569
- schnellbrief 2016, 63
- öAT 2016, 207
Amtlicher Leitsatz
§ 167 ZPO findet auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung.
1. Für die Rechtswirkung der schriftlichen Geltendmachung eines Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auf den Zugang einer solchen rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung beim Empfänger an.
2. Der Senat hält § 167 ZPO bei der Wahrung einer Frist, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann, bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für nicht anwendbar. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedurfte es jedoch nicht.
3. Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, die vom Gläubiger eines Anspruchs eine schriftliche Geltendmachung verlangt, reicht es nicht aus, wenn eine Klage, in der der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, zwar vor dem Fristablauf beim Arbeitsgericht eingeht, dem Schuldner jedoch erst nach dem Fristablauf zugestellt wird. § 167 ZPO findet jedenfalls auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung.