Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1969, Az.: 1 AZR 141/69
Verjährung; Unterbrechung; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 04.11.1969
- Aktenzeichen
- 1 AZR 141/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 14.02.1969 - 5 Sa 590/68
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1970, 260 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1969, 2185 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 583 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Die in § 496 Abs. 3 ZPO und in § 261 b Abs. 3 ZPO enthaltene Regelung begünstigt nur denjenigen, der darauf angewiesen ist, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren und die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. Derjenige, der die Form der Klage wählt, obgleich er die Frist auch in anderer Form, z. B. durch einfaches Schreiben, hätte einhalten können, bedarf dieses Schutzes nicht.
2. § 9 Abs. 1 BRTV-Bau will gewährleisten, daß sich der Schuldner nach Ablauf der Ausschlußfrist darauf verlassen kann, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Schuldner muß daher innerhalb dieser Frist Kenntnis davon erhalten, ob der Gläubiger ihn in Anspruch nimmt.