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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 04.11.1969, Az.: 1 AZR 141/69

Verjährung; Unterbrechung; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
04.11.1969
Aktenzeichen
1 AZR 141/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 14.02.1969 - 5 Sa 590/68

Fundstellen

  • DB 1970, 260 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1969, 2185 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 583 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die in § 496 Abs. 3 ZPO und in § 261 b Abs. 3 ZPO enthaltene Regelung begünstigt nur denjenigen, der darauf angewiesen ist, sich der Mitwirkung der Gerichte zu bedienen, um bestimmte Fristen zu wahren und die Unterbrechung der Verjährung zu bewirken. Derjenige, der die Form der Klage wählt, obgleich er die Frist auch in anderer Form, z. B. durch einfaches Schreiben, hätte einhalten können, bedarf dieses Schutzes nicht.

2. § 9 Abs. 1 BRTV-Bau will gewährleisten, daß sich der Schuldner nach Ablauf der Ausschlußfrist darauf verlassen kann, der Gläubiger werde ihn nicht mehr in Anspruch nehmen. Der Schuldner muß daher innerhalb dieser Frist Kenntnis davon erhalten, ob der Gläubiger ihn in Anspruch nimmt.