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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1981, Az.: 1 StR 825/80

Notwendigkeit des Treffens eigener Feststellungen eines neuen Tatrichters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1981
Aktenzeichen
1 StR 825/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14223
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Tübingen - 25.08.1980

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Prozessführer

1. Altenpflegerin Ingrid W. geborene P. aus T., geboren am ... 1956 in A.

2. Tischler Hans-Jörg W. aus T., geboren am ... 1957 in C.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
am 13. Januar 1981
gemäß §349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil der II. Jugendkammer des Landgerichts Tübingen vom 25. August 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    In dem sich aus der Aufhebung ergebenden Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Hechingen zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat seinen Aufhebungsantrag vom 29. Dezember 1980 wie folgt begründet:

"Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Jugendkammer auf die Feststellungen des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1979 zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten Bezug genommen hat (UA S. 2), diese Feststellungen aber als zum Strafausspruch gehörend durch den Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 12. Februar 1980 (1 StR 849/79) aufgehoben waren.

Aufgehobene Feststellungen, die sich ausschließlich auf den Strafausspruch beziehen, können für das neue Urteil nicht mehr, auch nicht im Wege der Bezugnahme oder Verweisung, herangezogen werden. Vielmehr hat der neue Tatrichter insoweit eigene Feststellungen zu treffen und sie in den Urteilsgründen mitzuteilen (BGHSt 24, 274, 275; BGH NJW 1977, 1247; BGH bei Holtz MDR 1978, 460).

Das ist hier nicht geschehen. Darin liegt ein sachlichrechtlicher Mangel. Ergänzende Feststellungen allein genügen nicht. Der neue Strafausspruch ist zumindest teilweise auf nicht mehr existente Feststellungen gestützt und kann deshalb nicht bestehen bleiben."

2

Die Ausführungen des Generalbundesanwalts treffen zu. Der Senat macht sich diese Ausführungen zu eigen. Aus ihnen folgt, daß im Umfange der im Beschluß des Senats vom 12. Februar 1980 - 1 StR 849/79 - ausgesprochenen Aufhebung noch einmal neu verhandelt und entschieden werden muß.

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