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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.02.1980, Az.: 1 StR 849/79

Erwerb von Betäubungsmitteln zum Weiterverkauf als Teilakt des Handeltreibens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.02.1980
Aktenzeichen
1 StR 849/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14212
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgericht Tübingen - 01.08.1979

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Prozessführer

1. Ingrid P. aus R., geboren am ... 1956 in A.

2. Hansjörg W. aus C. geboren am ... 1957 in C.

In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
gemäß § 349 Abs. 2 StPO auf Antrag und
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie
nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. Februar 1980
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 1. August 1979

    1. a)

      im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils des unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben schuldig sind;

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Der Schuldspruch begegnet nur hinsichtlich der Annahme von Tatmehrheit durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Angeklagten haben fortgesetzt teils zum Eigenverbrauch, teils zum Handeltreiben Betäubungsmittel erworben. Der Erwerb zum Zwecke des Weiterverkaufs ist ein Teilakt des Handeltreibens (BGHSt 25, 290). Erwerb zum Eigenverbrauch und Handeltreiben sind daher tateinheitlich begangen. Da sich der Erwerb als eine fortgesetzte Tat darstellt, besteht insgesamt zwischen Erwerb zum Eigenbedarf und Handeltreiben das Verhältnis der Tateinheit.

2

Die Änderung des Schuldspruchs bedingt die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs. Es läßt sich nicht ohne weiteres sagen, daß die rechtlich nicht zutreffende Entscheidung der Schuldfrage keinen Einfluß auf das Strafmaß ausgeübt habe (vgl. BGHSt 7, 359, 360). Die Bildung der neuen Strafe ist dem Tatrichter vorbehalten. Er wird dabei auch Gelegenheit haben, den Einfluß der verminderten Schuldfähigkeit auf das Strafmaß auch für die Zeit des Handeltreibens zu prüfen.

3

Der Erwähnung der Merkmale des besonders schweren Falles im Urteilstenor bedarf es nicht (BGHSt 27, 287, 289).

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