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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.08.1998, Az.: BVerwG 7 B 162.98

Verwerfung der Klage mangels entscheidungserheblicher Tatsachen; Nichtberücksichtigung der entscheidungserheblichen Tatsachen durch das Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.08.1998
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 162.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 14.11.1997 - AZ: 11 K 1169/97

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. August 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Kley
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 14. November 1997 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts leidet nicht an dem geltend gemachten Verfahrensmangel einer unterbliebenen Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO).

2

Zu Unrecht meint die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe mit der Ablehnung ihres Beweisantrags, Frau R. als Zeugin zu vernehmen, gegen die Grundsätze über die Zulässigkeit einer Wahrunterstellung von Tatsachen im Verwaltungsstreitverfahren verstoßen. Wie die Beschwerde richtig vorträgt, kommt eine derartige Wahrunterstellung regelmäßig nur für nicht entscheidungserhebliche tatsächliche Behauptungen in Frage (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 47.85 - BVerwGE 77, 150 <155 ff.>[BVerwG 24.03.1987 - 9 C 47/85] m.w.N.; Urteil vom 6. Dezember 1988 - BVerwG 9 C 91.87 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 204). Es muß sich also, anders ausgedrückt, um Tatsachen handeln, deren Vorliegen am Ergebnis des Rechtsstreits nichts ändert. Andernfalls würde nämlich zwangsläufig zu Lasten eines der Verfahrensbeteiligten von einer Tatsache ausgegangen, die nicht sicher feststeht.

3

Das Verwaltungsgericht hat diese Grenzen der Wahrunterstellung beachtet. Es hat die unter Beweis gestellte Behauptung der Klägerin, Herr Dr. S. habe gegenüber den Hausangestellten geäußert, das streitige Grundstück werde aus Gründen der Baufälligkeit und Sanierungsbedürftigkeit und zur Aufhebung der Miteigentümergemeinschaft veräußert, als wahr unterstellt, aus dieser Tatsache aber keine Folgerungen zugunsten der Klägerin gezogen, weil die Veräußerer in der damaligen Verfolgungssituation ihre wahren Motive gegenüber nicht verfolgten Dritten verschwiegen hätten. Damit hat das Verwaltungsgericht die als wahr unterstellte Tatsache im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhaltswürdigung als nicht hinreichend aussagekräftig bewertet, um die entscheidungserhebliche Tatsache eines verfolgungsfreien Rechtsgeschäfts im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Buchst. a REAO zu bejahen, und ihr damit eine indizielle Bedeutung im Blick auf die Behauptung der Klägerin abgesprochen, "daß die Veräußerung gleichzeitig der Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft dienen sollte". Es hat also die behauptete Äußerung des Dr. S. gerade nicht als entscheidungserheblich angesehen. Dies wäre nur im umgekehrten Fall so gewesen, wenn nämlich das Verwaltungsgericht aus der als wahr unterstellten Äußerung den Schluß gezogen hätte, das Rechtsgeschäft wäre seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden. Somit erweist sich das Beschwerdevorbringen in Wahrheit als ein - im Rahmen einer Verfahrensrüge unbeachtlicher - Angriff gegen die gerichtliche Tatsachenwürdigung.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Kley