Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.02.1969, Az.: III ZR 193/66
Schadensersatz wegen Verletzung der gemeindlichen Straßenverkehrssicherungspflicht; Unebenheit im gepflasterten Gehweg; Maßgeblichkeit der allgemeinen privatrechtlichen Grundsätze bzw. des Amtshaftungsrechts bei der Haftung für den verkehrssicheren Zustand von Straßen; Tätigwerden eines Tiefbauarbeiters in Vertretung eines Straßenbegehers; Übersehen der schadensursächlichen Gefahrenquelle; Vorwurf der besonderen Unachtsamkeit gegenüber der Geschädigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1969
- Aktenzeichen
- III ZR 193/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 10958
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 18.10.1966
- LG Krefeld - 11.02.1965
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1969, 515
Redaktioneller Leitsatz
Auf dem Gehweg einer Stadt braucht ein Fußgänger seine Blicke nicht ständig auf die Straßenoberfläche zu lenken. Auch wenn er eine Unebenheit im Pflaster übersieht, kann ihm daraus keine besondere Unachtsamkeit vorgeworfen werden.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung - das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 1966 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 11. Februar 1965 im Kostenpunkt ganz und zur Hauptsache teilweise abgeändert; die Formel wird dahin gefaßt:
Die Zahlungsansprüche der Klägerin werden dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Unfall vom Juni 1963 zu drei Vierteln zu ersetzen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der beklagten Stadt Schadensersatz wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht.
Die damals 49 Jahre alte Klägerin stürzte am Samstag, dem 22. Juni 1963, gegen 21 1/2 Uhr in K. auf dem Gehweg vor dem Grundstück der Firma B., Kö. Straße ....
Die Klägerin hat vorgetragen: An der Unfallstelle hätten in der Mitte des mit kleinen Steinen bogenförmig gepflasterten Gehweges in einer Breite von 30 cm einzelne Steine bis zu 5,7 cm hoch herausgeragt. Sie sei darüber gestolpert, obwohl sie einen Stock benutzt habe und am Arm ihrer Schwester gegangen sei.
Durch den Sturz habe sie sich einen Schenkelhalsbruch und weitere ernste Folgeschäden zugezogen, die mehrere Operationen und einen wiederholten langwierigen Krankenhausaufenthalt notwendig gemacht hätten. Sie habe ihre Gaststätte zwar zunächst mit höheren Aufwendungen noch betrieben, später aber aufgeben müssen, weil sie für immer gehbehindert sei.
Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.600 DM nebst Zinsen für betriebsbedingte Aufwendungen bis zum 31. Dezember 1963 und eines angemessenen Schmerzensgeldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr auch alle weiteren Unfallschäden zu ersetzen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und ausgeführt: Der Gehweg habe sich an der Unfallstelle nicht in einem verkehrsgefährlichen Zustand befunden; eine wenige Tage vorher durchgeführte Überprüfung habe keine Mängel ergeben. Es könne sich dort höchstens eine leichte muldenartige Vertiefung befunden haben. Der Unfall könne nur auf die Gehbehinderung und Unvorsichtigkeit der Klägerin zurückzuführen sein. Keinesfalls liege ein Verschulden vor, weil die Stadt einen ordnungsmäßig eingerichteten und überwachten Straßenbegehungsdienst habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beweisaufnahme einen gefährlichen Zustand nicht erwiesen, die Beklagte sich auch entlastet habe.
Das Berufungsgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Ansprüche die Zahlungsansprüche dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren Schäden aus dem Unfall zur Hälfte zu erstatten. Es hat seine Entscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beklagte hafte für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Gehweg sich nicht in einem verkehrssicheren Zustand befunden habe. An der Unfallstelle habe in dem Kleinpflaster eine 30 cm lange muldenartige Vertiefung bestanden, deren Ende durch Steine begrenzt gewesen sei, von denen treppenförmig die erste Reihe 3,9 cm und die nächste Reihe 1,8 cm hoch gestanden habe. Nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises sei anzunehmen, daß der Sturz der Klägerin durch diese erhebliche Gefahrenstelle verursacht sei. Die Beklagte hafte aus § 831 BGB, weil sie den danach erforderlichen Entlastungsbeweis nicht erbracht habe. Die Klägerin müsse sich aber ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen, so daß der Schaden zu teilen sei.
Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Abweisungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin erstrebt mit einer unselbständigen Anschlußrevision die Abänderung des Urteils dahin, daß ihre Mitschuld höchstens mit 1/4 bewertet werde.
Jede Partei beantragt
die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Die Revision der Beklagten.
1.
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist richtig.
Die Beklagte trägt demgegenüber in ihrer Revision vor, sie habe die Unterhaltung ihrer Straßen hoheitlich geregelt und hafte höchstens nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Diese Angriffe gehen fehl. Der Bundesgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß die Haftung für den verkehrssicheren Zustand von Straßen sich nach allgemeinen privatrechtlichen Grundsätzen und nicht nach Amtshaftungsrecht richtet. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen (vgl. zuletzt BGH Urt. v. 9. November 1967 - III ZR 98/67 = NJW 1968, 443 = BGH Warn 1967 Nr. 239; Urt. v. 30. September 1968 - III ZR 96/66 = VersR 1969, 35).
Unerheblich ist der Hinweis der Beklagten auf § 53 des Landesstraßengesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 26. November 1961 (GVBl S. 305). Denn diese Bestimmung betrifft nur die öffentlich-rechtliche Straßenbaulast, um die es hier nicht geht. Irrig ist auch der weitere Vortrag der Revision, die Beklagte habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht hoheitlich organisiert. Dabei kann dahingestellt bleiben, welche Wirkungen derartige Maßnahmen überhaupt haben. Denn die vorgelegte interne Dienstanweisung des Amtsleiters der Stadt Kr. vom 15. März 1954 enthält keinen Hinweis darauf, daß alle mit der Straßenverkehrssicherungspflicht zusammenhängenden Aufgaben den Bediensteten der Stadt als Amtspflicht auch im Interesse der betroffenen Wegebenutzer auferlegt würden. Die Anordnung enthält Bestimmungen, die im Interesse einer reibungslosen Abwicklung des Dienstes erforderlich sind, die aber die Rechtsgrundlage der Haftung für Fehler bei der Straßenverkehrssicherungspflicht nach außen nicht ändern.
2.
Die Beklagte wendet sich weiter gegen die Annahme des Berufungsgerichts, daß sie den Entlastungsbeweis nach § 831 BGB nicht erbracht habe.
Das Berufungsgericht hat insoweit folgendes festgestellt und ausgeführt: Die Beklagte habe die Stadt in Bezirke für Begeher derart eingeteilt, daß jede Straße etwa alle 12 Tage besichtigt werde. Im Juni 1963 sei anstelle eines erkrankten Begehers der Arbeiter Sch. eingesetzt worden, ein Arbeiter des städtischen Tiefbauamtes. Dieser sei weder besonders geschult, noch einer Prüfung unterzogen, noch in seine Tätigkeit eingewiesen worden; ihm sei lediglich bedeutet worden, er solle Gefahrenstellen in das Arbeitsbuch eintragen, damit sie ausgebessert würden. Sch. würde allerdings nach seiner Aussage schon Steine, die nur 1-2 cm herausgeragt hätten, als Gefahrenstelle behandelt haben. Insoweit sei die unterbliebene Belehrung nicht ursächlich für den Schaden geworden. Aber Sch. habe als Arbeiter des Tiefbauamtes sonst nur Fahrdämme ausgebessert gehabt und nicht gewußt, worauf er als Begeher für Bürgersteige besonders zu achten habe. Er sei nicht über die Bedeutung seiner Aufgabe belehrt worden, was sein Verantwortungsgefühl und Pflichtbewußtsein gestärkt hätte, obwohl diese Tätigkeit als Straßenbegeher ein erheblich höheres Maß an Selbständigkeit und Pflichtgefühl als seine sonstige Tätigkeit erfordert habe. Eine solche besondere Belehrung sei nötig, damit die Straßenbegeher diese Arbeiten mit der erforderlichen ständigen unabgelenkten Aufmerksamkeit ausführten. Wäre Sch. so gründlich belehrt worden, dann würde nicht auszuschließen sein, daß er durch Anwendung größerer Sorgfalt die Gefahrenstelle bemerkt und gemeldet haben würde.
Diese Ausführungen halten einer Nachprüfung stand, so daß dahinstehen kann, ob nicht doch ein Organisationsverschulden bejaht werden konnte. Die Rechtslage bei Anwendung des § 831 BGB ist insoweit folgende: Eine Gemeinde muß geeignete Maßnahmen treffen, um die Straßenverkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Dazu muß sie die Straßen regelmäßig begehen und besichtigen sowie festgestellte Mängel alsbald beseitigen lassen. Grundsätzlich muß jedes Gemeinwesen für die Erfüllung dieser ihr im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht zufallenden Aufgaben einen verfassungsmäßig berufenen oder nach § 30 BGB bestellten Vertreter haben. Selbstverständlich ist nicht notwendig, daß dieser verfassungsmäßige Vertreter die Straßen persönlich überwacht; das ist bei den vielfältigen Gemeindeaufgaben einfach unmöglich. Die Gemeinde muß aber die geeigneten organisatorischen Maßnahmen treffen, um die regelmäßige Beaufsichtigung und Ausbesserung der Straßen zu gewährleisten; sie muß dazu den Vollzug, die Angemessenheit und die Tauglichkeit ihrer Anordnungen fortlaufend überwachen sowie sicherstellen, indem sie eine lückenlose Organisation schafft und die Tätigkeit der danach bestellten Bediensteten im allgemeinen beaufsichtigt (RGZ 89, 136; 153, 356/360; BGH VersR 1954, 414; 1955, 307).
Bei Anwendung dieser Grundsätze sind keine Bedenken dagegen zu erheben, daß das Berufungsgericht den Entlastungsbeweis nicht als erbracht angesehen hat:
Die Beklagte hatte den Arbeiter Sch. zu einer Verrichtung bestellt und dieser hat die schadensursächliche gefährliche Schadenstelle übersehen. Damit hat Schmitz den Schaden widerrechtlich bei Ausübung seiner Verrichtungen verursacht. Keine Bedenken bestehen gegen die Annahme, daß zur sachgemäßen Auswahl und Überwachung oder Leitung des Arbeiters Sch. gehörte, ihn sorgfältigst über seine Aufgaben zu belehren, weil es für die Gefahrenabwehr entscheidend auf diese Straßenbegeher ankommt. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, daß Sch. durch eine solche eingehende Belehrung über die Bedeutung seiner verantwortungsvollen Tätigkeit in seinem Pflichtgefühl und seinem Verantwortungsbewußtsein gestärkt worden wäre. Es hat weiter angenommen, daß der Arbeiter durch eine solche Stärkung seines Pflichtgefühls und seines Verantwortungsbewußtseins möglicherweise am 19. Juni 1963 bei der letzten Begehung der Unfallstelle den Schaden doch entdeckt haben könnte. Damit hat in der Tat die Beklagte den Entlastungsbeweis für den ihr obliegenden Pflichtenkreis nicht erbracht. Ihre Haftung wäre nur dann entfallen, wenn sie nun den Nachweis erbracht hätte, daß der Schaden auch bei ordnungsmäßiger Belehrung und Überwachung entstanden wäre; das ist ihr nicht gelungen.
Der Vortrag in der Revisionsbegründung der Beklagten greift nicht durch: Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, daß der Arbeiter Sch. Tiefbauarbeiter und schon früher als Vertreter eines Straßenbegehers tätig gewesen war. Es hat aber diese Art seiner Tätigkeit beim Straßenbau und die Erfahrungen daraus nicht als ausreichend auch für die Tätigkeit eines Straßenbegehers für die Fußsteige erachtet. Dabei hat es mit Recht berücksichtigt, daß Sch. sonst mit ganz anderen Arbeiten, nämlich nur mit Ausbesserung von Fahrdämmen beschäftigt gewesen sei. Das Oberlandesgericht nimmt allerdings an, daß Sch. gewußt habe, welche Stellen gefährlich gewesen seien und daß er die Unfallstelle gemeldet haben würde, wenn er sie gesehen hätte. Aber das reichte dem Berufungsgericht bei dieser wichtigen und verantwortungsvollen Tätigkeit gerade nicht aus, sondern es meint, daß zur sorgfältigen Beobachtung, gewissenhaften Dienstausübung sowie vollen und ständigen Anspannung der Aufmerksamkeit eine gründliche Belehrung, Unterrichtung und Einweisung nötig gewesen wäre. Der Senat kann diese Auffassung des Berufungsgerichts nicht als Überspannung der Sorgfaltspflichten betrachten, weil in der Tat Leben und Gesundheit der Bürger von der sorgsamen Pflichterfüllung dieser Straßenbegeher in weitem Umfange entscheidend abhängen.
3.
Der Revision der Beklagten muß daher der Erfolg versagt bleiben, da das Urteil auch sonst - soweit es einer Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu unterziehen ist - einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen läßt.
II.
Die Revision der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über die Schadensteilung infolge eines mitwirkenden Verschuldens nur wie folgt begründet: Die Klägerin, die nicht etwa gehuntüchtig gewesen sei, hätte bei der herrschenden Helligkeit eine Schwelle von fast 6 cm nicht übersehen dürfen.
Der Revision der Klägerin ist zuzugeben, daß diese Begründung nicht ausreicht, um ein Mitverschulden derartigen Umfanges zu bejahen. Denn ein Fußgänger braucht auf dem Gehweg einer Stadt nicht ständig die Augen nach unten zu richten, sondern es genügt, wenn er beim Gehen seine Blicke nur gelegentlich und beiläufig auch auf die Straßenoberfläche lenkt. Er darf seine Augen auf die Ladensauslagen, die übrigen Passanten oder die sonstige Umgebung schweifen lassen und sich beschaulich auf dem Bürgersteig bewegen. Gelegentlich - etwa wie hier bei einer Grundstücksausfahrt - muß er auch auf den Fuhrwerksverkehr achten. Dann ist es durchaus möglich, daß ein Fußgänger Unebenheiten der hier festgestellten Art im Pflaster des Gehweges übersieht, ohne daß man ihm daraus den Vorwurf einer besonderen Unachtsamkeit machen darf. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß etwa die beiden Begleiterinnen der Klägerin die Gefahrenstelle bemerkt hätten; nach dem Protokoll hatten sie ausgesagt, daß sie sie ebenfalls nicht gesehen hätten. Auch der Straßenbegeher Schmitz hat die Stelle nicht bemerkt, obwohl es seine Aufgabe war, auf Schadensstellen im Pflaster zu achten. Das Berufungsgericht hat weiterhin keine Feststellungen dahin getroffen, daß dies der einzige Unfall gewesen sei; im Gegenteil sind Bekundungen von Zeugen protokolliert, daß Anwohner geäußert hätten, an dieser Stelle seien schon andere Fußgänger gestürzt. Das Oberlandesgericht verweist zwar darauf, daß es sich um eine fast 6 cm hohe "Schwelle" gehandelt habe, beachtet dabei aber nicht, daß sich nach seinen Feststellungen diese Erhebung auf zwei Steinreihen verteilte; eine Steinreihe war 3,9 cm höher und die nächste 1,8 cm höher als die vorhergehende Reihe. Damit war der gefährliche Zustand schlechter erkennbar, als wenn eine Steinreihe volle 6 cm herausgeragt hätte.
Nach alledem kann zwar dem Berufungsgericht darin zugestimmt werden, daß der Gesamtablauf des Unfalls für ein gewisses Mitverschulden der Klägerin spricht, doch ergeben die Feststellungen keinen Anhalt dafür, bei der nach § 254 BGB vorzunehmenden Schadensteilung der Klägerin mehr als ein Viertel des Gesamtschadens aufzubürden. Der so beschränkten Revision der Klägerin muß daher stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten, weil sie teilweise davon abhängt, wieweit die Klage im Höheverfahren Erfolg hat, jedoch wird das Landgericht, an das die Sache zur weiteren Entscheidung verwiesen ist, bei der Kostenentscheidung zu beachten haben, daß die Revision der Beklagten in vollem Umfang ergebnislos geblieben ist.
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Gähtgens
Keßler