Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1995, Az.: 1 StR 238/95
Eigentum am Geld; Scheinkäufer der Polizei; Übergabe an den Straftäter; Verfall des Geldes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 238/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mosbach
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Das Eigentum am Geld eines Scheinkäufers steht weiterhin der Polizei zu. Auch wenn das Geld dem Straftäter schon übergeben ist, kann es deswegen nicht für verfallen erklärt werden.
Gründe
Die Revisionen führen aufgrund der erhobenen Sachrüge lediglich zu einer Teilaufhebung der Verfallsanordnung über die bei den Angeklagten sichergestellten Geldbeträge von 5.150,45 DM; im übrigen waren sie, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, zu verwerfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Zur Verfallsanordnung hat der Generalbundesanwalt dargelegt:
"Der Ausspruch über den Verfall hält dagegen rechtlicher Nachprüfung insoweit nicht stand, als die Strafkammer auch die Geldbeträge (insgesamt 1.050,00 DM) für verfallen erklärt hat, die von "H." bei seinen Scheinkäufen verwendet wurden (UA S. 56). Nach den Feststellungen handelt es sich um Geldscheine, die die Kriminalpolizei offensichtlich registriert und dem Scheinaufkäufer "H." zur Verfügung gestellt hatte; sie wurden sodann von "H." dem Angeklagten zur Bezahlung des Rauschgifts ausgehändigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 31, 145, 148; Beschluß des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofesvom 29. November 1994, 4 StR 632/94) haben die Angeklagten an diesem beim Verkauf des Rauschgiftes erhaltenen Geld kein Eigentum erworben. Dieses steht vielmehr nach wie vor der Kriminalpolizei zu. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl. I 372) nichts geändert.
Gegen die Anordnung des Verfalls über einen Geldbetrag in Höhe von 4.100,45 DM bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Verfallsanordnung auf die gesetzliche Regelung des erweiterten Verfalls gestützt hat (73d Abs. 1 Satz 1 StGB). Danach hat sie ersichtlich die Gelder für verfallen erklärt, bei denen aufgrund ihres Fundortes die Annahme gerechtfertigt war, daß sie für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind. Daß in den Urteilsgründen die Verfallsvorschrift des § 73b StGB genannt wird, beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen.
Den Anforderungen, die bei der Anordnung des erweiterten Verfalls an den Nachweis der deliktischen Herkunft von Tätervermögen zu stellen sind, wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Der Tatrichter hat aufgrund der Fundorte, an denen die Geldscheine aufgefunden und sichergestellt wurden, ersichtlich die uneingeschränkte Überzeugung gewonnen, daß die Angeklagten diese Geldscheine aus Rauschgiftgeschäften erlangt haben. Diese Überzeugungsbildung ist rechtlich nicht zu beanstanden (siehe Beschluß des 4. Strafsenates des Bundesgerichtshofesvom 22. November 1994, 4 StR 516/94)."
Dem tritt der Senat bei.