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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.1994, Az.: 4 StR 632/94

Verfall; Scheingeschäft mit Polizei

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.11.1994
Aktenzeichen
4 StR 632/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 12779
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Redaktioneller Leitsatz

Verfall des Geldes kann nicht angenommen werden, wenn der Täter das Geld durch ein Scheingeschäft mit Polizeibeamten bekommen hat.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten F. wegen "gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf die gleiche Strafe hat es gegen den Angeklagten G. wegen "Erwerbs einer halbautomatischen Selbstladewaffe und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe" erkannt. Außerdem hat es beiden Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und Sperrfristen für die Neuerteilung festgesetzt. Schließlich hat es "die bei dem Angeklagten G. sichergestellten und als Kaufgeld registrierten 43 100,00 DM Scheine ... für verfallen erklärt".

2

Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.

3

1. Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit dem Angeklagten F. unerlaubtes Handeltreiben mit Kokain in der Zeit von November 1992 bis Mitte Februar 1993 (UA 8) vorgeworfen wird.

4

2. Das führt zu einer entsprechenden Änderung des Schuldspruchs, der gleichzeitig dahin ergänzt wird, daß sowohl das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen als auch der unerlaubte Besitz jeweils Betäubungsmittel "in nicht geringer Menge" betrifft (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG).

5

Im übrigen deckt die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten F. auf, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 21. Oktober 1994 zutreffend dargelegt hat.

6

Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge.

7

3. Die Revision des Angeklagten G. hat nur in geringem Umfang Erfolg. Auch hier bedarf der Schuldspruch allerdings der Ergänzung, daß das unerlaubte Handeltreiben in beiden Fällen mit Betäubungsmitteln "in nicht geringer Menge" erfolgt ist.

8

Der Ausspruch über den Verfall der 43 sichergestellten 100 DM-Scheine hat keinen Bestand. Nach den Feststellungen des Urteils handelt es sich hierbei um Geldscheine, die das Landeskriminalamt registriert und zur Verfügung gestellt hatte; sie wurden dann durch den Scheinaufkäufer der Polizei dem Angeklagten G. zur Bezahlung des Rauschgifts ausgehändigt. Nach der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 31, 145, 148) hat der Angeklagte an dem beim Verkauf des Rauschgifts erhaltenen Geld kein Eigentum erworben. Dieses steht vielmehr nach wie vor dem Landeskriminalamt zu, an das es herauszugeben ist. An dieser Rechtslage hat sich durch die Neufassung des § 73 StGB durch das Gesetz vom 28. Februar 1992 (BGBl I 372) nichts geändert.