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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.05.1983, Az.: II ZR 135/82

Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts bei Gerichtswahlklausel; Umfang des Überprüfungsverbots des § 549 Zivilprozessordnung (ZPO); Voraussetzung der Anwendbarkeit indischen Rechts; Unwirksamkeit derVereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts in Seefrachtvertrag; Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Gerichtswahlklausel; Wirksame Vereinbarungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.05.1983
Aktenzeichen
II ZR 135/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 24.06.1982
LG Hamburg - 23.12.1981

Fundstellen

  • IPRspr 1983, 128
  • MDR 1984, 121 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2772-2773 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rabe, RIW//AWD 84, 589
  • ZIP 1983, 1466-1468

Prozessführer

A. Versicherungs-AG, Zweigniederlassung H.,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Dr. W. Sch., G. B., H.,

Prozessgegner

The Sh. Corporation of I. Ltd., "Sh. Ho.", .../... M. C. Road, Bo.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Zulässigkeit einer Gerichtswahlklausel in einem Konnossement, welche für Streitigkeiten aus dem Verlust oder der Beschädigung von nach einem deutschen Hafen zu befördernden Gütern die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts (hier: Bombay/Indien) bestimmt, wenn dieses Gericht zwar die Haager Regeln, jedoch mit einem erheblich niedrigeren Haftungsbetrag anwendet, als ihn § 660 HGB vorsieht.

  2. b)

    Konnossementsbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind, werden nicht Bestandteile des Konnossementsvertrags.

In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1983
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Bundschuh
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 24. Juni 1982 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 13 für Handelssachen, vom 23. Dezember 1981 abgeändert.

Die Klage ist zulässig.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt dem Endurteil des Landgerichts vorbehalten.

Tatbestand

1

Die Klägerin hat den Transport von 11 Ballen Wollteppiche von Calcutta nach Hamburg versichert. Die in Bo. ansässige Beklagte ist Verfrachterin der Partie. In dem Konnossement vom 11. November 1979 hat sie deren Übernahme an Bord ihres MS "Ra. bestätigt. Bei der Ankunft des Schiffes in Hamburg fehlten 3 Ballen Wollteppiche. Die Klägerin hat zum Ausgleich des Teilverlustes an die Empfängerin 5.333,75 DM gezahlt. Mit der vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage nimmt sie - aus übergegangenem und abgetretenem Recht - die Beklagte auf Zahlung von 3.750,00 DM (1.250,00 DM je Ballen) nebst Zinsen in Anspruch.

2

Nach Ansicht der Beklagten fehlt dem Landgericht Hamburg die internationale Zuständigkeit. Nach der Gerichtswahlklausel in Ziffer 4 der Konnossementsbedingungen (KB) hätten ausschließlich die Gerichte in Bo. über den Streitfall zu entscheiden. Demgegenüber meint die Klägerin, daß Ziffer 4 KB unwirksam sei.

3

Das Landgericht hat - nach abgesonderter Verhandlung über die Zulässigkeit der Klage - seine internationale Zuständigkeit verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist die Klage zulässig.

5

I.

Das Überprüfungsverbot des § 549 Abs. 2 ZPO umfaßt nicht die Frage der internationalen Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts (BGH, Urt. v. 13. Juni 1978 - VI ZR 189/77, LM § 549 ZPO Nr. 90). Der Senat ist deshalb befugt zu prüfen, ob die Vorinstanzen zu Unrecht die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg verneint haben.

6

II.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts, dessen Urteil in VersR 1982, 1087 f. abgedruckt ist, fehlt diese Zuständigkeit dem Landgericht Hamburg; nach Ziffer 4 KB seien für die Entscheidung des Streitfalls die Gerichte am Sitz der Beklagten in Bo. ausschließlich zuständig. Dem hält die Revision ohne Erfolg entgegen, daß die Gerichtswahlklausel in Ziffer 4 KB wirkungslos sei, weil die Anwendung indischen Rechts dem Schutzzweck des § 662 HGB, Art. 30 EGBGB widerspreche, ferner Indien die Haager Regeln völkerrechtswidrig handhabe und die Klausel außerdem nicht mit §§ 9, 10 Nr. 8 AGBG zu vereinbaren sei.

7

1.

Nach deutschem Recht bestehen gegen die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts in einem Seefrachtvertrag, der die Beförderung von Gütern nach einem deutschen Bestimmungshafen zum Gegenstand hat, grundsätzlich keine Bedenken (Senatsurt. v. 21. Dezember 1970 - II ZR 39/70, LM § 38 ZPO Nr. 12 sowie v. 3. Dezember 1973 - II ZR 91/72, VersR 1974, 470, 471). Für den Empfänger in einem deutschen Bestimmungshafen ist eine solche Abrede nach dem Schutzzweck des § 662 HGB nur dann unwirksam, wenn dadurch die zwingende Haftung des Konnossementsverfrachters nach den Haager Regeln ausgeschaltet wird (vgl. die genannten Senatsurteile). Das ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hier nicht der Fall. Nach seinen Feststellungen gelten die Haager Regeln auch in Indien. Allerdings liegt dort der Haftungsbetrag des Verfrachters mit 100 englischen Pfund je Packung oder Einheit in Verlust geratener oder beschädigter Güter derzeit nur bei etwa einem Drittel der in § 660 HGB auf 1.250,00 DM festgesetzten Haftungssumme. Damit läßt sich jedoch nicht die Unwirksamkeit der Gerichtswahlklausel in Ziffer 4 KB begründen. Sowohl die indische als auch die deutsche Regelung gehen von Art. 4 § 5 der Haager Regeln aus, wonach der Verfrachter in keinem Fall für Verlust oder Beschädigung der Güter zu einem höheren Betrag als 100 Pfund Sterling haften soll. Beide Haftungsbeträge haben bei der Übernahme der Haager Regeln in das deutsche Recht durch das Seefrachtgesetz vom 10. August 1937 - RGBl. I 891 wertmäßig einander entsprochen (vgl. Gramm, Das neue deutsche Seefrachtrecht nach den Haager Regeln S. 178). Ihr jetziger Unterschied erklärt sich aus der zwischenzeitlichen Entwertung des englischen Pfundes gegenüber der Deutschen Mark. Letztlich ist er jedoch die Folge davon, daß die Haager Regeln für die Haftungssumme des Art. 4 § 5 keinen eindeutigen Wertmaßstab festgesetzt und außerdem in Art. 9 Abs. 2 zugelassen haben, daß diejenigen Vertragsstaaten, in deren Gebiet das Pfund Sterling nicht als Währungseinheit verwendet wird, die in dem Übereinkommen in Pfund Sterling angegebenen Summen durch abgerundete Beträge der Landeswährung ersetzen können, was die meisten Vertragsstaaten auch getan haben (vgl. die Zusammenstellung bei Markianos, Die Übernahme der Haager Regeln in die nationalen Gesetze über die Verfrachterhaftung S. 202/204; vgl. ferner Schaps/Abraham, Seerecht 4. Aufl. Seehandelsrecht 2. Teil S. 924 Rnr. 2). Das hat seit der Vereinbarung der Haager Regeln im Jahre 1924 infolge der unterschiedlichen Entwicklung der Währungsparitäten zu teilweise ganz erheblich voneinander abweichenden Haftungssummen geführt, berührt aber den Kern der zwingenden Haftung des Konnossementsverfrachters selbst nicht. Deshalb läßt sich mit dem Unterschied der im Einzelfall (nach dem jeweils anzuwendenden Recht) in Betracht kommenden Haftungsbeträge allein die Unwirksamkeit einer Gerichtswahlklausel nicht begründen, die Streitigkeiten aus dem Verlust oder der Beschädigung von nach einem deutschen Bestimmungshafen zu befördernden Gütern der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts unterwirft, selbst wenn die dort geltende Haftungssumme ganz erheblich niedriger als die nach § 660 HGB ist. Dadurch wird der Schutzzweck des § 662 HGB (vgl. ferner Art. 2 Nr. 1 der DVO v. 5. Dezember 1939 zum Seefrachtgesetz v. 10. August 1937 - RGBl. 1939 I 2501) noch nicht in einer Weise beeinträchtigt, daß es, wie die Revision meint, unter Anwendung der Grundsätze des Art. 30 EGBGB geboten wäre, die Klausel als unwirksam anzusehen. Das könnte allerdings dort anders liegen, wo der an ein ausländisches Gericht verwiesene inländische Empfänger wegen der dortigen Währungsverhältnisse bei einem Obsiegen gegen den Verfrachter leer ausgehen würde. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.

8

2.

Der Revision ist zuzugeben, daß die Gerichtswahlklausel in Ziffer 4 KB dann nicht als wirksam betrachtet werden könnte, wenn das indische Recht oder dessen Handhabung durch die indischen Gerichte zwingende Vorschriften der Haager Regeln verletzen würde (§§ 138, 242 BGB). Eine solche Verletzung ist jedoch, was die Haftungssumme des Verfrachters nach Art. 4 § 5 dieser Regeln angeht, zu verneinen. Gewiß bestimmt Art. 9 Abs. 1 der Haager Regeln, daß die in dem Übereinkommen angegebenen Geldeinheiten die Goldwerte ("valeur or"; "gold value") bezeichnen. Eine gleichlautende Goldwertklausel hat auch der die Haager Regeln in Indien einführende Indian Carriage of Goods by Sea Act von 1925 (vgl. Markianos a.a.O. S. 206; Schaps/Abraham a.a.O. § 660 Rnr. 1). Indes ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, zweifelhaft, ob Art. 9 Abs. 1 der Haager Regeln in Verbindung mit deren Art. 4 § 5 den jeweiligen Wert von 100 goldenen englischen Pfundmünzen ("Sovereigns") meint oder den Goldwert von 100 Pfund jeweiliger englischer gesetzlicher Währung (vgl. Markianos a.a.O. S. 204; Schaps/Abraham a.a.O. § 660 Rnr. 1; Götz, Das Seefrachtrecht der Haager Regeln nach anglo-amerikanischer Praxis S. 172; Scrutton on Charterparties and Bills of Lading 18. Aufl. 1974 London S. 449; Carver's Carriage by Sea 2. Aufl. 1971 London Bd. I Rnr. 306 f.). Zudem haben nach den Darlegungen des Berufungsgerichts die Vertrags Staaten der Haager Regeln bei deren Übernahme in das jeweilige nationale Recht in den meisten Fällen - übrigens auch das damalige deutsche Reich - nicht an den Wert von 100 Sovereigns, sondern an den von 100 englischen Pfund gesetzlicher Währung angeknüpft und damit der zweiten der vorstehend aufgezeigten Auslegungsmöglichkeiten den Vorzug gegeben. Berücksichtigt man das alles, so kann keine Rede davon sein, daß die in Indien geltende Haftungssumme von 100 englischen (gesetzlichen) Pfund gegen die Goldwertklausel der Haager Regeln in völkerrechtswidriger Weise verstößt.

9

3.

Nach § 10 Nr. 8 AGBG ist die Vereinbarung der Geltung ausländischen Rechts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn kein anerkennenswertes Interesse des Verwenders hierfür besteht. Indes ist zwischen den Parteien unbestritten, daß die Rechtsvorgängerin der Klägerin zum Kreis jener Personen gehört, auf die nach § 24 Nr. 1 AGBG die Vorschrift des § 10 Nr. 8 AGBG nicht anzuwenden ist. Unwirksam könnte Ziffer 4 KB, die ergänzend zur Gerichtswahlklausel eine Rechtswahl des indischen Rechts enthält, hingegen sein, wenn ihr Inhalt die Rechtsvorgängerin der Klägerin entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt hätte (§ 9 Abs. 1 AGBG).

10

Das hat das Berufungsgericht verneint, weil gerade im Überseeverkehr die von der Beklagten verwendete Rechts- und Gerichtswahlklausel sehr gebräuchlich sei; außerdem habe für sie ein anerkennenswertes Interesse an der Vereinbarung indischen Rechts bestanden, weil sie in Indien ansässig sei und die Beförderung der Partie Wollteppiche mit ihrem MS "Ra." von einem indischen Hafen aus begonnen habe. Die Bedenken der Revision gegen diese Ausführungen sind unbegründet. Soweit sie auch in diesem Zusammenhang auf den Schutzzweck des § 662 HGB und des Art. 30 EGBGB abstellt, wird dieser, wie bereits dargelegt, durch die Anwendung indischen Rechts nicht derart beeinträchtigt, daß es geboten wäre, Ziffer 4 KB für unwirksam anzusehen. Auch ist nicht erkennbar, wieso die kollisionsrechtliche Regelung des § 12 AGBG für die Frage der Wirksamkeit von Ziffer 4 KB bedeutsam sein soll.

11

III.

Das Berufungsgericht hat lediglich die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung geprüft, aus welcher die Beklagte die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte in Bo. herleitet. Hingegen hat es nicht besonders erörtert, ob die Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin überhaupt zustandegekommen ist. Anscheinend hat es die Frage auf Grund der Vorschrift des § 656 Abs. 1 HGB bejaht, wonach für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger der Güter das Konnossement maßgebend ist. Die Regelung besagt aber nicht mehr, als daß sich die Beziehungen zwischen dem Verfrachter und dem Empfänger allein nach dem Konnossementsvertrag richten. Davon unabhängig ist jedoch die Frage, ob die Bedingungen eines Konnossements, insbesondere eine darin enthaltene Gerichtswahlklausel, Gegenstand des Konnossementsvertrags geworden sind. Für den Streitfall ist das zu verneinen.

12

1.

Die Frage des Zustandekommens einer Gerichtsstandsvereinbarung ist materiellrechtlicher Natur (BGHZ 49, 384, 387 [BGH 29.02.1968 - VII ZR 102/65];  59, 23, 27). Nach welchem Recht sie bei einem Vertrag mit Auslandsberührung zu beurteilen ist, ist nach den Regeln des internationalen Privatrechts zu entscheiden. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine kollisionsrechtliche Bestimmung getroffen haben, sind nicht gegeben. Auf die Rechts- und Gerichtswahlklausel in Ziffer 4 KB läßt sich hierfür nicht zurückgreifen, da es gerade um ihr Zustandekommen geht. Maßgebend für die Beurteilung der Frage ist daher das Recht des Bestimmungshafens (Senatsurt. v. 21. Dezember 1970 - II ZR 39/70, LM § 38 ZPO Nr. 12; Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht 2. Aufl. vor § 556 Anm. F 1), somit deutsches Recht.

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2.

Die Konnossementsbedingungen der Beklagten sind auf der Rückseite des von ihr für das Konnossement verwendeten Formulars in einer Weise abgedruckt (zwei knapp 9,5 cm breite Spalten auf einer nicht ganz DIN A 4 großen Seite mit jeweils mehr als 150 Zeilen bei allenfalls 1 mm Zeilenhöhe und einem noch kleineren Zeilenabstand), daß sie lediglich mit der Lupe und selbst dann nicht ohne Mühe zu lesen sind. Drucktechnisch derart gestaltete Allgemeine Geschäftsbedingungen werden aber nicht Vertragsinhalt (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juni 1978 - VIII ZR 146/77, WM 1978, 978, 979; vgl. auch Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 4. Aufl. § 2 Rnr. 54; MünchKomm-Kötz § 2 AGBG Rnr. 6; Palandt, BGB 42. Aufl. AGBG § 2 Anm. 3 c). Das gilt auch dann, wenn es - wie hier - um eine Klausel geht, die im Überseeverkehr sehr gebräuchlich ist und gegenüber einem Kaufmann verwendet wird. Zwar wird man in einem solchen Fall von keiner überraschenden Klausel sprechen können.

14

Auch bedürfen Kaufleute gegenüber dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen keines so umfassenden Schutzes, wie er für Nichtkaufleute wegen ihrer in geschäftlichen Angelegenheiten vielfach bestehenden Unerfahrenheit oder Unkenntnis geboten ist (vgl. auch § 24 AGBG). Indes kann der redliche Verwender auch gegenüber einem kaufmännischen Vertragspartner nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht davon ausgehen, daß sich dieser durch die bloße Entgegennahme eines nur schwer entzifferbaren Klauselwerks mit dessen Inhalt einverstanden erklärt.

15

IV.

Fehlt es danach an dem Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Beklagten und der Rechtsvorgängerin der Klägerin, so ist die Frage der Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des deutschen Prozeßrechts zu beurteilen. Aus ihnen ergibt sich die örtliche - und damit auch die internationale (vgl. BGHZ 44, 46 f. [BGH 14.06.1965 - GSZ - 1/65];  69, 37, 44) - Zuständigkeit des Landgerichts Hamburg (§ 29 Abs. 1 ZPO), da Hamburg Erfüllungsort für die Beförderungsverpflichtung der Beklagten nach dem Konnossement gewesen ist.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Richter am Bundesgerichtshof Bundschuh kann urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel