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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.12.1970, Az.: II ZR 39/70

Rechtmäßigkeit einer Vereinbarung zum Ausschluss der Zuständigkeit deutscher Gerichte für einen Rechtsstreit bei Streitigkeiten aus Seefrachtverträgen nach deutschem Recht; International übliche Klauseln über die gerichtliche Zuständigkeit in Konnossementen; Mindesthaftung durch Geltung der Paramount Klausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.12.1970
Aktenzeichen
II ZR 39/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 12.02.1970
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1971, 523-524 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1970, 112
  • MDR 1971, 281 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 325-327 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1971, 336-337 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Auch für Streitigkeiten aus Seefrachtverträgen, insbesondere aus Konnossementen, die eine Beförderung nach einem deutschen Bestimmungshafen betreffen, können die Parteien mit Wirkung gegen den deutschen Empfänger die ausschließliche Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts selbst dann vereinbaren, wenn dessen Urteil mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt wird (Ergänzung zu BGHZ 49, 124).

  2. 2.

    Zur Bedeutung der "Paramount-Klausel".

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Dezember 1970
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und
der Bundesrichter Liesecke, Dr. Schulze, Stimpel und Dr. Kellermann
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. Februar 1970 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

1

In dem von der beklagten schwedischen Reederei am 30. Juni 1967 in Se. (Südkorea) ausgestellten Konnossement für einen Transport von Nähmaschinen von P. (Südkorea) nach H. ist die ausschließliche Zuständigkeit der schwedischen Gerichte und die Anwendung schwedischen Rechts für Ansprüche aus dem Konnossement gegen den Verfrachter vorgesehen. In einer weiteren sog. Paramount-Klausel ist ausgesprochen, daß in das Konnossement die Bestimmungen der Haager Regeln eingeschlossen werden, wie sie in Schweden durch das Gesetz vom 4. Juni 1936 eingeführt worden sind.

2

Gegenüber der beim Landgericht Hamburg erhobenen Klage wegen eines von der Klägerin als Transportversicherin gedeckten Ladungsschadens von 9.116 DM hat die Beklagte die Einrede der fehlenden Zuständigkeit der deutschen Gerichte erhoben.

3

Die Klägerin hält diesen Ausschluß der deutschen Gerichte für unwirksam, weil schwedische Urteile mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht vollstreckbar seien und die zwingenden Regeln des § 662 HGB durch die Vereinbarung der Zuständigkeit der schwedischen Gerichte beiseite geschoben würden.

4

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Eine Vereinbarung, durch welche die Zuständigkeit der deutschen Gerichte für einen Rechtsstreit ausgeschlossen und die Gerichte eines ausländischen Staates für zuständig erklärt werden, wird grundsätzlich auch für Streitigkeiten aus Seefrachtverträgen nach deutschem Recht anerkannt (BGH WM 1968, 369 = Hansa 1969, 1427). Wird eine solche Gerichtswahlklausel im Konnossement vereinbart, so wirkt sie gegen den Empfänger der Güter (§ 656 Abs. 1 HGB). Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1967 (BGHZ 49, 124) für Streitgegenstände, die der Verfügung der Parteien und keiner ausschließlichen deutschen Gerichtsbarkeit unterliegen, die Vereinbarung der ausschließlichen Zuständigkeit eines ausländischen Gerichtes auch dann für zulässig erklärt, wenn das Urteil des ausländischen Gerichts mangels Verbürgung der Gegenseitigkeit in Deutschland nicht anerkannt werden würde. So liegt es auch hier.

7

Die im Konnossement vereinbarte Zuständigkeit schwedischer Gerichte würde dazu führen, daß der deutsche Empfänger der Güter auf Grund eines schwedischen Urteils in Deutschland nicht vollstrecken könnte, denn die Gegenseitigkeit mit Schweden ist nicht verbürgt (Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 328 VIII Nr. 248). Die Revision meint, daß für Ansprüche aus einem Konnossement eine solche Entziehung der Vollstreckungsmöglichkeit im Lande des Bestimmungshafens nicht anerkannt werden könne. Sie vertrage sich nicht mit dem Charakter des Konnossements als Wertpapier mit Traditionswirkung, das dem Empfänger einen rechtlich geschützten Auslieferungsanspruch in seinem Heimatlande gewähren müsse.

8

Diese Erwägungen geben keinen Anlaß für den Konnossementsverkehr im allgemeinen oder jedenfalls im vorliegenden Fall, von dem in BGHZ 49, 124 aufgestellten Grundsatz abzugehen. Die international üblichen Klauseln über die gerichtliche Zuständigkeit für Konnossemente bestimmen regelmäßig das Gericht des Hauptsitzes des Verfrachters als zuständig. Da davon ausgegangen werden kann, daß sich hier sein Vermögen konzentriert, bestehen grundsätzlich gegen den Ausschluß der Vollstreckbarkeit des Urteils in Deutschland keine Bedenken (vgl. Hoffmeyer, Die Gerichtswahlklausel im Konnossement S. 108). Nach den Ausführungen des Berufungsgerichts besteht kein Anhalt, daß die Vollstreckung aus einem Urteil gegen die Beklagte in Schweden keinen Erfolg verspricht, während dies in Deutschland der Fall sei. Die Klägerin wird also nicht, wie die Revision befürchtet, rechtlos gestellt. Sie erhält einen wertpapiermäßigen Anspruch auf Auslieferung der Güter im Bestimmungshafen, wie sie ihn im Vertrauen auf das Konnossement erwarten durfte, muß allerdings ihre Ansprüche im Streitfall vor den schwedischen Gerichten verfolgen, was aus dem von ihr erworbenen Konnossement deutlich ersichtlich ist.

9

Die Wirksamkeit der Gerichtswahlklausel kann hier auch nicht deshalb in Frage gestellt werden, weil ihre Bestimmung zu einer Befreiung des Verfrachters von der zwingenden Mindesthaftung nach den Haager Regeln führen könnte, wie sie Deutschland als zwingende Vorschriften (§ 662 HGB) übernommen hat. Nach deutschem internationalen Privatrecht wäre für den in Frage stehenden Seetransportvertrag deutsches Recht als das Recht des Bestimmungshafens anwendbar. Die zwingende Haftung des Verfrachters ergibt sich dann aus § 662 HGB in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 DVO vom 9. Dezember 1939 (vgl. BGHZ 25, 250, 265). Da Schweden für einkommende Transporte die Haager Regeln nicht als zwingende Vorschriften übernommen hat, wenn das Konnossement in einem Nicht-Vertragsstaat (hier: Südkorea) ausgestellt worden ist (Präambel des schwedischen Gesetzes Nr. 272 vom 5. Juni 1936; vgl. Schaps/Abraham, Das deutsche Seefrachtrecht Bd. II S. 748), besteht an sich die Gefahr einer Umgehung der zwingenden Normen des deutschen Rechts, weil die schwedischen Gerichte die nicht zwingenden Bestimmungen des Seehandelsgesetzbuches vom 12. Juni 1891 anwenden würden (vgl. OLG Hamburg, Hansa 1959, 2258). Nach Ansicht des Berufungsgerichts verstößt die Gerichtswahlklausel auch bei Beachtung dieses Gesichtspunktes nicht gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes oder gegen die guten Sitten. Die Ausschaltung der zwingenden Mindesthaftung entsprechend § 662 HGB unterliege keinen Bedenken.

10

Eine Prüfung dieser Frage erübrigt sich indessen, weil nach den maßgeblichen Bestimmungen des Konnossements eine Umgehung dieser Haftung nicht eintritt. Das vorliegende Konnossement kann nicht dazu führen, daß der Empfänger schlechter gestellt wird, als es die Haager Regeln vorsehen. Es enthält, was die Revision nicht beachtet, die Paramount-Klausel (Nr. 3), nach der es die Haager Regeln in der Gestalt in sich aufnimmt, wie sie im schwedischen Gesetz vom 5. Juni 1936 enthalten sind. Diese Klausel hat, wenn an sich das Recht des Gerichtsstandes entsprechend den Haager Regeln nur auf ausgehende Konnossemente zwingend anzuwenden ist (so Schweden), die Wirkung einer sogenannten materiellrechtlichen Verweisung oder Rechtswahl (Necker, Der räumliche Geltungsbereich der Haager Regeln S. 94; vgl. auch OLG Bremen, Hansa 1958, 2443). Eine solche Verweisung oder Rechts -und Gerichtswahl wird in Schweden anerkannt (Hoffmeyer a.a.O. S. 117). Es ist also für ausgeschlossen zu erachten, daß das schwedische Gericht zu einer Anwendung des schwedischen Seegesetzes von 1891 gelangen könnte, wie dies in dem vom Oberlandesgericht Hamburg, Hansa 1959, 2258 entschiedenen Fall eingetreten wäre und es das Berufungsgericht mangels erschöpfender Prüfung der Paramount-Klausel auch hier für möglich hält. Die Auslegung dieser typischen internationalen Klausel, die auch in deutschen Konnossementen vorkommt, kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung nachgeprüft werden. Danach kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Klausel auf die materiellrechtliche Regelung im schwedischen Gesetz vom 5. Juni 1936 verweist, nicht auch auf ihren Ausschluß für Konnossemente über eingehende Transporte gemäß der Präambel dieses Gesetzes. Das ergibt sich bereits aus dem Zweck der Paramount-Klausel, die nach ihrer Entstehungsgeschichte dazu bestimmt ist, wenigstens als Vertragsabrede die Anwendung der materiellen Bestimmungen der Haager Regeln zu erreichen und die Berufung des Verfrachters auf Negligence-Klauseln usw. zu verhindern, die nicht mit der Mindesthaftung der Haager Regeln verträglich sind (vgl. Necker a.a.O. S. 90 f). Nur dann sind die Haager Regeln tatsächlich "paramount" (vgl. House of Lords, Hansa 1958, 624). Gerade auch die Güterbeförderung aus einem Staat, in dem die Haager Regeln nicht gelten, soll auf diese Weise der Mindesthaftung unterworfen werden (Schaps/Abraham a.a.O. Bd. II Anh. I zum 4. Abschn. Anm. 14). Die Paramount-Klausel will also bewirken, daß die Mindesthaftung auch von einem Gericht anzuerkennen ist, nach dessen Recht an sich die Haager Regeln für dieses Konnossement nicht anwendbar wären. Es besteht kein Anhalt, daß die schwedischen Gerichte diese Rechtswahl nicht beachten würden (vgl. Hoffmeyer a.a.O. S. 117 über die Anerkennung einer Vereinbarung englischen Rechts durch Urteil des Högsta Domstolen vom 1. Dezember 1949).

11

Auch Nr. 3 Abs. 3 des Konnossements, auf das die Revision noch verweist, ändert nichts an dieser Bedeutung der Klausel. Dieser Zusatz entspricht der US-Paramount-Clause (vgl. Scrutton, On Charterparties and Bills of Lading, 17. Aufl. S. 403). Abs. 3 der Klausel betrifft ebenso wie Abs. 2 eine Auslegungsregel für das Konnossement. Keine Bestimmung des Konnossements soll so ausgelegt werden, daß eine Beschränkung der Rechte, der Haftungsausschlüsse oder Haftungsbeschränkungen des Verfrachters noch über die Haager Regeln, das Übernahmegesetz oder sonstige Bestimmungen des anwendbaren Landesgesetzes hinaus eintreten.

12

Das Konnossement enthält auch entsprechend Nr. 3 Abs. 1 der Paramount-Klausel keine Bestimmung, die die Mindesthaftung des Verfrachters nach den Haager Regeln beeinträchtigt. Insbesondere wird der Haftungsbetrag für die Packung oder Einheit des Gutes in Nr. 16 des Konnossements auf 1.800 Kronen, d.h. die auch im schwedischen Gesetz vom 5. Juni 1936 gemäß den Haager Regeln festgesetzte Grenze bemessen (vgl. Necker a.a.O. S. 111). Der Zeitraum für die Verantwortlichkeit des Verfrachters und die Ausschlußfrist stimmen ebenfalls mit den Haager Regeln überein. Die Klägerin hat nicht darzutun vermocht, daß das Konnossement irgendwelche Freizeichnungen enthält, die der nach deutschem Recht zwingenden Mindesthaftung des Verfrachters widersprechen. Das vorliegende Konnossement deckt sich im wesentlichen mit der Conline-Bill 1952, die den Haager Regeln Rechnung trägt (vgl. Stoedter, Geschichte der Konnossementsklausel S. 89; Lebuhn, Hansa 1950, 1268).

13

Die Mindesthaftung des Verfrachters, wie sie die Haager Regeln und unter deren Übernahme das deutsche Recht vorsehen, gilt also hier zwar nicht kraft zwingenden Rechts, aber als vertraglich vereinbart. Damit ist dem Interesse des deutschen Empfängers genügend Rechnung getragen, so daß kein Grund besteht, der Gerichtswahlklausel hier die Anerkennung zu versagen.

Dr. Kuhn
Liesecke
Dr. Schulze
Stimpel
Dr. Kellermann