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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.03.1997, Az.: 2 StR 650/96

Möglichkeit des Bestehens eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der schweren Brandstiftung (hier: Hilferuf und Alarmierung der anderen Bewohner nach Inbrandsetzung eines Bettes)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1997
Aktenzeichen
2 StR 650/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 24301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Trier - 19.09.1996

Fundstellen

  • NStZ-RR 1997, 233-234 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 519

Verfahrensgegenstand

Schwere Brandstiftung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 26. März 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 19. September 1996 mit den Feststellungen aufgehoben im Falle II 2 des Urteils und im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.

2

Der Angeklagte beanstandet die Verletzung materiellen Rechtes. Seine Revision hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Generalbundesanwalt hat unter anderem ausgeführt:

"Die Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge ergibt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit, als er im Fall II 2 des Urteils (Tat vom 12. November 1995) wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt wurde. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte, nachdem er im Zimmer des Hausmitbewohners L. das dort befindliche Bett im Wissen um eine mögliche, für den Fall ihres Eintritts auch gebilligte Folge angezündet hatte, daß der Brand auch auf wesentliche Teile des bewohnten Gebäudes übergreifen könnte, mit dem Ruf 'Dem L. sein Zimmer brennt' Anwesende, unter anderem die Pflegedienstleiterin F., alarmiert und dadurch bewirkt, daß der Brand gelöscht wurde, noch bevor er sich ausbreiten und auch wesentliche Teile des Gebäudes erfassen konnte. Rücktritt vom Versuch hat das Landgericht gleichwohl verneint und dies wie folgt begründet (UA S. 14):

'Von der versuchten Tat ist er (der Angeklagte) nicht strafbefreiend freiwillig zurückgetreten nach § 24 StGB. Er hat auch keine tätige Reue gezeigt und ist somit nicht nach § 310 StGB straffrei. Er hat zwar nach der Brandlegung im Flur anderen zugerufen, es brenne im Zimmer des L., und damit den Brand, bevor er von anderen entdeckt war, angezeigt. Er hat den Brand jedoch nicht selbst gelöscht, obwohl er dies hätte tun können. Nach den glaubhaften Schilderungen der Zeugin F. fiel der Angeklagte gerade wegen seiner Passivität auf. Er hat es anderen überlassen, Feuerlöscher herbeizuholen und sich bei der Brandlöschung zu betätigen. Er hat also die ihm gebotenen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft und daher die erforderliche tätige Reue im Sinne des § 310 StGB nicht gezeigt.'

Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat sich in den angestellten Erwägungen ausschließlich an den Voraussetzungen der Vorschrift des § 310 StGB orientiert, die auf die Tat des Angeklagten jedoch nicht anwendbar ist, weil sie (als Sondervorschrift für Brandstiftungen jeglicher Art) unter den im Urteil angeführten und geprüften Voraussetzungen einen persönlichen Strafausschließungsgrund für das vollendete Delikt begründet (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. Rdn. 1 zu § 310). Befand sich die Tat wie die des Angeklagten - noch im Stadium des Versuchs, ist die Frage eines strafbefreienden Versuchs nach der Vorschrift des § 24 Abs. 1 StGB zu beurteilen. Den (aus den Feststellungen folgenden) Umständen des Falles kann zwar noch mit hinreichender Sicherheit entnommen werden, daß der Versuch beendet, ein strafbefreiender Rücktritt durch bloße Abstandnahme von der weiteren Tatausführung also nicht mehr möglich war. Für die 2. Alternative des § 24 Abs. 1 StGB - Verhinderung der Vollendung reichen die Feststellungen für eine abschließende Beurteilung jedoch nicht aus. Anforderungen für einen strafbefreienden Rücktritt, wie sie das Landgericht infolge der Orientierung an § 310 StGB angenommen hat, wären im Rahmen des § 24 Abs. 1 StGB nur dann zu stellen, wenn die Vollendung ohne Zutun des Angeklagten nicht eingetreten wäre. Dafür, daß es sich so verhalten haben könnte, ergeben sich aus dem Urteil bisher jedoch keine Anhaltspunkte. Auch das Landgericht selbst stellt in den - vorstehend wiedergegebenen - Ausführungen auf UA S. 14 die Ursächlichkeit des Alarmrufs des Angeklagten für das rasche Löschen des Brandes noch vor dem Übergreifen auf wesentliche Bestandteile des Gebäudes und damit noch vor Vollendung der Tat nicht in Frage. Hatte der Angeklagte für die Verhinderung der Vollendung aber die Ursache gesetzt, hatte er mit seinem Warnruf also eine Ursachenkette in Gang gesetzt, an deren Ende tatsächlich die Abwendung des Erfolgs des § 306 Nr. 2 StGB stand, dann kann der strafbefreiende Rücktritt nicht noch von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden (vgl. BGH NStZ 1981, 388). Insbesondere kann, wenn schon das Unternommene zur Abwendung ausreichte, nicht gefordert werden, der Angeklagte hätte noch mehr tun müssen und können.

Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II 2 des Urteils bedingt auch die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs.

Es kann ausgeschlossen werden, daß die für die Tat vom 1. November 1995 im Fall II 1 erkannte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, die auch im übrigen rechtlicher Nachprüfung standhält, durch die (aufzuhebende) Verurteilung im Fall II 2 des Urteils beeinflußt sein könnte. Die Anordnung nach § 63 StGB wird durch die beantragte Teilaufhebung ebenfalls nicht berührt. Denn sie erwiese sich - auf der Grundlage des verbleibenden Schuldspruchs - auch dann noch als gerechtfertigt und geboten, wenn es in der neuen Hauptverhandlung zu der weiteren Verurteilung wegen versuchter Brandstiftung nicht mehr kommen sollte."

4

Dem schließt sich der Senat unter Hinweis auch auf BGH, Urteil vom 20. Februar 1997 - 4 StR 642/96 - an.

Jähnke
Detter
Bode
Otten
Rothfuß