Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: II ZR 109/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.07.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 109/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 26.04.1957
- LG Koblenz
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1959, 992 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1873 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Kaufmanns Theodor von L., G.,
Prozessgegner
die Firma E. P., S. A., E./Belgien,
Amtlicher Leitsatz
Ist der Rechtsstreit nach österreichischem Recht zu entscheiden, so kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß Vorschriften des in Österreich als Teil der österreichischen Rechtsordnung geltenden deutschen Handelsgesetzbuchs verletzt seien.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 26. April 1957 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Beklagte und sein Bruder wurden Ende 1944 durch Erbfall persönlich haftende Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft Johann L. und Co. in W.. Sie wurden am 20. Dezember 1944 als Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen. Der Beklagte wurde unmittelbar nach dem Erbfall zur Wehrmacht einberufen und zog nach dem Ende des Krieges, da er nicht nach Reichenberg, seinem bisherigen Wohnsitz, zurückkehren konnte, nach G. an der M.. Die Gesellschaft wurde im Jahre 1945 auf Grund des Gesetzes vom 10. Mai 1945 (Staatsgesetzblatt für die Republik Österreich, 1945 Nr. 9), an dessen Stelle später das Bundesgesetz vom 1. Februar 1946 (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 1946 Nr. 75) und dann das Bundesgesetz vom 26. Juli 1946 - Verwaltergesetz - (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, 1946 Nr. 157) traten, unter öffentliche Verwaltung gestellt. Die öffentliche Verwaltung wurde 1949 aufgehoben, die Eintragung des öffentlichen Verwalters am 4. Juni 1949 im Handelsregister gelöscht. Kurz vorher hatten der Beklagte und sein Bruder Herrn Eb., der in W. wohnte, Generalvollmacht und dann Einzelprokura erteilte 1950 veräußerte der Bruder des Beklagten im Einverständnis mit dem Beklagten seinen Geschäftsanteil an Eb., der am 1. September 1950 als Gesellschafter ins Handelsregister eingetragen wurde. Am 22. Juni 1955 veräußerte der Beklagte seinen Geschäftsanteil ebenfalls an Eb.; sein Austritt aus der Gesellschaft wurde 1956 ins Handelsregister eingetragen.
Am 9. Februar 1955 akzeptierte Eb. im Namen der Gesellschaft einen Wechsel, den die Klägerin an diesem Tage über 40.100 bfrs an eigene Order ausgestellt hatte. Ausstellungs- und Zahlungsort waren W.. Der Wechsel, der am 10. Juni 1955 fällig wurde, ging zu Protest. Die Klägerin nimmt, da die Gesellschaft inzwischen in Konkurs gefallen ist, den Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter aus dem Wechsel in Anspruch; sie verlangt die Wechselsumme nebst Zinsen und Wechselunkosten. Sie hat ein Wechselvorbehaltsurteil erwirkt und im Nachverfahren beantragt, das Urteil für vorbehaltslos zu erklären. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten gegen das Urteil zurückgewiesen. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Vorbehaltsurteils und Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, für die Beurteilung der schuldrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten aus dem Wechsel komme das österreichische Recht in Betracht; es seien also das deutsche Wechselgesetz und das deutsche Handelsgesetzbuch anzuwenden, da diese Gesetze seit 1938 Bestandteile der österreichischen Rechtsordnung seien. Diese Ausführungen, die von der Revision nicht angegriffen werden, sind im Ergebnis zutreffend. Zwar ergibt sich aus der Tatsache, daß sich nach Art. 93 WG die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Akzeptanten nach dem Recht des Zahlungsortes, die Wechselverpflichtungen der Gesellschaft L. & Co sich also nach österreichischem Recht richten, nicht die Folgerung, daß auch für die Haftung des Beklagten für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft österreichisches Recht maßgebend ist. Die Frage, ob eine Gesellschaft eine wirksame Wechselverpflichtung eingegangen ist und welchen Umfang diese Verpflichtung hat, kann nach einer anderen Rechtsordnung beurteilt werden als die Frage, ob ein Gesellschafter für die Verpflichtung der Gesellschaft persönlich haftet (RG Hanseatische Gerichtszeitung 1920, Hauptblatt S. 106 Nr. 53). Für diese zweite Frage ist aber deshalb österreichisches Recht maßgebend, weil nach allgemeinen Grundsätzen des internationalen Privatrechts die Frage der Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsschulden grundsätzlich nach dem Recht des Sitzes der Gesellschaft zu beantworten ist (BGH LM §105 HGB Nr. 7 m.LitNachW.); es ist unerheblich, welche Staatsangehörigkeit die Gesellschafter haben.
Die Parteien hätten zwar möglicherweise wirksam vereinbaren können, daß die Frage der Haftung des Beklagten nach deutschem Recht beurteilt werden solle. Sie haben aber nicht vorgetragen, daß sie eine derartige Vereinbarung getroffen haben. Die Parteien mögen zwar von der Anwendbarkeit der deutschen Rechtsordnung ausgegangen sein, da sie sich auf Vorschriften des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs bezogen haben. Dies genügt jedoch nicht zur Anwendbarkeit des deutschen Rechts (RGZ 23, 31). Aus der Bezugnahme auf deutsche Vorschriften ergibt sich nicht, daß die Parteien vereinbart haben, die Frage der Haftung solle sich anstatt nach der österreichischen Rechtsordnung, die kraft Gesetzes gelte, nach der deutschen Rechtsordnung richten; es ist vielmehr möglich, daß die Parteien irrtümlich davon ausgegangen sind, die deutsche Rechtsordnung sei kraft Gesetzes anwendbar. Das Berufungsgericht hat im übrigen auch keinerlei Feststellungen über eine derartige Vereinbarung der Parteien getroffen, und Verfahrensrügen sind insoweit nicht erhoben worden.
Aus der Anwendbarkeit der österreichischen Rechtsordnung folgt, daß der Beklagte die Revision nicht darauf stützen kann, daß das Berufungsurteil Bestimmungen des österreichischen Rechts unrichtig ausgelegt habe (§549 ZPO), Hieran ändert nichts, daß in Österreich das deutsche Wechselgesetz und das deutsche Handelsgesetzbuch gelten (vgl. VO vom 21. April 1938 [Reichsgesetzbl. I S. 421] und VO vom 24. Dezember 1938 [Reichsgesetzbl. I S. 1999]); denn diese Gesetze sind in Österreich auf Grund des §2 des Rechts- und Überleitungsgesetzes vom 1. Mai 1945 (Staatsgesetzblatt für die Bundesrepublik Österreich Nr. 6) "als österreichische Rechtsvorschriften" anzuwenden. Es ist auch, wie das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. RGZ 159, 31 ff m.Nachw.) entschieden hat, unerheblich, daß das vom Berufungsgericht angewandte ausländische Gesetz mit einem deutschen Gesetz übereinstimmt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Das ausländische Gesetz muß im Einklang mit der gesamten ausländischen Rechtsordnung ausgelegt werden; diese Rechtsordnung ist ein einheitliches Ganzes und darf nicht durch Herausnahme einzelner Vorschriften in ihrem Zusammenhang zerrissen werden (RGZ 159, 33; vgl. auch die Entscheidung des erkennenden Senats II ZR 106/58 vom 19. März 1959). Der Beklagte kann also die Revision nicht, wie er es getan hat, auf die Verletzung der §§128, 15 HGB stützen.
II.
1.
Die Revision kann jedoch geltend machen, das Berufungsgericht habe Tatsachen außer acht gelassen, die es von dem Standpunkt der Auslegung aus hätte berücksichtigen müssen, die es selbst dem ausländischen Recht gegeben hat (vgl. BGHZ 3, 346, 347 [BGH 08.11.1951 - IV ZR 10/51]; RGZ 78, 156; 159, 51). Die Revision macht in dieser Hinsicht geltend, das Berufungsgericht gehe davon aus, der Beklagte habe als Sudetendeutscher die deutsche Staatsangehörigkeit durch Sammeleinbürgerung im Jahre 1938 erworben. Der Beklagte habe aber in Wirklichkeit die deutsche Staatsangehörigkeit seit seiner Geburt besessen. Die Frage ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts bei der Auslegung des österreichischen Rechts von Bedeutung. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte sei seines Gesellschaftsanteils nicht durch Beschlagnahme oder Enteignung verlustig gegangen und es könne deshalb aus diesem Grunde auch nicht die Verpflichtung des Beklagten aus §128 HGB weggefallen sein. Daß der Gesellschaftsanteil des Beklagten nicht beschlagnahmt und enteignet sei, hat das Berufungsgericht darauf gestützt, daß der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch die Sammeleinbürgerung im Jahre 1938 erhalten habe. In Art. 22 des Staatsvertrages betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955 (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Nr. 152) hätten die ehemaligen Besatzungsmächte die deutschen Vermögenswerte (über die zu verfügen sie sich gemäß dem Protokoll der Berliner Konferenz vom 2. August 1945 für berechtigt hielten) an Österreich übertragen. Das erste Staatsvertragsdurchführungsgesetz vom 25. Juli 1956 (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich Nr. 156) enthalte eine Klarstellung des Begriffs "deutsche" Vermögenswerte; deutsche Vermögenswerte lägen nur vor, wenn die physische Person, der die Vermögenswerte gehört hätten, am 8. Mai 1945 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen und diese Staatsangehörigkeit nicht infolge einer vom Deutschen Reich zwischen 1938 und 1945 angeordneten Sammeleinbürgerung erworben hätten. Der Beklagte habe die deutsche Staatsangehörigkeit aber durch eine derartige Sammeleinbürgerung erworben (vgl. Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 [Reichsgesetzbl. II S. 895] und Gesetz über die Wiedervereinigung der sudetendeutschen Gebiete mit dem Deutschen Reich vom 21. November 1938 [Reichsgesetzbl. I S. 1641]). Der Geschäftsanteil des Beklagten sei daher nicht beschlagnahmt und enteignet worden. Die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts schließt daher nicht aus, daß die Revision geltend macht, der Beklagte habe die deutsche Staatsangehörigkeit seit seiner Geburt besessen.
2.
Die Revision kann diese Behauptung aber nur aufstellen, wenn die deutsche Zivilprozeßordnung dies zuläßt. Diese Voraussetzung ist jedoch nicht gegeben. Der Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit erst durch die Sammeleinbürgerung im Jahre 1938 erworben, vorher sei er tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen. Der Beklagte kann daher in der Revisionsinstanz grundsätzlich nichts anderes behaupten (§561 ZPO). Die Revision verkennt dies auch nicht. Sie meint aber, der Beklagte habe nach Erlaß des Berufungsurteils eine Urkunde gefunden, die ihn nach §580 Nr. 7 b ZPO zur Restitutionsklage berechtige. Tatsachen und Beweismittel, die zu einer derartigen Klage berechtigten, müßten auch im Revisionsverfahren berücksichtigt werden. Es ist zweifelhaft, ob dieser Ansicht der Revision zu folgen ist; der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat, im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1944, 498), die Ansicht vertreten, neue Tatsachen und Beweismittel könnten grundsätzlich auch dann nicht vom Revisionsgericht berücksichtigt werden, wenn sie einen Restitutionsgrund nach §580 Nr. 7 b ZPO darstellten. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ansicht zuzustimmen ist. Denn selbst wenn man sich der weitergehenden Auffassung des Reichsgerichts anschlösse, wäre die Revision unbegründet, da die Voraussetzungen des §580 Nr. 7 b ZPO nicht gegeben sind.
Die Revision hat eine Bescheinigung der Ortspolizeibehörde Maifeld eingereicht, in der es heißt:
"Auf Antrag wird hiermit bescheinigt, daß ausweislich der polizeilichen Meldekarte sich der Theodor von L., geboren am ... 1911 in R./Böhmen, am 3. Juni 1938, von R. kommend, in G., Kreis M., polizeilich angemeldet hat. Als Staatsangehörigkeit ist auf dem Meldekarteiblatt eingetragen "D.R." - Deutsches Reich, nachgewiesen durch Abstammung.
Er nahm Wohnung in dem in G. gelegenen Schloß N., das schon über 100 Jahre im Familienbesitz ist."
Diese Bescheinigung selbst ist keine Urkunde, die zur Restitutionsklage berechtigt, da sie erst nach Erlaß des Berufungsurteils ausgestellt ist und eine Urkunde im Sinne des §580 Nr. 7 b ZPO grundsätzlich vor diesem Zeitpunkt errichtet sein muß. Es kommt vielmehr ausschließlich auf die Meldekarte vom 3. Juni 1938 an. Es kann offen bleiben, ob der Beklagte diese Urkunde erst nach Erlaß des Berufungsurteils gefunden hat oder erst nach diesem Zeitpunkt hat benutzen können und ob er hieran, wenn diese Voraussetzungen vorliegen sollten, schuldlos gewesen ist (§782 ZPO); denn jedenfalls fehlt es an der weiteren Voraussetzung des §580 Nr. 7 h ZPO, daß die Urkunde für ihn eine günstigere Entscheidung herbeigeführt haben könnte.
Die Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit in der polizeilichen Meldekarte ist für die Frage, ob der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben hat, ohne Belang. Der Beklagte mag, als er am 3. Juni 1938, also vor der Sammeleinbürgerung, G. besuchte, in der polizeilichen Anmeldung angegeben haben, er besitze die deutsche Staatsangehörigkeit. Hieraus folgt aber nicht, daß er sie damals wirklich besessen hat. Die Angabe der deutschen Staatsangehörigkeit kann darauf zurückzuführen sein, daß es dem Beklagten, der damals den Stammsitz seiner Familie aufsuchte, unangenehm gewesen sein mag, auf dem polizeilichen Meldeformular anzugeben, er sei tschechoslowakischer Staatsangehöriger. Entscheidend ist, daß der Beklagte sonst stets behauptet hat, er habe die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen und er habe diese Staatsangehörigkeit erst 1938 verloren. Er hat auf Grund dieses Vorbringens auch erreicht, daß die öffentliche Verwaltung der Gesellschaft L.u. Co aufgehoben wurde. Diese hätte nicht aufgehoben werden können, wenn der Beklagte am 13. März 1938 die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hätte (§2 e des Verwaltergesetzes). Dementsprechend hat auch das österreichische Ministerium für Finanzen (von der Auffassung ausgehend, die Sammeleinbürgerungen seien rechtsunwirksam) dem Handelsregister in Wien am 14. Mai 1956 mitgeteilt, der Beklagte sei am 8. Mai 1945 tschechoslowakischer Staatsangehöriger gewesen. Der Beklagte hat auch in den Tatsacheninstanzen stets vorgetragen, er habe die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erst durch die Sammeleinbürgerung verloren. Er hat hierbei auch erkannt, daß es auf diese Frage ankam; denn die Bedeutung des ersten Staatsvertragsdurchführungsgesetzes für den vorliegenden Rechtsstreit war in den Schriftsätzen der Parteien eingehend erörtert worden. Es fehlt auch an Anhaltspunkten für die Annahme, der Beklagte habe sich bei diesen seinen Behauptungen geirrt. Der Beklagte wohnte bis Ende des Krieges in R. und war dort als Großindustrieller tätig. Es kann daher nicht angenommen werden, er habe nicht gewußt, welche Staatsangehörigkeit er besessen habe. Bei dieser Sachlage hätte der Beklagte kein günstigeres Urteil erwirken können, wenn er den Inhalt der polizeilichen Meldekarte in den Tatsacheninstanzen gekannt und verwertet hätte. Damit entfällt für den Beklagten die Möglichkeit, in der Revisionsinstanz geltend zu machen, er habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben.
Mit dieser Feststellung werden die Revisionsangriffe des Beklagten weitgehend gegenstandslos; denn diese Angriffe setzen in weitem Umfange voraus, daß der Gesellschaftsanteil des Beklagten deutsches Vermögen im Sinne des Staatsvertrages gewesen sei. Die entgegenstehende Auffassung des Berufungsgerichts, nach österreichischem Recht sei der Gesellschaftsanteil des Beklagten nicht enteignet worden und es müsse deshalb §128 HGB angewandt werden, ist jedoch für das Revisionsgericht bindend, da die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des österreichischen Rechts vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft und der Entscheidung des Berufungsgerichts auch kein anderer Sachverhalt zugrundegelegt werden kann.
Aus diesem Grunde ist auch der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Fragen vom 15. Juni 1957 (Bundesgesetzbl. 1958 II S. 130, 225) nicht anwendbar. Dieser Vertrag setzt voraus, daß in Österreich belegenes Vermögen als deutsches Vermögen auf Grund des Staatsvertrages von Österreich in Anspruch genommen wird; er regelt lediglich die teilweise Übertragung dieser in Anspruch genommenen Vermögenswerte auf deutsche Staatsangehörige. Es kommt daher auch eine Aussetzung des Verfahrens gemäß Art. 110 des Vertrages und eine Vorlage der Akten an das in diesem Vertrage vorgesehene Schiedsgericht nicht in Betracht (vgl. hierzu auch BGH WM 1958 S. 1548).
III.
Schließlich greift die Revision die Ausführung des Berufungsgerichts an, die Klägerin verstoße durch die Inanspruchnahme des Beklagten nicht gegen Treu und Glauben. Auch diese Rüge der Revision ist nicht berechtigt. Zwar hätte das Berufungsgericht seinen Ausführungen nicht §242 BGB zugrundelegen dürfen, sondern den dieser Bestimmung entsprechenden §914 ABGB anwenden müssen (vgl. Klang, Kom. zum ABGB, §914 Anm. 1 und I bis V). Das Berufungsgericht durfte die Frage, ob der Beklagte für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftete, nicht teils nach österreichischem Recht (§128 HGB) und teils nach deutschem Recht (§242 BGB) entscheiden; es mußte vielmehr in vollem Umfange österreichisches Recht anwenden. Dieser Fehler kann aber vom Revisionsgericht behoben werden (§565 Abs. 4 ZPO). Auch bei Anwendung des §914 ABGB ist die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß §128 HGB nicht unzulässig; von einem Verstoß der Klägerin gegen Treu und Glauben kann keine Rede sein.
Der Beklagte meint, die Rechtslage des deutschen Vermögens in Österreich sei am 9. Februar 1955, dem Tage der Wechselannahme, unklar gewesen. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies zutrifft. Jedenfalls ist die Rechtslage später in dem Sinne geklärt worden, den der Beklagte angestrebt und auf den er sich eingerichtet hatte. Es fehlt daher an einem Grunde, den Beklagten wegen der früher möglicherweise vorhandenen Ungeklärtheit der Rechtslage auf Grund des §914 ABGB von der Haftung aus §128 HGB freizustellen.
Der Beklagte meint weiter, er dürfe vor allem deshalb nach Treu und Glauben nicht für die Wechselverbindlichkeit der Gesellschaft haften, weil er zur Zeit der Wechselannahme nicht nach Wien habe reisen und sich daher nicht ordnungsgemäß um die Geschäfte der Gesellschaft habe kümmern können.
Dieser Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte hätte es, wenn er sich nicht zur Veräußerung seines Gesellschaftsanteils entschließen konnte, bei der öffentlichen Verwaltung belassen können, die in allen Fällen angeordnet und beibehalten wurde, in denen der Inhaber eines Unternehmens nicht für die ordnungsmäßige Führung seines Unternehmens sorgen konnte (§2 c Verwaltergesetz). Der Beklagte hat aber Ebermann Generalvollmacht und dann Prokura erteilt und hierdurch bewußt bewirkt, daß die öffentliche Verwaltung aufgehoben wurde. Er war weiter damit einverstanden, daß sein Bruder seinen Gesellschaftsanteil an Eb. übertrug und dieser die Geschäfte in W. führte, während er sich damit begnügen mußte, mit Eb. in M. und S. zu geschäftlichen Besprechungen zusammenzukommen. Der Beklagte ist durch dieses Verhalten ein Risiko eingegangen, das er nicht auf die Klägerin abwälzen kann. Er hat Eb. vertraut und muß die Folgen tragen, wenn Eb. dieses Vertrauen nicht gerechtfertigt, sondern Geschäfte abgeschlossen hat, die sich für die Gesellschaft ungünstig ausgewirkt haben. Der Beklagte kann nicht verlangen, daß ihn Dritte nicht als persönlich haftenden Gesellschafter in Anspruch nehmen, wenn sie mit Eb., der mit seinem Einverständnis die Gesellschaft in W. leitete, Verträge abschlossen.
Nach alledem ist die Revision unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.