Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1959, Az.: II ZR 106/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1959
- Aktenzeichen
- II ZR 106/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 15026
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 04.03.1958
Prozessführer
der N.V. N.-Am. St. Ma. Hol.-A. L. R. Wi., vertreten durch Willem Hogo de Mo., Vi., R., William Nicolaus Henry v. d. V., We., R., Pieter Cornelis v. Hou., P., R., Dr. Hendrik Nicolaas Du., La.weg ..., R., Jonkheer Henri Re., E.weg, R.,
Prozessgegner
die Bank Ho., Aktiengesellschaft, vertreten durch Heinrich Hü.-Ho., Präsident, Dr. Paul G., Vizepräsident, Z., T.str. ...,
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Reinicke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 4. März 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die klagende Schweizerische Bank ist Inhaberin eines Orderkonnossements (Nr. 7), eines Namenskonnossements (Nr. 14) und einer Delivery-Order, die von der Beklagten, einer niederländischen Reederei, für eine Verschiffung von drei Partien kalifornischen Honigs mit dem Dampfer "D." der Beklagten von Los Angeles und San Francisco Ende November 1953 ausgestellt worden sind. Der Dampfer "Di." ist am 19. Januar 1954 in Ha. eingetroffen. Gegenüber der Agentur der Beklagten in Ha., der Firma Axel Da. & Co., bezeichnete sich die Firma Alfred P. Ro. als rechtmäßige Empfängerin. Sie gab an, daß ihr die Konnossemente erst im Laufe der nächsten Woche zugehen würden und bat um Aushändigung der Güter. Die Firma Da. lieferte am 19. Januar 1954 die Güter der Firma Ro. gegen eine Erklärung aus, sie werde die Agentur von allen Schäden durch die Aushändigung, ohne Konnossemente freihalten. Die Firma Ro. lagerte die Partien bei der Firma H.-Lager ein. Dort wurden sie am 22. Januar 1954 von der Zollfahndung beschlagnahmt. Die Ware wurde am 4. Februar 1954 freigegeben, aber am 8. März 1954 erneut beschlagnahmt. Das Amtsgericht Hamburg hat die Beschlagnahme mit der Begründung bestätigt, das Importgeschäft der Firma Ro. sei devisenrechtlich nicht genehmigt worden. Es käme die Einziehung der Ware in Betracht. Der Honig ist verwertet und der Erlös hinterlegt worden. Das gegen den Inhaber der Firma Ro., beym Gr., und die Klägerin anhängig gewordene Ermittlungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Beym Gr. ist flüchtig. Über das Vermögen der Firma Ro. ist im März 1954 das Konkursverfahren eröffnet worden.
Die Klägerin war von der Firma Ros. in die Finanzierung des Importgeschäfts eingeschaltet. Sie hat die Verschiffungsdokumente erhalten und das Bankhaus M. & Co. in Ha. mit dem Inkasso beauftragt. Die Firma Ro. gab die ihr zu treuen Händen überlassenen und von ihr in Ordnung befundenen Dokumente zurück. Sie Zahlte den Gegenwert nicht.
Die Klägerin hat sich vergeblich um die Aufhebung der Beschlagnahme bemüht. Sie verlangt von der Beklagten den Betrag von 9.919 US-Dollar nebst Zinsen als Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, daß die Agentur der Beklagten die Ware ohne Vorlage der Konnossemente an die Firma Ro. ausgehändigt habe.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß das Importgeschäft der Firma Ro. mangels devisenrechtlicher Genehmigung unwirksam sei. Es sei die Einfuhr von Waren aus dem Dollarraum mit Hilfe einer auf Holland lautenden Lizenz unter Vorlegung falscher Ursprungszeugnisse beabsichtigt gewesen. Der Klägerin seien die Verstöße bekannt gewesen. Zu einer Beschlagnahme der Ware würde es daher auch dann gekommen sein, wenn die Ware nicht an die Firma Ro. ausgehändigt worden wäre. In jedem Falle wäre die Überweisung des Gegenwertes an die Klägerin ausgeschlossen gewesen. Die Firma Ro. sei auch von der Klägerin ermächtigt worden, die Partien ohne Vorlage der Dokumente entgegenzunehmen. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß sie schuldhaft gehandelt habe und daß der Klägerin überhaupt ein Schaden entstanden sei. Von den Folgen der Eingriffe von hoher Hand sei sie zudem freigezeichnet.
Das Landgericht hat nach dem Klagantrag erkannt. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung der Beklagten von der Herausgabe der Dokumente und der Abtretung der Herausgabe- und Zahlungsansprüche bezüglich der beschlagnahmten Waren und Erlöse abhängig gemacht. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbeanstandet gemäß den Konnossementsbedingungen auf die Entscheidung des Rechtsstreits niederländisches Recht angewendet. Die Revision, die u.a. §§164, 254 BGB als verletzt bezeichnet, kann somit keine zulässigen Rügen sachlich-rechtlicher Art vorbringen (§549 ZPO), soweit niederländisches Recht anzuwenden war. Die von ihr erhobenen Verfahrensrügen wegen Verletzung der §§138, 139, 286, 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO sind zwar zulässig (vgl. BGHZ 3, 342, 346 [BGH 08.11.1951 - IV ZR 10/51]; RGZ 159, 33, 52), aber nicht begründet.
II.
Die Sachberechtigung der Klägerin aus den Konnossementen und der Delivery-Order ist vom Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften für gegeben erachtet worden.
1.
Die Klägerin besitzt das von der Abladerin in blanco indossierte Orderkonnossement Nr. 7. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß das auf dem Konnossement noch befindliche Indossament der Firma Pa., die vorübergehend das Konnossement von der Klägerin erhalten und es bei der Rückgabe mit einem Indossament an die Klägerin versehen hatte, die Legitimation der Klägerin nicht beeinträchtigt. Die Frage, ob die Klägerin aus dem Konnossement legitimiert ist, war nach niederländischem Recht zu entscheiden. Für diese Frage war nach dem vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt ohne Bedeutung, ob auch die Firma Pa. Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte wegen der Güter erhoben und Herausgabe von der Beklagten verlangt hat. §286 ZPO ist nicht verletzt, wenn dieser Vortrag der Beklagten nicht ausdrücklich gewürdigt und der Zeuge v. D. über ihn nicht vernommen worden ist.
2.
Das Berufungsgericht hat auch die Berechtigung der Klägerin aus dem Namenskonnossement Nr. 14 bejaht. Es entnimmt dem Blankoindossament und der Übergabe eine Abtretung der Ansprüche aus der Urkunde. Die Willenserklärungen waren nach niederländischem Recht auszulegen. Die etwaige Verletzung seiner Auslegungsgrundsätze, die die Revision rügen will, unterliegt daher nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts (vgl. RGZ 159, 33, 51). Für die Auslegung war es für das Berufungsgericht ersichtlich ohne Bedeutung, ob die Firma C., auf deren Namen das Konnossement lautete, Auslieferungsanweisungen erteilt und die Güter umgeleitet hat. Die Beklagte hatte nicht behauptet, daß die Firma C. solche Anweisungen noch getroffen hat, nachdem sie das Konnossement an die Klägerin weitergegeben hatte. Ein Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich.
3.
Auch bezüglich der Delivery-Order hat das Berufungsgericht ohne Verletzung des §286 ZPO eine Abtretung der Ansprüche an die Klägerin angenommen, indem es das Blankoindossament und die Übergabe als Abtretung aufgefaßt hat.
III.
Die Revision bringt hinsichtlich der Auffassung des Berufungsgerichts, die Frist des Art. 487 des niederländischen Handelsgesetzbuches, der wie §612 HGB auf Art. III 6 Abs. 4 der Haager Regeln beruht, sei gewahrt, einige Verfahrensrügen vor. Sie können keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht spricht die Revision von einer logisch undenkbaren und deshalb nach Ansicht der Revision auch im Falle des §549 ZPO beachtlichen irrigen Auslegung des Art. 487 des niederländischen Handelsgesetzbuches, wenn das Berufungsgericht die Auslieferung an die Firma Ro. am 19. Januar 1954 für den Fristbeginn nicht als maßgeblich erachtet. Die Auslieferung an die zum Empfang nicht berechtigte Firma Ro., wie sie das Berufungsgericht feststellt, ist nicht anders als nach deutschem Recht Verlust der Güter, nicht Auslieferung. Bei Verlust ist für den Fristbeginn maßgebend der Tag, an dem die Güter hätten ausgeliefert werden müssen.
Bei der Ausführung des Berufungsgerichts, die Beklagte oder ihre Ha. Vertretung, die Firma Da., habe am 19. Januar 1954 noch keine Kenntnis von der Person des legitimierten Empfängers haben können, ist kein wesentlicher Sachvortrag der Beklagten übersehen. Die Nachricht an die Firma Da., die Firma Ro. solle die Ware in Empfang nehmen, bedeutete nicht, daß die legitimierte Empfängerin bekannt war, denn die Firma Ros. hatte die Verfügungsbefugnis über die Dokumente nicht erhalten. §139 ZPO ist nicht dadurch verletzt, daß die Beklagte nicht zum Beweisantritt über die Mitteilung, die Firma Ro. sei Empfängerin, aufgefordert worden ist. Das Berufungsgericht ist ohne Verfahrensverstoß zu der Ansicht gelangt, daß die Empfangnahme der durch die fehlerhafte Auslieferung an die Firma Ro. in Verlust geratenen Güter gemäß Art. 517 j des niederländischen Handelsgesetzbuches durch die Klägerin frühestens am 20. Januar 1954 hätte geschehen müssen. Es hat daher diesen Tag als frühesten Fristbeginn angesehen, so daß die Frist des Art. 487 durch die am 20. Januar eingereichte Klage gewahrt ist. Die Vernehmung des Zeugen v. D. war hiernach für keine vom Standpunkt des Berufungsgerichts erhebliche Tatsache erforderlich.
IV.
Bei der Erörterung der Frage, welche Bedeutung der Beschlagnahme der Ware und dem ihr zugrunde liegenden Tatverdacht gegen die Klägerin zukommt, behandelt die Revision Fragen des sachlichen Rechts, insbesondere sie Ursächlichkeit der fehlerhaften Auslieferung der Güter für einen Schaden der Klägerin. Deren Nachprüfung ist dem Senat gemäß §549 ZPO verschlossen. Auch die Wirkung der Freizeichnungsklausel ist hier nicht zu beurteilen. Selbst bei weitester Auslegung des §549 ZPO, wie sie die Revision befürwortet, kann die Frage, wie die Beschlagnahme auf den Schadensersatzanspruch einwirkt, nur als eine Frage des sachlichen Rechts angesehen werden.
Die Revision beanstandet, daß die Akten des Ermittlungsverfahrens, deren Heranziehung die Beklagte beantragt hatte, um den Beweis einer Kenntnis der Klägerin von den beabsichtigten Verstößen gegen Einfuhr- und Devisenbestimmungen zu beweisen, nicht von der Staatsanwaltschaft erfordert worden sind. Das Berufungsgericht konnte hiervon schon deshalb absehen, weil die Staatsanwaltschaft beiden Parteien die Einsichtnahme versagt hatte (Bl. 29, 38 GA). Die Beklagte kannte also die Unverwertbarkeit der Strafakten. Es war ihre Sache, eine Änderung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft zu erwirken, um ihren Beweisantritt überhaupt als zulässig erscheinen zu lassen. Ob die Klägerin ein Handbuch der deutschen Devisenbestimmungen herausgegeben hat, konnte vom Berufungsgericht unbeachtet gelassen werden, denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß eine für die Einziehung des Kaufpreises eingeschaltete ausländische Bank sich nicht darum kümmert, ob die vom Importeur behaupteten inländischen Genehmigungen vorliegen. Für diese Prüfung hatte die Klägerin das Bankhaus M. & Co. in Ha. als deutsche Außenhandelsbank eingeschaltet.
V.
Das Berufungsgericht hat auch bezüglich der Kenntnis der Klägerin von dem Verstoß der Firma Ro. gegen die Einfuhr- und Devisenbestimmungen keine beachtlichen Beweisantritte unberücksichtigt gelassen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die sog. Switchgeschäft nur mit entsprechender Lizenz durchgeführt werden durften. Über die Genehmigungspflichtigkeit des vorliegenden Geschäfts brauchten daher keine Beweise erhoben zu werden. Für die Vorlage unrichtiger Ursprungszeugnisse durch die Klägerin oder mit ihren Wissen war kein Beweis angetreten worden. Daß die Einsprüche der Interessenten, darunter auch der Klägerin, zurückgewiesen worden waren, ist unstreitig. Das Berufungsgericht geht auch davon aus, daß die Ware bereits im Freihafen beschlagnahmt werden konnte (S. 22). Es brauchte nicht erörtert zu werden, ob die Zollfahndung die Güter auch beschlagnahmt hätte, wenn die Beklagte die Güter nicht an die Firma Ro. ausgeliefert hätte. Das Berufungsgericht hält die Beschlagnahme, die nur eine vorläufige Maßnahme beim Vorliegen von Verdachtsgründen für eine unerlaubte Einfuhr ist, nicht dafür entscheidend, ob der Schaden auch ohne fehlerhafte Auslieferung eingetreten wäre. Die Klägerin hat nach Auffassung des Berufungsgerichts die Möglichkeit gehabt, die Ware aus dem Freihafen wieder abzutransportieren, ohne daß es zu einer Einziehung zu ihrem Nachteil gekommen wäre.
Auch sonst ist das Verfahren des Berufungsgerichts hinsichtlich des Beweises über die Kenntnis der Klägerin vom beabsichtigten Devisenverstoß nicht zu beanstanden. Unstreitig war der Klägerin aus den Dokumenten bekannt, daß es sich um kalifornischen Honig handelte. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war es unerheblich, ob der Klägerin bekannt war, die Firma Ro. habe nur eine Lizenz für Holland. Das Geschäft war nicht schlechthin verboten, weil es als Switchgeschäft über Holland durchgeführt werden sollte. Die Übernahme des Risikos für das Geschäft durch die Firma Rosenberg und die zusätzliche Sicherung durch Wechsel ist vom Berufungsgericht als wahr unterstellt und berücksichtigt worden. Ob die Beschlagnahme auch gegen die Klägerin durchgeführt war, besagte nichts für ihre Kenntnis von der verbotswidrigen Natur des Geschäfts. Die Bezugnahme auf die gesamte Korrespondenz der Klägerin mit der Firma Ro. und weiteren Firmen war kein zulässiger Beweisantritt. Als wahr unterstellt hat das Berufungsgericht auch die Erörterungen über den Re-Export nach Holland. Den Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises hat das Berufungsgericht mit Recht nicht herangezogen, denn es liegt kein typischer Geschehensablauf vor.
VI.
Das Berufungsgericht hat auch keine Beweisantritte bezüglich der Frage außer acht gelassen, ob die Firma Ro. von der Klägerin zur Empfangnahme der Ware ohne Dokumente ermächtigt worden war. Die Mitteilung, daß die Partien für die Firma Ro. bestimmt und deshalb nach Ha. umzuleiten seien, ergab hierüber nichts. Die früheren Geschäfte der Klägerin mit der Firma Ro. hat das Berufungsgericht gewürdigt. Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, weil daraus nichts für die Einwilligung der Klägerin in die Aushändigung der vorliegenden Partien ohne Dokumente entnommen werden konnte. Ob die Klägerin als Inhaberin der Konnossemente auch als Besitzerin der Ware anzusehen war, hat für die Frage, ob ihr ein Schaden durch unberechtigte Aushändigung an die Firma Ro. entstanden ist, keine Bedeutung. Darüber, ob die Zahlung der Firma Ro. an die Klägerin keinesfalls devisenrechtlich genehmigt worden wäre, war keine Beweiserhebung nötig. Für das Berufungsgericht war lediglich bedeutsam, daß die fehlerhafte Ablieferung an die Firma Ro. den Verlust der Güter für die Klägerin zur Folge gehabt hat. Den Beweis, daß die Ware auch bei der Klägerin durch Einziehung verloren gegangen wäre, wenn sie ihr als Inhaberin der Konnossemente und der Delivery-Order ordnungsgemäß ausgehändigt worden wäre, hat das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß für nicht geführt erachtet. Eine Überspannung der Beweisanforderungen tritt nicht zutage.
VII.
Wie das Berufungsgericht ausführt, verstößt die Geltendmachung des Klaganspruchs nicht gegen den Zweck deutscher devisenrechtlicher Vorschriften. Der Revision ist nicht zu folgen, wenn sie annimmt, die Klägerin erhalte im Wege des Schadensersatzes das, was sie erhalten haben würde, wenn der wegen Verstoßes gegen deutsche Importbestimmungen nichtige Vertrag mit der Firma Ro. erfüllt worden wäre. Der Klägerin wird nur Ersatz des Wertes ihr gehöriger Ware zuerkannt, die nach der unangreifbaren Auffassung des Berufungsgerichts ihrer Verfügung nur deshalb entzogen worden ist, weil die Beklagte sie an einen Nichtberechtigten ausgehändigt hat. Die Durchführung deutscher Devisenvorschriften wird nicht berührt, so daß die Anwendung des Art. 30 EGBGB in jedem Falle ausscheidet.
VIII.
Die Revision irrt, wenn sie annimmt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die hilfsweise Aufrechnung mit der Fracht nicht geprüft. Dieser Einwand war von der Beklagten fallen gelassen (Schriftsatz vom 26. September 1956 - S. 2 - Bl. 196 GA). Die Fracht ist nämlich unstreitig bezahlt (Bl. 134 R).
IX.
Zum Vortrag über ein mitwirkendes Verschulden der Klägerin bedurfte es keiner ausdrücklichen Stellungnahme des Berufungsgerichts. Die Beklagte hatte dazu nur ausgeführt, die Klägerin habe sich bewußt in vermeidbare Gefahr begeben. Die Darlegungen des Berufungsgerichts ergeben in ihrem Zusammenhang, daß es den Schaden der Klägerin ausschließlich auf die unzulässige, gegen ausdrückliche Bestimmungen des Rechts der Konnossemente verstoßende Aushändigung der Güter zurückführt, die allein auf das Risiko der Beklagten geschah, die sich auch wegen ihrer Haftung den üblichen Revers des ohne Dokumente empfangenden Interessenten erteilen ließ. Eine Nachprüfung, ob dies zutreffend ist, scheidet schon deshalb aus, weil ausländisches Recht, nicht §254 BGB, wie die Revision meint, anzuwenden war. Ein Verfahrensfehler liegt jedenfalls nicht vor. §551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO ist nicht verletzt.
X.
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen. Die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels hat die Beklagte gemäß §97 ZPO zu tragen.