Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.08.1991, Az.: 2 ARs 366/91
Strafvollstreckung; Untersuchungshaft; Überleitung; Vollstreckungsplan
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.08.1991
- Aktenzeichen
- 2 ARs 366/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 38, 63 - 65
- MDR 1991, 1184 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 522 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1991, 605 (Volltext mit amtl. LS)
- Rpfleger 1992, 81-82 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Geht Untersuchungshaft durch Eintritt der Rechtskraft des Urteils unmittelbar in Strafhaft über, so ist der Verurteilte in die Vollzugsanstalt zum Strafvollzug aufgenommen (§ 462a I 1 StPO), in der er sich zu diesem Zeitpunkt befindet, auch wenn eine Verlegung in die nach dem Vollstreckungsplan zuständige Vollzugsanstalt zu erwarten ist.
Gründe
Die Verurteilte wurde am 11. September 1990 vom Landgericht Köln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Entscheidung wurde am 6. März 1991 rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt befand sich die Verurteilte in dieser Sache in der Justizvollzugsanstalt Köln in Untersuchungshaft. An diese Vollzugsanstalt wurde am 12. März 1991 das Aufnahmeersuchen zum Strafvollzug gesandt. Mit Schreiben vom 1. April 1991, am 3. April 1991 beim Landgericht Köln eingegangen, beantragte die Verurteilte die Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gemäß § 57 Abs. 2 StGB. Am 19. April 1991 wurde sie zunächst in das Justizvollzugskrankenhaus F. und von dort am 20. April 1991 in die Justizvollzugsanstalt Willich II (Landgerichtsbezirk Krefeld) verlegt.
Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Köln hält sich für unzuständig, weil sich die Verurteilte bei Eingang ihres Gesuchs nur vorübergehend in der Justizvollzugsanstalt Köln aufgehalten habe. Zum Strafvollzug aufgenommen im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO sei sie allein in der nach dem Vollstreckungsplan zuständigen Justizvollzugsanstalt Willich II. Demgegenüber stellt die Strafvollstreckungskammer bei dem Landgericht Krefeld auf den tatsächlichen Aufenthalt ab und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 20. Juni 1991 dem Bundesgerichtshof gemäß § 14 StPO vorgelegt.
Über den Zuständigkeitsstreit hat der Bundesgerichtshof als das gemeinschaftliche obere Gericht gemäß § 14 StPO zu entscheiden. Nach dem Ergebnis seiner Prüfung ist die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Köln zur Entscheidung über den Antrag der Verurteilten vom 1. April 1991 zuständig. Gemäß § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist für die zu treffende Entscheidung die Strafvollstreckungskammer zuständig, in deren Bereich die Vollzugsanstalt liegt, in die die Verurteilte zu dem Zeitpunkt aufgenommen ist, in dem das Gericht mit der Sache befaßt wird. Da sich G. nach Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zur Verbüßung einer Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Köln befand und dort nicht nur vorübergehend wie etwa im Rahmen einer Verschubung anläßlich eines Gerichtstermins oder einer ärztlichen Untersuchung (vgl. Amtl. Begründung zum Entwurf des EGStGB - BT-Drucks. 7/550 S. 313) untergebracht war, war sie dort auch "aufgenommen" im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Dabei ist es unerheblich, daß die Justizvollzugsanstalt Köln für den Vollzug der Freiheitsstrafe nach dem Vollstreckungsplan auf Dauer nicht zuständig war und eine spätere Verlegung in die danach zuständige Anstalt abzusehen war. Dies hat der Senat bereits mehrfach entschieden (vgl. Beschl. v. 18. Juni 1980 - 2 ARs 156/80 bei anschließender Verlegung in eine Einweisungsanstalt; ferner ohne nähere Begründung BGHSt 27, 302, 304 und Beschl. v. 19. April 1991 - 2 ARs 165/91). Der Senat hält an dieser Rechtsprechung fest. Das Gebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG erfordert eine möglichst eindeutige Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit (BVerfGE 40, 268 ff.). Dem würde die vom Landgericht Köln vertretene Auslegung des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO nicht gerecht werden. Denn vielfach läßt sich die später endgültig zuständige Vollzugsanstalt allein an Hand des Vollstreckungsplanes nicht eindeutig bestimmen. Hierbei können Probleme bei der Auslegung des Vollstreckungsplanes, bei der Berechnung der Strafzeit oder - wie im vorliegenden Fall - der Untersuchungshaft auftreten. Auch kann nach § 30 Abs. 1 Buchst. i StVollstrO eine Abweichung vom Vollstreckungsplan in Betracht kommen, etwa weil wie im vorliegenden Fall geprüft wird, ob eine Therapie in einer Vollzugseinrichtung stattfinden kann.