Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1954, Az.: 5 StR 497/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.10.1954
- Aktenzeichen
- 5 StR 497/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 09.06.1954
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftlicher schwerer Diebstahl u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 26. Oktober 1954,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten U. wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es anordnet, daß dem Beschwerdeführer keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte U. ist - unter Einbeziehung anderer, rechtskräftiger Strafen - wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls in 16 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in 3 Fällen, wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in 6 Fällen, wegen versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls, wegen versuchten Betruges und wegen Vergehens gegen § 24 des Straßenverkehrsgesetzes zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Weiterhin hat das Landgericht angeordnet, daß "die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis gemäß § 42 m StGB für immer untersagt" wird.
Die Revision des Angeklagten U. bekämpft mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Beanstandungen die Nichtanwendung des Jugendstrafrechts. Das Rechtsmittel hat überwiegend keinen Erfolg.
I.
Die ausdrückliche Beschränkung der Revision auf "die Bemessung der Strafe" ist wirksam, weil auch die Angriffe gegen die Nichtanwendung des § 105 JGG nur den Strafausspruch und nicht den Schuldspruch berühren (BGHSt 5, 207).
II.
Soweit der Beschwerdeführer die allgemeinen Strafzumessungsgründe bemängelt, greifen seine Rügen nicht durch.
1.)
Mit Unrecht legt die Revision der verfahrensrechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 3 JGG "zwingende" Bedeutung bei.
Eine Untersuchung des Beschuldigten durch einen Sachverständigen zum Zwecke der "Feststellung seines Entwicklungsstandes oder anderer für das Verfahren wesentlicher Eigenschaften" hat nur stattzufinden, "soweit" sie "erforderlich" erscheint. Das wird häufig der Fall sein. Ein Zwang besteht aber insoweit nicht. Sofern das Ermittlungsverfahren und die Hauptverhandlung genügend Anhaltspunkte für die Beurteilung des Entwicklungsstandes eines Heranwachsenden bieten, kann das Gericht von einer Begutachtung durch Sachverständige absehen, ohne sich eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 3 JGG schuldig zu machen.
Solche Anhaltspunkte standen der Strafkammer hier zur Verfügung, Ausweislich der Strafakten (Band II Blatt 73) hat sich die - in der Hauptverhandlung gehörte - Vertreterin des Jugendamtes schon im Ermittlungsverfahren über den Angeklagten ähnlich ausgelassen, wie das Landgericht ihn in den Entscheidungsgründen beurteilt. Weiterhin stand fest, daß der Beschwerdeführer bereits 2 1/2 Jahre Strafvollzug hinter sich hatte, als er die hier abgeurteilten Straftaten beging. Unter diesen Umständen durfte jedenfalls die in der Beurteilung von Heranwachsenden erfahrene Jugendkammer von der Herbeiziehung eines Sachverständigen absehen.
2.)
Auch die sachlichrechtlichen Angriffe gegen die allgemeinen Strafzumessungsgründe greifen nicht durch.
Das Landgericht hat es nicht - wie die Revision meint - allein auf das äußere Erscheinungsbild des Heranwachsenden abgestellt. Diesen Gesichtspunkt erwähnt es nur zusätzlich ("er erscheint gegenüber den beiden Mittätern auch rein äußerlich als der reifere und der energischere ...").
Die Ausführungen des angefochtenen Urteils sind zwar knapp, lassen jedoch deutlich erkennen, daß die Strafkammer auf Grund ausreichender Würdigung aller in Betracht kommender Umstände die sichere Überzeugung gewonnen hat, die sittliche und charakterliche Entwicklung des Beschwerdeführers entspreche seiner äußeren Erscheinung und der Mangel an beachtenswerten Beweggründen für die Straftaten deute auf einen verbrecherischen Hang hin, dem - zumal im Hinblick auf den voraufgegangenen, längeren Strafvollzug - mit Jugendstrafe oder gar mit erzieherischen Einwirkungen nicht beizukommen sei. Diese Würdigung trägt den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen Rechnung (vgl u.a. BGH in4 StR 276/54 vom 29.7.1954).
Abwegig ist die Behauptung der Revision, das Landgericht "operiere mit Wahrscheinlichkeiten". Diese Beanstandung richtet sich offenbar gegen die Schlußfolgerungen des Urteils, die aber denkgesetzlich möglich sind und auf den festgestellten Tatsachen beruhen. Einwendungen hiergegen können in diesem Rechtszuge nicht durchdringen.
III.
Auf die allgemeine Sachrüge war jedoch zu berücksichtigen, daß die Sicherungsmaßregel des § 42 m StGB möglicherweise zu Unrecht verhängt worden ist.
Dem Urteil ist nämlich nicht zu entnehmen, ob dem Angeklagten schon einmal eine Fahrerlaubnis erteilt und ihm der Führerschein lediglich abhanden gekommen war oder ob er die entwendeten Kraftwagen führte, ohne jemals im Besitz einer Fahrerlaubnis gewesen zu sein. Im letzten Falle könnte die Vorschrift des § 42 m StGB nicht angewendet werden. Denn sie will, wie ihr Wortlaut beweist, dem Strafrichter die Untersagung der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nur gestatten, sofern er die bisherige Fahrerlaubnis entzogen hat ("Entziehung der Fahrerlaubnis", "Erlöschen der Fahrerlaubnis", "Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis"). Gegenüber dem klaren Wortlaut des Gesetzes wäre eine Ausdehnung der Befugnisse des Strafrichters in dem von dem Landgericht angestrebten Sinne unzulässig. Die Beurteilung der Frage, ob erstmalig eine Fahrerlaubnis erteilt werden soll, bleibt - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - allein den Verwaltungsbehörden vorbehalten.
Das Landgericht wird daher über die Frage eines etwaigen Verbotes, eine Fahrerlaubnis zu erteilen, neu verhandeln und entscheiden müssen.
Dr. Koffka
Schmidt
Schmitt
Dr. Börker