Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1977, Az.: VIII ZR 110/76
Unfallfreiheit als zugesicherte Eigenschaft im Rahmen eines Gebrauchtwagenkaufs; Arglistiges Verschweigen eines vorangegangenen Unfalls; Auslegungsfähigkeit einer formularmäßigen Freizeichnungsklausel; Fristen einer rechtzeitigen Wandelung; Unterbrechung der Verjährung durch rechtzeitige Zahlungsaufforderung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1977
- Aktenzeichen
- VIII ZR 110/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 18.03.1976
- LG Kiel
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1978, 204-205 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1978, 16
- JZ 1978, 396-398
- MDR 1978, 306 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 261-262 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 54, 1
Amtlicher Leitsatz
Zum Umfang einer formularmäßigen Freizeichnungsklausel "wie besichtigt unter Ausschluß jeder Gewährleistung", wenn der Verkäufer eines Gebrauchtwagens die Unfallfreiheit durch Individualabrede zugesichert hat.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen dadurch unterbrochen wird, daß der Käufer - gestützt auf einen Mangel - den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anficht und die sich daraus ergebenden Ansprüche gerichtlich geltend macht.
Redaktioneller Leitsatz
Wird die Gewährleistung durch eine formularmäßige Freizeichnungsklausel ("wie besichtigt unter Ausschluß jeder Gewährleistung") ausgeschlossen, hat der Verkäufer jedoch durch Individualabrede die Unfallfreiheit des Kfz zugesichert, besteht das Wandlungsrecht des Käufers noch weiterhin.
Dazu auch DAR 1979, 278.
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 18. März 1976 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 13. Mai 1972 kaufte der Kläger von dem Beklagten einen gebrauchten Pkw Fiat 125. Der Kaufpreis betrug 1.900 DM; außerdem nahm der Beklagte einen gebrauchten Ford-Pkw des Klägers, den die Parteien damals übereinstimmend mit 600 DM bewerteten, in Zahlung. Das hektographierte, von dem Beklagten handschriftlich ausgefüllte und von beiden Parteien unterzeichnete Vertragsformular enthält den formularmäßigen Hinweis, daß der Käufer den gebrauchten Pkw "wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung" kaufe. Am Ende des Vertragsformulars ist unter der Rubrik: "Besondere Vereinbarungen" handschriftlich u.a. folgendes eingetragen:
"Verkäufer versichert, daß das Fahrzeug unfallfrei ist und nicht mehr als 61.000 km gelaufen hat."
Eigentumsübertragung und Zahlung des Kaufpreises erfolgten am Tage des Vertragsabschlusses. Tatsächlich war der Fiat-Pkw, was dem Kläger bei Vertragsabschluß nicht bekannt war, bei dem Voreigentümer des Beklagten in einen Unfall mit nicht unerheblichen Folgen verwickelt gewesen. Nachdem der Kläger - durch die Fahrweise des Wagens mißtrauisch geworden - einen Sachverständigen mit der Prüfung des Fahrzeugs beauftragt und dieser eine unfallbedingte Stauchung des Längsträgers festgestellt hatte, ließ der Kläger dem Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29. Juni 1972 u.a. mitteilen:
"Namens und in Vollmacht meines Mandanten fechte ich hiermit den Kaufvertrag vom 13.5. 1972 wegen arglistiger Täuschung an. Durch diese Anfechtungserklärung ist der Kaufvertrag rechtsunwirksam. Die von den Parteien gewährten Leistungen sind damit einander zurückzugewähren. Durch den arglistig verschwiegenen Mangel am Kfz. sind meinem Mandanten ferner folgende Schäden entstanden: ..." (Es folgen mehrere Rechnungsposten von insgesamt 609,22 DM.)
Nach fruchtloser Zahlungsaufforderung nahm der Kläger den Beklagten mit dem ihm am 5. August 1972 zugestellten Zahlungsbefehl "aus Rückgewährsansprüchen aus angefochtenem Kfz-Kaufvertrag vom 13.5.1972 und Schadensersatzansprüchen gemäß begründetem Anspruchsschreiben vom 29. Juni 1972" auf Zahlung von 2.675,97 DM nebst Zinsen in Anspruch. Der Beklagte machte in erster Linie geltend, daß er trotz eigener Prüfung des Pkw von dem Unfall und seinen Folgen keine Kenntnis gehabt habe; überdies berief er sich auf den Gewährleistungsausschluß sowie auf Verjährung.
Das Landgericht gab dem Klagebegehren in Höhe von 2.500 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Fiat 125 statt. Das Berufungsgericht bestätigte unter Abweisung der weitergehenden Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 2.086,26 DM nebst Zinsen, hob dagegen die Zug um Zug-Verurteilung auf. Mit seiner zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt der Beklagte sein Begehren auf Klageabweisung in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht - insoweit in Übereinstimmung mit beiden Parteien - davon aus, daß zwar der Kläger eine arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) durch den Beklagten hinsichtlich der Unfallfreiheit des Wagens nicht dargetan habe, daß im Kaufvertrag vom 13. Mai 1972 aber diese Unfallfreiheit durch den Beklagten als Eigenschaft im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB zugesichert worden sei, - eine Eigenschaft, die dem Wagen im Zeitpunkt des Gefahrüberganges gefehlt habe. Gegenüber dem Wandlungsbegehren - und darum geht in der Revisionsinstanz allein noch der Streit der Parteien - könne sich der Beklagte auf die Haftungsfreizeichnung deswegen nicht berufen, weil bei sinnvoller Auslegung die Freizeichnungsklausel jedenfalls eine Befugnis des Käufers, sich wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft durch Wandlung vom Vertrag zu lösen, nicht erfasse; eine Verjährung des Wandlungsanspruchs sei deswegen nicht eingetreten, weil der Kläger durch den mit dem Zahlungsbefehl hilfsweise geltend gemachten Wandlungsanspruch, aber auch mit den in erster Linie auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Ansprüchen aus arglistiger Täuschung die sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 477 BGB) rechtzeitig unterbrochen habe.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand.
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß bei sinnvoller Auslegung die formularmäßige Freizeichnungsklausel die Haftung für die zugesicherte Eigenschaft der Uhfallfreiheit (§ 459 Abs. 2 BGB) jedenfalls insoweit nicht erfaßt, als der Kläger aus dem Fehlen dieser Eigenschaft bei Gefahrübergang das Recht herleitet, sich durch Wandlung (§§ 462, 465 ff BGB) vom Vertrag zu lösen. Da der Vertrag vom 13. Mai 1972 zumindest in den hier wesentlichen Teilen als Individualvertrag ausgestaltet ist, handelt es sich um eine grundsätzlich dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung. Sie läßt nicht nur keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten erkennen, sondern ist naheliegend. Auch der Senat hätte den Vertrag nicht anders ausgelegt.
a)
Ganz abgesehen von dem allgemeinen Grundsatz, daß vertragliche Freizeichnungsklauseln eng auszulegen sind (RG JW 1937, 2591; vgl. dazu auch Mezger in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 476 Anm. 1 m.w.Nachw.), ist bei der Auslegung von Klauseln, mit denen sich der Verkäufer von der Haftung für die Zusicherung von Eigenschaften der Kaufsache freizeichnen will, besondere Zurückhaltung geboten (RG JW 1938, 1594; Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 476 Anm. 7 a). Das ergibt sich aus dem Wesen der Eigenschaftszusicherung, mit der der Verkäufer eine Einstandspflicht für das Vorliegen einer Eigenschaft dahingehend übernimmt, daß er bei Fehlen dieser Eigenschaft Schadensersatz auch unbeschadet der Frage leistet, ob ihn insoweit ein Verschulden trifft und ob er den Schaden überhaupt voraussehen kann (BGHZ 59, 158, 162) [BGH 05.07.1972 - VII ZR 74/71]. Zeichnet sich daher der Verkäufer gleichzeitig von jeder Haftung einschließlich der Befugnis des Käufers, sich durch Wandlung oder Rücktritt vom Vertrag zu lösen, frei, so besteht die naheliegende Gefahr, daß die Zusicherung zur leeren Formel (RG JW 1938, 1594) und dem Käufer die Einräumung einer Rechtsstellung vorgespiegelt wird, die er tatsächlich nicht erhält; denn die bloße Möglichkeit, mit der "Zusicherung" für den Fall einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) jedenfalls die wahrheitswidrige Erklärung des Verkäufers nachweisen zu können, bringt dem Käufer schon deswegen nur wenig, weil erfahrungsgemäß die Schwierigkeit für ihn in dem Nachweis des zumindest bedingten Vorsatzes auf Seiten des Verkäufers liegt und ihm dieser Nachweis durch die Aufnahme der Zusicherung in den Vertragstext nicht wesentlich erleichtert wird.
b)
Die vorstehenden Erwägungen gelten gerade auch für einen Fall wie den vorliegenden. Mit der Klausel, der Gebrauchtwagen sei verkauft "wie besichtigt unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung", stellt der Verkäufer in erster Linie klar, daß er auch für verborgene Mängel - insbesondere also auch für nicht von vornherein erkennbare Unfallfolgen oder die schlechthin mit der Unfallbeteiligung verbundene Minderung des Verkehrswertes - seine Haftung ausschließen will. Daß ein solcher völliger Haftungsausschluß bei Gebrauchtwagen zulässig ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senates (zuletztSenatsurteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76 = WM 1977, 1048 m.w.Nachw.). Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, daß der Verkäufer eines Gebrauchtwagens - insbesondere wenn dieser, wie hier, bereits durch die Hände mehrerer Voreigentümer gegangen ist - in seinen Informationsmöglichkeiten beschränkt ist und damit rechnen muß, daß das Fahrzeug bereits in einen Unfall verwickelt war. Der Senat hat demgemäß auch bei früherer Gelegenheit die Abwälzung dieses Risikos auf den Käufer eines Gebrauchtwagens geradezu als ein Gebot wirtschaftlicher Vernunft bezeichnet(Senatsurteil vom 21. März 1966 - VIII ZR 44/64 = WM 1966, 473 - NJW 1966, 1070).
c)
Anders ist die Sachlage dagegen dann, wenn der Verkäufer die Unfallfreiheit ausdrücklich zusichert. Hier wird und darf der Käufer davon ausgehen, daß der Verkäufer - etwa aufgrund seiner Kenntnis der Voreigentümer oder einer sorgfältigen Untersuchung des Kraftwagens, zu der er an sich nicht verpflichtet ist(Senatsurteil vom 16. März 1977 - VIII ZR 283/75 = WM 1977, 584 = NJW 1977, 1055 [BGH 16.03.1977 - VIII ZR 283/75]; vgl. aber auchSenatsurteil vom 29. Juni 1977 - VIII ZR 43/76 a.a.O.) - das Risiko der Unfallfreiheit entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 463 BGB) behalten will. Hat er diesen Willen nicht, so muß er dies unmißverständlich und für den Käufer deutlich - bezogen gerade auf die abgegebene Zusicherung - im Vertragstext oder sonst bei Vertragsabschluß zum Ausdruck bringen. Diesem Gebot genügte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt, die formularmäßige Freizeichnungsklausel nicht. Vielmehr konnte der Kläger davon ausgehen, daß die handschriftlich am Ende des Vertragstextes - und damit auch räumlich von der Freizeichnungsklausel getrennt - beigefügte Zusicherung der Uhfallfreiheit von dem Haftungsausschluß jedenfalls insoweit nicht erfaßt werden sollte, als es um seine, hier allein im Streit befindliche etwaige Wandlungsbefugnis ging.
d)
Wird mithin die aus dem Fehlen der zugesicherten Eigenschaft hergeleitete Wandlungsbefugnis bereits durch die formularmäßige Freizeichnungsklausel nicht erfaßt, so kommt es auf die weitere Frage nicht an, ob eine derart umfassende formularmäßige Freizeichnung einschließlich der Befugnis des Käufers, sich wegen der Unfallbeteiligung des Kraftwagens durch Wandlung vom Vertrag zu lösen, überhaupt zulässig wäre (vgl. dazu etwa Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, § 11 Nr. 11 Anm. 6 m.w.Nachw., sowie die Rechtsprechungsübersicht bei Thamm, NJW 1976, 225 f).
2.
Eine Verjährung dieses durch die Freizeichnungsklausel nicht erfaßten, auf Wandlung gerichteten Anspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht mit der Begründung, durch den Zahlungsbefehl sei die sechsmonatige Verjährungsfrist (§ 477 Abs. 1 BGB) rechtzeitig gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen worden, rechtsfehlerfrei verneint. Dabei mag dahinstehen, ob - worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt - eine hilfsweise Geltendmachung dieses Wandlungsanspruchs durch den Kläger neben der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in dem Zahlungsbefehl und dem dort in Bezug genommenen Anfechtungsschreiben vom 29. Juni 1972 bereits einen hinreichend deutlichen Niederschlag gefunden hat; Zweifel mögen sich insoweit deswegen ergeben, weil der Kläger von vornherein neben der Rückforderung des Kaufpreises auch den Ersatz des Schadens verlangt hat, der ihm durch Abschluß und Durchführung des Vertrages entstanden ist, - einen Anspruch mithin, den ihm die Wandlung allein nicht eröffnete. Es bestehen jedoch keine Bedenken, in der Einleitung des Mahnverfahrens zumindest hilfsweise die Geltendmachung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung (§ 463 Satz 2 BGB) zu sehen. Daß die Unfallschäden an dem Kraftwagen und auch die bloße Unfallbeteiligung einen Mangel im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB darstellten, hat das Berufungsgericht angesichts der Vertragsgestaltung - insbesondere im Hinblick auf die "Besonderen Vereinbarungen" - rechtsfehlerfrei bejaht. Das arglistige Verschweigen dieses Mangels hatte der Kläger, wenn auch zur Begründung der in erster Linie geltend gemachten Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB), von Anfang an behauptet. Daß schließlich die gerichtliche Geltendmachung eines solchen, auf das arglistige Verschweigen eines Fehlers gestützten Schadensersatzanspruchs, obwohl dieser in § 477 Abs. 1 BGB nur beiläufig erwähnt ist, geeignet war, auch die Verjährung eines auf denselben Mangel gestützten Wandlungsanspruchs zu unterbrechen, hat bereits das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 134, 272 unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte und den gesetzgeberischen Zweck des § 477 Abs. 3 BGBüberzeugend dargelegt. Damit war die Verjährung auch des Wandlungsanspruchs rechtzeitig unterbrochen. Eines Eingehens auf die weitere, vom Berufungsgericht ebenfalls angeschnittene Frage, ob nicht bereits die gerichtliche Geltendmachung der aus einer arglistigen Täuschung über einen Sachmangel hergeleiteten Ansprüche - obwohl keine Gewährleistungsansprüche im eigentlichen Sinn - nach dem gesetzgeberischen Zweck der kurzen Verjährungsfrist (§ 477 Abs. 1 BGB) geeignet waren, die Verjährung der in § 477 Abs. 3 BGB genannten, auf denselben Sachmangel gestützten Gewährleistungsansprüche zu unterbrechen, bedarf es daher nicht (vgl. dazu Staudinger/Ostler, BGB, 11. Aufl. § 477 Anm. 29 sowie Ballerstedt bei Soergel/Siebert, BGB, 10. Aufl. § 477 Anm. 16; s. auch Henckel in JZ 1962, 335, 338).
III.
Die Revision konnte mithin keinen Erfolg haben. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Wolf
Treier