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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2008, Az.: 1 StR 336/08

Erforderlichkeit der konkreten Bezeichnung der einzelnen Taten für eine Einbeziehung früherer Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.2008
Aktenzeichen
1 StR 336/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 17588
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stuttgart - 03.03.2008

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 3. März 2008 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart (unter gleichzeitiger Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) vom 7. Juni 2006 und von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25. März 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

2

Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2008 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Bei Einbeziehung von früheren Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe ist es erforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (BGH NStZ 1987, 183). Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil, weshalb - nachdem auch in den weiteren Urteilsgründen keine Angaben über die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen vorhanden sind - eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.

4

Der Senat macht bei dieser Sachlage von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97; Urt. vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03).

Wahl
Boetticher
Kolz
Graf
Sander