Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2008, Az.: 1 StR 336/08
Erforderlichkeit der konkreten Bezeichnung der einzelnen Taten für eine Einbeziehung früherer Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.2008
- Aktenzeichen
- 1 StR 336/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2008, 17588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 03.03.2008
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubtes bandenmäßiges Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 9. Juli 2008
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
- 2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 3.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen unter Einbeziehung von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart (unter gleichzeitiger Auflösung der gebildeten Gesamtstrafe) vom 7. Juni 2006 und von Freiheitsstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25. März 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen erweist es sich entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 19. Juni 2008 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch kann nicht bestehen bleiben. Bei Einbeziehung von früheren Verurteilungen in eine neu zu bildende Gesamtstrafe ist es erforderlich, die einzelnen Taten und die jeweils verhängten Einzelstrafen konkret zu bezeichnen (BGH NStZ 1987, 183). Hieran fehlt es in dem angefochtenen Urteil, weshalb - nachdem auch in den weiteren Urteilsgründen keine Angaben über die Höhe der einbezogenen Einzelstrafen vorhanden sind - eine Nachprüfung durch das Revisionsgericht nicht möglich ist.
Der Senat macht bei dieser Sachlage von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachträgliche Entscheidung über die Gesamtstrafe im Beschlussverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 10. Juni 1997 - 5 StR 269/97; Urt. vom 17. Februar 2004 - 1 StR 369/03).
Boetticher
Kolz
Graf
Sander