Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1997, Az.: 5 StR 269/97
Tenor einer Revison
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.06.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 269/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20650
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Braunschweig - 04.02.1997
Verfahrensgegenstand
Schwerer Bandendiebstahl
Prozessgegner
Joan S., geboren am ... 1964 in I. (Rumänien),
Der 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juni 1997 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, daß das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind. Mithin wird die Nichtanwendung des § 55 StGB einer unerläßlichen nachträglichen Gesamtstrafbildung wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Zwickau gemäß § 460 StPO nicht entgegenstehen, in deren Rahmen auch über die Anrechnung in Österreich erlittener Auslieferungshaft (UA S. 3) zu befinden sein wird.
Häger
Basdorf
Solin-Stojanovic
Gerhardt