Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.06.1997, Az.: 5 StR 269/97

Tenor einer Revison

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1997
Aktenzeichen
5 StR 269/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 04.02.1997

Verfahrensgegenstand

Schwerer Bandendiebstahl

Prozessgegner

Joan S., geboren am ... 1964 in I. (Rumänien),

Der 5. Strafsenat
des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juni 1997 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. Februar 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Da keine entsprechenden Einwände erhoben worden sind, geht der Senat davon aus, daß das Landgericht an nachträglicher Gesamtstrafbildung aus Gründen gehindert war, wie sie in BGHSt 23, 98, 99 sowie BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 2 bezeichnet sind. Mithin wird die Nichtanwendung des § 55 StGB einer unerläßlichen nachträglichen Gesamtstrafbildung wegen der Verurteilung des Angeklagten durch das Landgericht Zwickau gemäß § 460 StPO nicht entgegenstehen, in deren Rahmen auch über die Anrechnung in Österreich erlittener Auslieferungshaft (UA S. 3) zu befinden sein wird.

Laufhütte
Häger
Basdorf
Solin-Stojanovic
Gerhardt