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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.10.1985, Az.: 3 StR 473/84

Strafbarkeit wegen Betrugs und wegen Hehlerei; Anforderungen an die Rüge der Verletzung formellen Rechts; Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung ind der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.10.1985
Aktenzeichen
3 StR 473/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 11677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 06.04.1984

Fundstelle

  • StV 1986, 287

Verfahrensgegenstand

Betruges u.a.

Prozessführer

Maschinenschlosser Günther Heinz Gerhard K. aus B., geboren am ... 1947 in G./A.

Amtlicher Leitsatz

Belegt das Protokoll, daß der Angeklagte im Falle der notwendigen Verteidigung in einem Abschnitt der Hauptverhandlung nicht verteidigt war, genügt dies für die Zulässigkeit der Revision. Bei insoweit eindeutigem Protokollinhalt sind entgegenstehende dienstliche Erklärung von Mitgliedern der Strafkammer nicht geeignet, die formelle Beweiskraft zu entkräften.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 9. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Ruß, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,
Regierungsdirektor Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten Günther Heinz Gerhard K. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 6. April 1984 mit den Feststellungen aufgehoben

    1. a)

      soweit dieser Angeklagte in den Fällen V 1, 3 bis 6 der Urteilsgründe wegen Betruges sowie im Falle V 8 der Urteilsgründe wegen Hehlerei verurteilt worden ist;

    2. b)

      im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe sowie über das Berufsverbot.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Betrugs in fünf Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und hat für die Dauer von fünf Jahren ein Berufsverbot gegen ihn verhängt. Die im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision des Angeklagten führt auf eine Verfahrensrüge zur Teilaufhebung des Urteils.

2

Zutreffend rügt die Revision, daß der Angeklagte während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung ohne Verteidiger war, obgleich ein Fall der notwendigen Verteidigung vorlag.

3

1.

Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Die Revision legt dar, in welchem Abschnitt der Hauptverhandlung der Angeklagte nach dem Protokoll nicht verteidigt war. Das genügt für die Zulässigkeit seiner Revision (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1982 - 5 StR 670/82 mit weiteren Nachweisen, abgedruckt bei Holtz MDR 1983, 92 sowie in NStZ 1983, 36).

4

2.

Die Rüge ist auch im wesentlichen begründet.

5

Nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 29. Februar 1984 verließen die beiden Verteidiger des Angeklagten nacheinander, Rechtsanwalt Dr. B. um 10.15 Uhr und Rechtsanwalt R. um 13.00 Uhr, den Sitzungssaal. Danach wurden die Mitangeklagten Lieselotte M. und Heidemarie P. zu elf Anklagepunkten vernommen. Die dienstlichen Äußerungen der berufsrichterlichen Mitglieder der erkennenden Strafkammer, nach denen der Angeklagte durchgehend von mindestens einem Rechtsanwalt verteidigt war, sind nicht geeignet, die formelle Beweiskraft des insoweit eindeutigen Protokollinhalts (§ 274 StPO) zu entkräften (BGHSt 24, 280, 281 [BGH 05.01.1972 - 2 StR 376/71]; BGH NStZ 1983, 375 Nr. 23).

6

Während der Zeit der Abwesenheit der Verteidiger des Angeklagten wurde durch Vernehmung der beiden Mitangeklagten Beweis erhoben. Dabei handelte es sich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung (vgl. Pikart in KK, StPO § 338 Rdn 74; Kleinknecht/Meyer, StPO 37. Aufl. § 338 Rdn 36 bis 38, jeweils mit Rechtsprechungsnachweisen; vgl. auch BGH NStZ 1985, 375). Die in dieser Zeit der Abwesenheit der Verteidiger erörterten Vorgänge hingen mit den gegen den Angeklagten gerichteten Schuldvorwürfen zusammen (vgl. BGHSt 21, 180, 182). Sie betrafen Einzelakte des von den Mitangeklagten M. und P. in der Zeit vom 16. Januar 1980 bis zum 15. Oktober 1982 begangenen fortgesetzten Betrugs.

7

Zu den Einzelakten, auf die sich die Vernehmung der Mitangeklagten bezog, gehören auch deren Betrugshandlungen, die sie in der Zeit vom 29. April bis zum 30. Juni 1982 begangen haben (IV Nr. 67, 75, 79, 82 und 84 der Urteilsgründe = UA S. 106, 117, 121, 125, 126). Dem Beschwerdeführer Karbe wurde in der Anklage vorgeworfen, daß er zumindest seit dem Frühjahr 1982 bei dem betrügerischen Verhalten der Angeklagten M. und P. mit diesen zusammengewirkt habe (Anklage Seite 5 = Bd. III Bl. 521 d.A.). Damit bezog sich der Vorwurf seiner Mitwirkung auch auf die bezeichneten Einzelakte, über die in Abwesenheit seines Verteidigers verhandelt worden ist. Bereits damit steht fest, daß der in Frage stehende Verhandlungsabschnitt ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung im Sinne der Rechtsprechung zu § 338 Nr. 5 StPO war. Der Senat kann daher davon absehen, die weiteren in diesem Zusammenhang beachtlichen Verflechtungen der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anklagevorwürfe, die zu dessen Verurteilung wegen Betruges in den Fällen V 1, 3 bis 6 der Urteilsgründe geführt haben, und dem Verhalten der Mitangeklagten, das in den Rahmen der von diesen in Fortsetzungszusammenhang begangenen Betrugstaten fällt, im einzelnen aufzuzeigen.

8

Ein solcher Zusammenhang besteht auch mit dem Anklagevorwurf, der zur Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Hehlerei (Fall V 8 der Urteilsgründe = UA S. 146/147) führte. Er betrifft eine Tat, die sich als Perpetuierung des Vermögensschadens darstellt, den die Mitangeklagten durch Teilakte ihrer Betrugstaten verursacht haben, in deren Zusammenhang er übrigens selbst auch für die Mitangeklagten tätig geworden war (UA S. 115, 146). Die im Tatbestand des § 259 StGB enthaltene Voraussetzung der Vortat (hier: der Mitangeklagten) macht den Zusammenhang evident. Auch insoweit ist mithin auszuschließen, daß der Beschwerdeführer von dem Verhandlungsabschnitt, in dem er nicht verteidigt war, überhaupt nicht betroffen, daß dieser also für ihn nicht wesentlich gewesen sei (vgl. BGHSt 21, 180, 182; BGH NStZ 1983, 375 Nr. 23).

9

Ein entsprechender Zusammenhang besteht jedoch nicht, soweit der Beschwerdeführer im Falle V 7 der Urteilsgründe (UA S. 145) wegen Betruges verurteilt worden ist. Der von ihm in betrügerischer Absicht geschlossene Maklervertrag, der zur Anmietung des Ladenlokals in der B.-H.-Straße in D. durch ihn führte (UA S. 145; vgl. UA S. 44, 46, 120), steht ersichtlich in keinerlei Verbindung mit den Betrugshandlungen der Mitangeklagten. Der Teil der Hauptverhandlung, dem der Mangel einer Verteidigung des Angeklagten anhaftet, steht nicht in Beziehung zur Verurteilung des Angeklagten in diesem Falle. Diese Verurteilung kann daher bestehen bleiben (RGSt 44, 16, 20;  69, 253, 256;  BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1975 - 2 StR 177/75; vgl. auch BGH GA 1975, 283, 284; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 220/80).

10

In den anderen Fällen seiner Verurteilung greift die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 5 StPO dagegen durch. Damit entfallen auch die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe sowie das Berufsverbot.

Schmidt
Krauth
Ruß
Zschockelt
Kutzer