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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.02.1981, Az.: IVb ZR 568/80

Unterhaltsanspruch gegen Eltern auf Finanzierung eines Hochschulstudiums; Erfüllung oder Nichterfüllung der Verpflichtung zur Sicherstellung einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf durch die Eltern; Rechtmäßigkeit der Annahme einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf durch Absolvierung der Ausbildung zur Anwaltsgehilfin und Notargehilfin; Auswahl des angemessenen Berufs für ein auszubildendes Kind

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.02.1981
Aktenzeichen
IVb ZR 568/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 13258
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 13.03.1979

Prozessführer

S. H., Anstalt des öffentlichen Rechts,
vertreten durch den Geschäftsführer H., W.-B.-Straße 22, H.

Prozessgegner

Dr. Paul S., F. weg 10, W.

Der IV b - Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1981
durch
die Richter Lohmann, Knüfer, Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr und Dr. Krohn
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszuges.

Tatbestand

1

Das klagende Studentenwerk verlangt von dem Beklagten gemäß § 37 BAföG die Erstattung von Ausbildungsförderungsbeträgen, die es der Tochter Angelika des Beklagten als Vorausleistung gewährt hat, als diese an der Technischen Universität Hannover Germanistik und Politik studierte. Die Rechtswahrungsanzeige des Klägers datiert vom 29. September 1977, die Überleitungsanzeige vom 24. Januar 1978.

2

Der im Jahre 1903 geborene Beklagte war wie seine ebenfalls in diesem Jahre geborene Ehefrau Lehrer. Beide erhalten seit dem Jahre 1968 Pension bzw. Rente von zusammen rund 3.000 DM monatlich. Die Ehefrau erlitt im Jahre 1976 einen Gehirnschlag und ist seitdem pflegebedürftig; der Beklagte hat ein künstliches Hüftgelenk. Die Eheleute bezogen in Jahre 1976 als "Alterswohnsitz" ein eigenes Haus, durch das sie finanziell stark belastet sind.

3

Die am 8. Mai 1951 geborene Tochter Angelika hat sechs ältere Geschwister, von denen fünf das Abitur gemacht und vier studiert haben. Zwei Schwestern haben jeweils nach Eheschließung das Studium aufgegeben; ein Bruder ist als Studiendirektor, der andere als Diplom-Ingenieur tätig. Eine weitere Schwester ist später Lehrerin geworden.

4

Die Tochter Angelika brach am 4. Februar 1970 mit dem Zeugnis der Mittleren Reife die Oberschule ab, nachdem sie - in Verbindung mit einem Schulwechsel - die 11. Klasse erfolglos wiederholt hatte. Am 1. August 1970 begann sie eine Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin, die sie am 31. März 1973 mit Erfolg abschloß. Bis Juni 1973 übte sie diesen Beruf aus; bis Februar 1974 ging sie einer Beschäftigung als Steno-Kontoristin nach. Anschließend besuchte sie das Hannover-Kolleg (ein Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und machte im Juni 1976 das Abitur. Im März 1977 nahm sie an der Technischen Universität Hannover das Studium der Fächer Germanistik und Politik auf mit dem Ziel, an einem Gymnasium ein Lehramt auszuüben. Während der Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin wurde sie von ihren Eltern unterhalten. Seit Beginn des Besuchs des Hannover-Kollegs bis Mai 1978 unterstützte der Beklagte sie mit Zahlungen von monatlich 200 DM.

5

Mit der am 28. April 1978 erhobenen Klage hat der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, für gewährte Ausbildungsbeihilfe in der Zeit vom 1. Juni 1977 bis 31. März 1978 insgesamt 3.600 DM nebst Zinsen zu zahlen.

6

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag in Höhe von 2.352 DM (für die Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 31. März 1978) nebst Zinsen weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

8

Ein Unterhaltsanspruch der Tochter Angelika gegen ihren Vater auf Finanzierung des Hochschulstudiums (in der Zeit vom 1. Oktober 1977 bis 31. März 1978) hat nicht bestanden.

9

1.

Das Berufungsgericht hat einen solchen, aus § 1610 Abs. 2 BGB folgenden Anspruch, der auf den Kläger hätte übergehen können, verneint, weil der Beklagte die Verpflichtung, seiner Tochter eine angemessene Vorbildung zu einem Beruf zuteil werden zu lassen, durch die ihr gewährte Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin bereits voll erfüllt habe. Die nach dem Abbruch der Oberschule erfolgreich abgeschlossene Lehre habe ihr angemessene Berufsaussichten geboten, bei entsprechender Befähigung auch die Möglichkeit, Bürovorsteherin zu werden. Der spätere Berufswechsel (Besuch eines Instituts zur Erlangung der Hochschulreife ab 1974, Hochschulstudium in den Fächern Germanistik und Politik ab 1977) sei weder aus Gesundheitsgründen noch deshalb geboten gewesen, weil die Tochter etwa sonst keine ausreichende Lebensgrundlage hätte. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß die Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin auf einer deutlichen Fehleinschätzung beruht habe oder daß Angelika von ihren Eltern in einen unbefriedigenden, ihrer Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt worden sei. Sie habe sich vielmehr nach ihrer eigenen Darstellung bei ihrer Anhörung vor dem Amtsgericht für diesen Berufsweg frei entschieden. Unter diesen Umständen komme es nicht darauf an, daß der Beklagte während der Lehrzeit seiner Tochter durch die gezahlte Lehrlingsvergütung (anfangs monatlich 80 DM) einen geringeren finanziellen Aufwand gehabt habe als beim Besuch der Oberschule.

10

2.

Die Ausführungen des Berufungsurteils sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Sie stehen im Einklang mit den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen dargelegt hat (vgl. Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 = NJW 1977, 1774 = FamRZ 1977, 629 = WM 1977, 1147 in BGHZ 69, 190 nur zum Teil abgedruckt; Senatsurteile vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 = FamRZ 1980, 1115; vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80 - und vom 14. Januar 1981 - IV b ZR 554/80). Sie werden von der Revision letztlich ohne Erfolg angegriffen.

11

a)

Bei der Auswahl des angemessenen Berufs, in dem ein Kind auszubilden ist, kommt es nicht auf den Beruf und die gesellschaftliche Stellung der Eltern an (BGHZ 69, 190, 192; Senatsurteil vom 10. Dezember 1980 - IV b ZR 546/80). Die Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin entsprach der damaligen Neigung und Eignung der Tochter; sie hatte sich den Berufsweg selber gewünscht. Diese Wahl haben die Eltern gebilligt; den Lehrvertrag hat der Beklagte mit unterschrieben. Die Berufswahl beruhte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht auf einer Fehleinschätzung der Begabung Angelikas. Daß die Eltern ihre Tochter in einen unbefriedigende deren Begabung nicht hinreichend Rechnung tragenden Beruf gedrängt hätten, ist nicht einmal behauptet. Wenn der Tochter, wie der Kläger behauptet, während der Ausbildung zur Anwalts- und Notargehilfin bewußt geworden ist, der angestrebte Beruf biete "keine Entwicklungsmöglichkeiten", so genügt dies nicht schon für die Annahme, die Verpflichtung der Eltern zur Berufsfinanzierung sei bis zum erfolgreichen Abschluß dieser Ausbildung noch nicht in rechter Weise erfüllt worden. Im Verlauf dieser Ausbildung ist jedenfalls eine über das bisherige Berufsziel hinausweisende und ausgeprägt wissenschaftlich orientierte Begabung der Tochter noch nicht zu Tage getreten; es war daher nicht Sache der Eltern, eine andere Ausbildung für ihre Tochter zu suchen und zu finanzieren, die deren Fähigkeiten und Neigungen besser gerecht wurde. Wenn die Revision in diesem Zusammenhange auf die Abiturnote (2,1) und den Verlauf des Hochschulstudiums verweist, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Daß eine erst nach Abschluß der Erstausbildung zum Ausdruck gekommene wissenschaftliche Begabung des Kindes die Eltern nicht verpflichtet, ihm zusätzlich eine wissenschaftliche Ausbildung zu finanzieren, hat der erkennende Senat bereits im Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 (FamRZ 1980, 1115) ausgesprochen. Ein von der tatsächlichen Ausbildung unabhängiger finanzieller "Gesamtanspruch" läßt sich entgegen der Auffassung der Revision aus der Bestimmung des § 1610 Abs. 2 BGB nicht herleiten.

12

b)

Die von der Revision in diesem Zusammenhange erhobenen Verfahrensrügen sind nicht begründet.

13

Das gilt insbesondere für die Ansicht, der Tatrichter hätte sich mit den ab 1968/1969 bestehenden häuslichen Verhältnissen ("Spannungen" aufgrund der Rückkehr einer Schwester mit drei minderjährigen Kindern ins Elternhaus; eigene verstärkte Inanspruchnahme im Haushalt; Schulwechsel) in den Entscheidungsgründen ausdrücklich auseinandersetzen und sich auch näher mit dem in der fraglichen Zeit bestehenden persönlichen Verhältnis zwischen den Eltern und der Tochter befassen müssen. Dafür, daß das Berufungsgericht diese Gesichtspunkte nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat, besteht kein Anhaltspunkt.

14

Auch die weiteren Verfahrensrügen hat der erkennende Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

15

3.

Hiernach kann offenbleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint und die Revision bezweifelt - der geltendgemachte Erstattungsanspruch nicht auch an mangelnder Leistungsfähigkeit des Beklagten scheitern würde.

16

4.

Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, war dessen Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Lohmann
Knüfer
Seidl
Blumenröhr
Krohn