Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1987, Az.: IVb ZB 102/86
Zulässigkeit einer Berufung hinsichtlich Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Voraussetzung für Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozesshandlung angebrachten Prozesskostenhilfegesuchs; Möglichkeit des "Rechnenkönnen" mit der Ablehnung des Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe im ersten Rechtszug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZB 102/86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 13629
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.07.1986
- AG Kerpen - 13.03.1986
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW-RR 1987, 1150-1151 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1987, 1219 (Volltext mit red. LS)
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Macke und Dr. Zysk
am 27. Mai 1987
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln als Familiensenat vom 21. Juli 1986 aufgehoben.
Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Kerpen vom 13. März 1986 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 1.740 DM.
Gründe
I.
Die Parteien waren bis Februar 1986 miteinander verheiratet.
Ende 1982 nahm die Klägerin den Beklagten auf Zahlung von Trennungsunterhalt in Anspruch. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 1983 schlossen die Parteien einen Prozeßvergleich, in dem sich der Beklagte verpflichtete, als monatlichen Trennungsunterhalt an die Klägerin über einen freiwillig gezahlten Betrag von 340 DM hinaus weitere 145 DM zu entrichten. Aufgrund einer Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 28. Januar 1983 hat ihm das Amtsgericht auf seinen Antrag Prozeßkostenhilfe (ohne Anordnung von Ratenzahlungen) bewilligt.
Im Zuge eines von der Klägerin angestrengten Abänderungsverfahrens erklärte der Beklagte im Februar 1985 die Anfechtung des Prozeßvergleichs wegen arglistiger Täuschung. Er rief den vorliegenden Unterhaltsrechtsstreit wieder an und beantragte, die Unwirksamkeit des Prozeßvergleichs festzustellen. Gegen das amtsgerichtliche Urteil, in dem die Erledigung des Rechtsstreits durch den Vergleich vom 3. Februar 1983 festgestellt wurde, legte der Beklagte fristgerecht Berufung ein. Innerhalb der Begründungsfrist reichte er einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe ein, der mit Beschluß des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 1986, dem Beklagten zugestellt am 24. Juni 1986, mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen wurde. Am 8. Juli 1986 beantragte der Beklagte, ihm gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und reichte zugleich die Rechtsmittelbegründung ein. Das Oberlandesgericht wies das Wiedereinsetzungsgesuch zurück und verwarf die Berufung des Beklagten als unzulässig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Der Beklagte hat zwar die Berufungsbegründungsfrist nicht eingehalten; der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichts hat jedoch keinen Bestand. Dem Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei nach der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen Verneinung der Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. BGHZ 26, 99, 101; VersR 1978, 824; Senatsbeschluß VersR 1981, 854; BGH VersR 1983, 241). War diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH VersR 1984, 192 sowie zuletzt Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86).
Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrages ausgeführt, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, daß er an der fristgerechten Berufungsbegründung aus Mangel an Geldmitteln gehindert gewesen sei. Zwar habe er eine Erklärung nach § 117 Abs. 2 ZPO mit einer Gewinn- und Verlustrechnung und einer Bilanz für das erste Halbjahr 1985 vorgelegt, wonach er ein monatliches Einkommen von 742 DM habe, von dem noch 225 DM Krankenversicherungskosten abzuziehen seien. Diesen Angaben könne aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil es nicht einzuleuchten vermöge, daß jemand ein Gewerbe betreibe, wenn er damit auf längere Zeit ein derartiges, nicht einmal den nötigsten Unterhaltsbedarf deckendes Durchschnittseinkommen erwirtschafte. Hinzu komme, daß die Zahlen aus dem ersten Halbjahr 1985 nichts über die Verhältnisse zur Zeit des Prozeßkostenhilfeantrages aussagten und daß Angaben in der Formularerklärung zumindest leichtfertig falsch seien; denn der Beklagte müsse in seinem Betrieb ausweislich der vorgelegten Bilanz Barbeträge und Kontenguthaben besitzen, da er im ersten Halbjahr 1985 rund 43.000 DM umgesetzt habe. Daß er nicht aus Bedürftigkeit an einer rechtzeitigen Rechtsmittelbegründung seiner Anwälte gehindert gewesen sei, ergebe sich auch daraus, daß ihm jetzt die notwendigen Geldmittel zur Einschaltung seiner Anwälte zur Verfügung ständen und er nicht dargelegt habe, daß sich seine finanzielle Lage seit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist entscheidend gebessert habe.
Hiernach ergab die Erklärung des Beklagten über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zwar an sich seine Unfähigkeit, die Kosten der Prozeßführung aufzubringen. Jedoch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Angaben des Beklagten nicht für glaubhaft und seine Belege nicht für geeignet erachtet, die Richtigkeit seiner Angaben und damit die wirtschaftlichen Voraussetzungen einer Prozeßkostenhilfebewilligung darzutun. Ob dem zu folgen ist, braucht nicht näher erörtert zu werden. Jedenfalls hat sich das Berufungsgericht nicht näher mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beklagte oder sein Prozeßbevollmächtigter die Unzulänglichkeit der Erklärung und der vorgelegten Belege hätte erkennen und deswegen mit der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages hätte rechnen müssen. Diese Frage muß indessen verneint werden.
Der Beklagte hatte im ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt erhalten. Zwar konnte er nicht schon allein aufgrund dieses Umstandes damit rechnen, daß ihm auch für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt werden würde, weil die erstinstanzliche Prozeßkostenhilfebewilligung bereits im Februar 1983 erfolgt war und damit mehr als drei Jahre zurücklag. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte damit rechnen, daß das Berufungsgericht für die Beurteilung der wirtschaftlichen Voraussetzungen neue Belege verlangen und allein zur Grundlage seiner Prüfung machen werde. Indessen hatte der Beklagte im ersten Rechtszug zur Darlegung seiner Bedürftigkeit Erklärungen und Belege vorgelegt, denen die nunmehr im zweiten Rechtszug eingereichten Unterlagen entsprachen. So hatte er außer der Erklärung gemäß Vordruck nach § 117 Abs. 2 und 3 ZPO mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1982 Ablichtung des Einkommensteuerbescheides 1980 sowie Gewinn- und Verlustrechnungen für das Jahr 1981 und die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1982 vorgelegt. Nachdem diese Belege dem Amtsgericht ausgereicht hatten, um die Bedürftigkeit abschließend zu beurteilen und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Prozeßkostenhilfe zu bejahen, brauchte der Beklagte nicht ohne weiteres damit zu rechnen, daß das Rechtsmittelgericht insoweit strengere Anforderungen an den Nachweis der Bedürftigkeit stellen werde. Vielmehr konnte der Prozeßvertreter des Beklagten zunächst abwarten, ob das Berufungsgericht sich mit dem vollständig ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 2 und 3 ZPO sowie der Vorlage der Gewinn- und Verlustrechnung für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1985, der Zwischenbilanz zum 30. Juni 1985 und dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1984 samt der Versicherung, daß die Einkommensteuererklärung für 1985 noch nicht erstellt sei und nach der Erstellung auf Anforderung des Berufungsgerichts nachgereicht werde (Schriftsatz vom 21. Mai 1986) begnügen oder ob es den Beklagten zur Vorlage weiterer Belege auffordern werde. Endgültige prozessuale Nachteile brauchte er deswegen noch nicht zu befürchten. Weder ihm noch dem Beklagten selbst konnte unter diesen Umständen ein Schuldvorwurf gemacht werden, wenn sie davon ausgingen, daß die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe hinreichend dargelegt seien und auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe auf der Grundlage der eingereichten Erklärungen und Belege hofften (vgl. auch Senatsbeschluß vom 10. Juli 1985 - IVb ZB 49/85 - VersR 1985, 971).
Daß der Beklagte nach der Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages aus eigenen Mitteln seinen Prozeßbevollmächtigten mit der Einreichung der Berufungsbegründung und der Fortführung des Berufungsverfahrens beauftragt hat, brauchte ihm keine Veranlassung zu geben darzulegen, warum er die Berufungsbegründung nicht schon vor dem Ablauf der Begründungsfrist auf eigene Kosten einzulegen imstande war. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts konnte daraus nicht geschlossen werden, daß der Beklagte nicht durch seine Bedürftigkeit an der Fristwahrung gehindert war (vgl. BGH LM § 114 ZPO Nr. 7; Zöller/Stephan, ZPO 15. Aufl. § 233 Rdn. 23 Stichwort Prozeßkostenhilfe Nr. 5).
Hiernach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 1.740 DM.
Blumenröhr