Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1982, Az.: 5 StR 92/82
Voraussetzungen für die Verlesung von richterlichen Niederschriften über Zeugenvernehmungen in der Hauptverhandlung; Rechtfertigung einer Verlesung durch Berufung des Zeugen auf sein Auskunftsverweigerungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1982
- Aktenzeichen
- 5 StR 92/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11193
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hamburg - 22.06.1981
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1982, 342
- StV 1982, 405
Verfahrensgegenstand
Totschlag und Beteiligung an einer Schlägerei
Amtlicher Leitsatz
Die Niederschrift über die richterliche Vernehmung eines Zeugen, der in der Hauptverhandlung unter Berufung auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zur Sache aussagt, darf nicht gem. § 251 I Nr. 4 StPO verlesen werden.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 11. Mai 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte, Dr. Niepel als
beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten B.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten C.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten M.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen der Angeklagten B. und C. wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 22. Juni 1981, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten M. wird verworfen; dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten B. und C. zu entscheiden hat.
Gründe
I.
Die Revisionen der Angeklagten B. und C. sind begründet. Sie beanstanden mit Recht, daß das Schwurgericht die Niederschriften über die richterlichen Vernehmungen der Zeugin S. vom 13. Oktober 1980 und vom 13. April 1981 verlesen hat. Diese Verlesung war unzulässig. Die Verlesung von richterlichen Niederschriften nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO setzt voraus, daß die Person, deren Aussage in der Hauptverhandlung verlesen wird, in dieser Hauptverhandlung nicht vernommen worden ist; die Vernehmung in der Hauptverhandlung soll durch die Verlesung ersetzt (§ 251 Abs. 1 StPO) werden. Die Zeugin S. ist in der Hauptverhandlung erschienen und vernommen worden. Der Umstand, daß sie unter Berufung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO nicht zur Sache ausgesagt hat, rechtfertigte nicht die Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 4 StPO(BGH Urteil vom 29. Juni 1976 - 5 StR 209/76 -). Der Tatrichter wäre allerdings nicht gehindert gewesen, Verhörspersonen als Zeugen zu vernehmen.
II.
Die Revision des Angeklagten M. ist unbegründet.
1.
Ohne Erfolg bleibt die Beanstandung, das Schwurgericht habe sich nicht an die Zusage einer Wahrunterstellung gehalten. Der Tatrichter hat auf Grund einer solchen Zusage festgestellt, daß der Türke Bi. am Tattage auf der Straße festgenommen worden ist und daß Zeugen im Ermittlungsverfahren seine Erklärungen über die Herkunft großfleckiger Blutanhaftungen auf seiner Kleidung nicht bestätigt haben (UA S. 15). Dem widersprechen die Feststellungen über die Beteiligung des Angeklagten M. an der Schlägerei nicht. Die als wahr unterstellte Tatsache drängte den Tatrichter auch nicht, sich mit ihr im Hinblick auf die Tatbeteiligung des Angeklagten M. näher auseinanderzusetzen. Die Beweisbehauptung, die zu der Wahrunterstellung geführt hat, besagte nicht, daß Bi. an der Auseinandersetzung mit seinem Landsmann I., dem Tatopfer, beteiligt gewesen sei; aus der Beweisbehauptung war auch nicht zu entnehmen, daß die Angaben des Bi. über die Herkunft der Blutanhaftungen und die Zeugenaussagen, die diese Angaben nicht bestätigten, unmittelbar oder mittelbar die dem Beschwerdeführer M. vorgeworfene Tat betrafen. Darin unterscheidet sich der Fall von dem Vorgang, welcher der von der Revision zitierten Entscheidung (BGHSt 28, 310 = NJW 1979, 1513) zugrunde lag; in dem damals entschiedenen Fall ging es bei der als wahr unterstellten Behauptung um "eine Tatsache, die das Wiedererkennen des Täters betraf und mit den übrigen Feststellungen nicht ohne weiteres zu vereinbaren war" (BGHSt 28, 310, 312). Sollte das Revisionsvorbringen als Rüge mangelhafter Aufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) zu verstehen sein, so wäre die Beanstandung nicht in zulässiger Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) erhoben: Die Revision hat nicht mitgeteilt, zu welchen weiteren Beweiserhebungen die als wahr unterstellte Tatsache drängte.
2.
Die Verurteilung des Angeklagten M. hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Das gilt auch für die von der Revision angegriffene Beweiswürdigung, die sich darauf stützt, daß der Zeuge K. erklärt hat, gemeinsam mit dem Mitangeklagten B. habe ein zweiter Mann das Opfer mißhandelt, der sich unter den Festgenommenen befunden habe, auffallend schmächtig und nicht mit den Philippinern C. und D. identisch gewesen sei und schulterlanges Haar sowie dunkle Kleidung getragen habe (UA S. 45). Der Tatrichter hat angenommen: "Von den festgenommenen Filipinos" blieben nach dem Ausscheiden von C. und D. nur A., B. und der Beschwerdeführer M. übrig; A. und B. kämen wegen ihrer Haartracht und Bekleidung nicht in Betracht; deswegen bleibe als "zweiter Mann" nur der Beschwerdeführer M. übrig, auf den die Beschreibung des Zeugen K. gut passe (UA S. 45 f). Dieser Gedankengang ist widerspruchsfrei. Er läßt auch nicht befürchten, daß der Tatrichter eine Schlußfolgerung zu Unrecht für zwingend gehalten hat. Der Urteilszusammenhang, zumal der Hinweis des Tatrichters auf die "festgenommenen Filipinos" (UA S. 45), ergibt, daß der Zeuge K. bei seiner Angabe, der "zweite Mann" habe sich unter den Festgenommenen befunden, die festgenommenen Philippiner gemeint und nicht etwa seinen türkischen Landsmann Bi. einbezogen hat.
III.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revisionen der drei Beschwerdeführer zu verwerfen.
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Niepel