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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.06.1976, Az.: 5 StR 209/76

Beweisantrag auf teilweise Verlesung der richterlichen Vernehmungsprotokolle; Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Ersetzung der Vernehmung eines nicht anwesenden Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung; Schwere Verletzungen als Tatbestandsmerkmal des versuchten Totschlags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.06.1976
Aktenzeichen
5 StR 209/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12299
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 20.10.1975

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessführer

Taxifahrer Klaus K. aus B., geboren am ... 1936 in O., zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 29. Juni 1976,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus B.,
Rechtsanwalt ... aus B. als Verteidiger,
Ralf ... als Nebenkläger, vertreten durch Rechtsanwalt ... aus B.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts - Schwurgerichtskammer - Berlin vom 20. Oktober 1975 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Mehrauslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe

1

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren des Landgerichts beanstandet und mit Einzelausführungen die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

2

I.

Verfahrensrügen

3

1.

Der geltend gemachte Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO greift nicht durch.

4

Der am 27. August 1975 verkündete Beschluß des Landgerichts, mit dem es das gegen die Richterin am Landgericht Schwarzmann gerichtete Ablehnungsgesuch vom selben Tage zurückgewiesen hat, ist zu Recht ergangen. Der Vorhalt, den die abgelehnte Richterin dem Zeugen F. machte, konnte vernünftigerweise bei dem Angeklagten nicht die Besorgnis begründen, die Richterin werde es ihm gegenüber an der gebotenen Unparteilichkeit fehlen lassen. Unerheblich ist dabei, ob die Richterin den Vorhalt auf Grund ihrer Notizen über die vorherige Verhandlung machte oder ob sie den Gang der Verhandlung im Gedächtnis behalten hatte. Die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des § 26 Abs. 3 StPO verfängt nicht.

5

Da die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter von den Tatsachen ausgegangen sind, die der Angeklagte vorgetragen hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit eine weitergehende dienstliche Äußerung der Richterin S. oder die unterlassenen Stellungnahmen der beiden anderen Richter die das Ablehnungsgesuch zurückweisende Entscheidung hätten beeinflussen können (BGH Urteil vom 22. April 1975 - 1 StR 589/74 - nicht veröffentlicht).

6

2.

Der angegriffene Beschluß der Schwurgerichtskammer, mit dem sie die Ablehnung der Beweisanträge auf teilweise Verlesung der richterlichen Vernehmungsprotokolle der Zeugen N. und G. begründet hat, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Revision ist zuzugeben, daß der von dem Landgericht angezogene § 252 StPO nicht das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO betrifft (BGHSt 17, 245). Es hat seine Entscheidung aber zusätzlich darauf gestützt, daß auch die Voraussetzungen des § 251 StPO nicht vorlägen. Diese Vorschrift läßt unter bestimmten Voraussetzungen zu, die Vernehmung eines nicht anwesenden Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere richterliche Vernehmung zu ersetzen (BGHSt 10, 77, 79). Hier waren die Zeugen N. und G. aber erschienen. Sie sind auch vernommen worden. Ihre früheren Aussagen wurden nicht dadurch verlesbar, weil sie sich in der Hauptverhandlung zu einzelnen Punkten unter Berufung auf § 55 StPO nicht geäußert haben. Auf das Einverständnis der Beteiligten, dennoch die früheren Aussagen insoweit zu verlesen, kommt es bei dieser Sachlage nicht an.

7

3.

Auch die Unterlassung des Gerichts, den Untersuchungsrichter W. als Zeugen über die von ihm durchgeführte Vernehmung der Zeugen N. und G. zu hören, führt die Revision nicht zum Erfolg. Die Auskunftsverweigerung beider Zeugen bezog sich nur auf den Zwischenfall vom 25. Oktober 1972 (UA S. 29). Zugunsten des Angeklagten ist das Schwurgericht davon ausgegangen, daß an diesem Tage die Zeugen den Angeklagten angegriffen hatten (UA S. 8, 29). Das entsprach ihren Aussagen vor dem Untersuchungsrichter. Damit ist ausgeschlossen, daß das Urteil auf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.

8

4.

Fehl gehen die Revisionsangriffe auf Nichteinnahme des richterlichen Augenscheins am Tatort.

9

Die gerügte Verletzung des § 244 Abs. 6 StPO liegt nicht vor, weil dieser Antrag ausdrücklich als Hilfsbeweisantrag gekennzeichnet war. Das Landgericht hat ihn deshalb zu Recht erst im Urteil beschieden.

10

Die Ablehnung des Hilfsbeweisantrages hält sich in dem dem Landgericht durch § 244 Abs. 5 StPO eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen. Es hat eine Augenscheinseinnahme zur Erforschung der Wahrheit im Hinblick auf die Gesamtheit des Beweisergebnisses, zu dem neben den Aussagen der "tatbeteiligten" Zeugen G., B., F. und Frau K. auch die Lichtbilder und Straßenskizzen gehörten, für nicht erforderlich gehalten (BGH Urteil vom 10. Juli 1959 - 4 StR 183/59 - nicht veröffentlicht). Die Schwurgerichtskammer ist darüber hinaus zu der Frage, an welcher Stelle der Zeuge G. seinen Wagen abgestellt hatte, nicht dessen Aussage, sondern der der Zeugen F., B. und Frau K. gefolgt (UA S. 13, 15, 22). Daß sie daraus nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen G. gezogen hat, kann die Revision nicht mit Erfolg rügen.

11

Ein Anlaß für den Tatrichter, von Amts wegen die Tatortbesichtigung zu veranlassen, bestand unter diesen Umständen entgegen der Auffassung der Revision nicht.

12

5.

Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.

13

II.

Die ausgeführten Sachrügen

14

betreffen lediglich den Strafausspruch. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht zutage getreten.

15

1.

Bei dem festgestellten Sachverhalt hat das Landgericht zu Recht die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint. Soweit der Beschwerdeführer das dem Tatrichter eingeräumte Ermessen durch ein anderes zu ersetzen versucht, ist sein Vorbringen unzulässig.

16

2.

Es bedeutet keinen Rechtsverstoß, daß die Schwere der Verletzungen des Zeugen G. zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt wurde. Derart schwere Verletzungen sind durchaus nicht "naturgemäß Tatbestandsmerkmal des versuchten Totschlags". Die Schwurgerichtskammer hat nicht etwa, wie die Revision des Rechtsanwalts Dr. D. meint, strafschärfend berücksichtigt, daß der Angeklagte den Zeugen G. zu Tode bringen wollte, sondern, daß ihm dies um ein Haar gelungen wäre. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

3.

Gleichfalls bedeutet es keinen Rechtsfehler, daß das Urteil auf die "kriminelle Intensität" im Hinblick auf den versuchten Totschlag des Zeugen B. abhebt. Ein Täter, der nacheinander mehrere Menschen töten will, kann als gefährlicher beurteilt werden als einer, der es bei einem Opfer bewenden läßt. Daß das Landgericht das Gesamtverhalten des Angeklagten gegenüber diesem Zeugen, insbesondere die Verfolgung seines Opfers, zu seinem Nachteil gewürdigt hat, ist eine zulässige Strafzumessungserwägung.

18

Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil in vollem Umfang geprüft. Ein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ist nicht zutage getreten.

19

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Sarstedt
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann
Horstkotte