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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.03.1974, Az.: IX ZR 131/73

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.03.1974
Aktenzeichen
IX ZR 131/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 25.07.1973
LG Koblenz

Fundstellen

  • IPRspr 1974, 168
  • MDR 1974, 841 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Simon Sch., ...th Street, B./USA,

Prozessgegner

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,

Amtlicher Leitsatz

Zur Widerklage im Rechtsstreit nach §212 BEG:

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage auf Rückzahlung kann bejaht werden, wenn erhebliche Zweifel vorhanden sind, ob nach dem vom Tatrichter im Einzelfall festzustellenden ausländischen Recht der Rückforderungsbescheid für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Schlußurteil des 9. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Juli 1973 wird zurückgewiesen.

Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger machte gegen das Land Rheinland-Pfalz Entschädigungsansprüche wegen nationalsozialistischer Verfolgung aus Gründen der Rasse geltend. Er meldete einen angeblich in Polen erlittenen Freiheitsschaden an. Durch Vergleich vom 6. September 1960 erhielt er dafür 8.962,50 DM. Am 13. Mai 1969 widerrief die Entschädigungsbehörde den Vergleich und sprach die Verpflichtung zur Rückzahlung aus, weil der Kläger über sein Verfolgungsschicksal unwahre Angaben gemacht habe (§§201 Abs. 2, 204, 7 BEG); in Wahrheit sei er nicht aus Verfolgungsgründen inhaftiert gewesen, sondern habe sich während des Zweiten Weltkriegs in der Sowjetunion aufgehalten. Der Kläger focht den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid an. Die Klage blieb im ersten Rechtszug erfolglos. Durch Teilurteil vom 23. November 1972 wies das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurück, weil Widerruf und Rückzahlungsanordnung nicht zu beanstanden seien.

2

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht erhob das beklagte Land im Wege der Anschlußberufung Widerklage mit dem Hauptantrag, den Kläger zu verurteilen, 8.962,50 DM zurückzuzahlen. Es trug vor, im Staate New York sei eine Vollstreckung aus Verwaltungsbescheiden nicht möglich. Erforderlich seien vielmehr auf Zahlung lautende Urteile ordentlicher Gerichte. Der Kläger und Widerbeklagte hielt die Widerklage für unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe. Das Oberlandesgericht verurteilte mit Schlußurteil vom 25. Juli 1973 den Kläger nach dem Antrag der Widerklage. Mit der Revision will der Kläger die Abweisung der Widerklage erreichen. Das beklagte Land ist nicht vertreten.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

4

Der Berufungsrichter nimmt an, für die Rückzahlungsklage seien die Entschädigungsgerichte zuständig. Er bejaht das Rechtsschutzbedürfnis. Nach seinen Ermittlungen gibt es keine Rechtshilfe zur Vollstreckung deutscher Titel durch amerikanische Organe. Vielmehr muß bei dem in den USA zuständigen Gericht ein neuer, auf Leistung gerichteter Titel erwirkt werden. Die Vorlage eines deutschen Titels kann nur zur Vereinfachung und Beschleunigung des neuen Verfahrens beitragen, da nach amerikanischer Rechtsprechung die Grundlagen ausländischer rechtskräftiger Urteile auch für Gerichte in den USA bindend sind und dem Beklagten in einer solchen "action on the judgement" nur beschränkt Einreden zugebilligt werden. Der Berufungsrichter ist davon überzeugt, daß Widerrufsbescheide mit Rückzahlungsanordnung im Staate New York nicht vollstreckt werden können. Es erscheint ihm ausgeschlossen, daß der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid geeignet sei, die Forderung im Staate New York zwangsweise beizutreiben. Die Widerklage ist nach der Auffassung des Berufungsrichters auch begründet, weil die Entschädigungsbehörde, wie im Teilurteil vom 23. November 1972 dargelegt, mit Recht den Vergleich vom 6. September 1960 widerrufen und die Rückzahlung der Entschädigung angeordnet habe.

5

Die im Wege der Anschlußberufung erhobene Widerklage des beklagten Landes ist zulässig und begründet.

6

Wenn ein Bescheid oder Vergleich widerrufen wird, weil sich nachträglich herausgestellt hat, daß ein Entziehungsgrund nach §7 Abs. 2 BEG vorliegt, und die Behörde von der Möglichkeit der Rückforderung bereits bewirkter Leistungen Gebrauch macht, entsteht ein entschädigungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch (§§201, 204 BEG). Für seine Durchsetzung ist es im Regelfall nicht erforderlich, das Gericht anzurufen; §205 BEG sieht die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vor, dessen Entscheidungsformel die Verpflichtung zur Rückzahlung bestimmter Beträge enthält. Die Klage gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist beim örtlich zuständigen Entschädigungsgericht erster Instanz zu erheben (§212 BEG). Dieses Gericht entscheidet auch über Klagen, durch die Einwendungen gegen den Anspruch selbst geltend gemacht werden (§205 Abs. 3 BEG, §767 ZPO). Es ist schließlich auch zuständig für die Entscheidung über die Klage auf Aufhebung und Rückzahlung, wenn die Entschädigung statt durch Bescheid oder Vergleich durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder Prozeßvergleich festgesetzt worden ist (§213 BEG). Aus diesen Regelungen folgt, daß das örtlich zuständige Entschädigungsgericht auch zur Entscheidung über eine Klage berufen ist, mit der der entschädigungsrechtliche Rückzahlungsanspruch nach Entschädigungsbewilligung durch Bescheid oder Vergleich ausnahmsweise im Wege der Leistungsklage verfolgt werden muß, weil die in §205 BEG vorgesehene Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auf Schwierigkeiten stößt (im Ergebnis ebenso OLG Koblenz - 10. Zs - PzW 1972, 306; OLG Zweibrücken RzW 1973, 24; Schwarz in RzW 1972, 470).

7

Die Widerklage ist im Wege der Anschlußberufung in zulässiger Weise erhoben worden. Eine Beschwer ist nicht Voraussetzung der Anschließung.

8

Für die Widerklage besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt zwar regelmäßig dann, wenn der Gläubiger bereits einen vollstreckbaren Titel besitzt. Für eine Leistungsklage ist aber ausnahmsweise dann Raum, wenn aus besonderen Gründen ein Interesse an ihr besteht. Das ist der Fall, wenn erhebliche Zweifel vorhanden sind, ob ein schon vorhandener Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so daß deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist (RGZ 88, 267, 269; 124, 146, 151; BGH MDR 1958, 215; BGH NJW 1961, 1116).

9

Der Berufungsrichter stellt das Recht des Staates New York fest und bejaht auf dieser Grundlage das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage, weil Widerrufsbescheide der Entschädigungsbehörden mit Rückzahlungsanordnungen im Staate New York nicht vollstreckt werden könnten. Er hält es für ausgeschlossen, daß der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid geeignet sei, die Forderung in New York zwangsweise beizutreiben.

10

Nach §§549, 562 ZPO kann die Feststellung ausländischen Rechts, soweit nicht durchgreifende Verfahrensrügen erhoben sind, mit der Revision nicht angegriffen werden. Das gilt für sachlich-rechtliche Fragen. Hier handelt es sich aber darum, ob für die Widerklage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, ob also eine Prozeßvoraussetzung gegeben ist. Prozeßvoraussetzungen sind von Amts wegen zu prüfen, auch noch in der Revisionsinstanz. Gleichwohl bindet die Feststellung des ausländischen Rechts das Revisionsgericht auch in diesem Falle, weil §562 ZPO keine Einschränkung enthält (BGHZ 21, 214, 217 [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54];  27, 47, 49 f [BGH 19.03.1958 - IV ZR 148/57];  40, 197, 200 [BGH 23.10.1963 - V ZR 146/57]; anders RGZ 150, 293, 295).

11

Das Verfahren des Berufungsgerichts bei der Feststellung des ausländischen Rechts (§293 ZPO) kann von der Revision gerügt werden (BGH LM ZPO §293 Nr. 2; Dölle in Festschrift für Nikisch S. 185, 195). Die Revision erhebt keine derartige Rüge. Sie macht geltend, das Land könne nach der von Weinschenk in RzW 1964, 198 mitgeteilten Gerichtsentscheidung damit rechnen, in New York aus dem Widerrufsbescheid vollstrecken zu können, zumal die Klage gegen den Bescheid in zwei Gerichtsinstanzen erfolglos geblieben sei. Sollte ein Klageverfahren vor den Gerichten des Staates New York erforderlich sein, so wäre es ohne Bedeutung, ob das deutsche Gericht nur den Rückforderungsbescheid bestätigt oder den Schuldner zur Rückzahlung verurteilt habe. Darin kann allenfalls die Rüge gesehen werden, das Berufungsgericht habe das ausländische Recht nicht vollständig ermittelt, weil der Einfluß gerichtlicher Bestätigung (Abweisung der gegen den Bescheid erhobenen Klage) auf die Eignung des Rückforderungsbescheides, im Staate New York Grundlage des action-on-the-judgement-Verfahrens zu sein, ungeprüft geblieben sei. Die Rüge nicht erschöpfender Ermittlung des ausländischen Rechts ist jedoch nicht zulässig; sie bezweckt in der Sache die Nachprüfung nach §§549, 562 ZPO nicht revisiblen Rechts (RGZ 152, 23, 29; BGH NJW 1963, 252). Der Revisionsangriff gilt in Wahrheit nicht dem bei der Feststellung des ausländischen Rechts gewählten Verfahren, sondern dem Ergebnis jenes Verfahrens. Trotz einiger Zweifel, ob der Berufungsrichter die von Weinschenk in RzW 1964, 198 genannte höchstrichterliche Entscheidung zur Verwendbarkeit eines Widerrufs- und Rückforderungsbescheides für den erleichterten Titelerwerb im Wege der action on the judgement im Staate New York mit der Begründung beiseite stellen durfte, es habe sich um einen "Einzelfall" gehandelt, muß der Bundesgerichtshof deshalb davon ausgehen, daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage besteht.

12

Daß die zulässige Widerklage begründet ist, ergibt sich aus der rechtskräftigen Bejahung des Rückforderungsanspruchs in dem Teilurteil des Berufungsgerichts vom 23. November 1972.

13

Mit dem Leistungsurteil erhält das widerklagende Land einen zweiten, neben den Rückforderungsbescheid (§205 BEG) tretenden Titel. Der Gefahr, doppelt in Anspruch genommen zu werden, braucht jedoch im Urteil nicht begegnet zu werden.

14

Das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof haben das Vorhandensein zweier Titel in derartigen Fällen deshalb für unbedenklich gehalten, weil die Zivilprozeßordnung genügende Sicherungen biete, um eine mißbräuchliche Benutzung eines neben einer vollstreckbaren Urkunde erwirkten Urteils zu verhüten (RG Warn 1929 Nr. 191; BGH NJW 1961, 1116). Im Streitfall kommt nur eine Vollstreckung im Staate New York in Betracht. Dort können zwar die Sicherungen der deutschen Zivilprozeßordnung keinen Schutz bieten. Nach dem vom Berufungsgericht festgestellten ausländischen Recht ist jedoch eine Vollstreckung des Rückforderungsbescheides nicht und eine Vollstreckung des Leistungsurteils nur nach einem gerichtlichen Verfahren (action on the judgement) möglich. Damit scheidet die Gefahr einer Vollstreckung aus jedem der beiden Titel aus. Deshalb braucht nicht eingegangen zu werden auf die Ansicht, dem schutzwürdigen Interesse des Schuldners sei dadurch Rechnung zu tragen, daß die Vollstreckung aus dem Urteil auf Antrag des Beklagten von der Rückgabe des ersten Titels abhängig gemacht werde (Stein-Jonas-Münzberg, ZPO 19. Aufl. §794 Anm. IX, §726 Anm. II 4).

Mai Henkel Fuchs Dr. Thumm Portmann