Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.02.2007, Az.: BVerwG 1 B 182.06 (1 C 8.07)
Anfechtung eines Widerrufs der Anerkennung als politischer Flüchtling
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.02.2007
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 182.06 (1 C 8.07)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 11218
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 05.08.2005 - AZ: VG 6 A 41/05
- VG Köln - 19.10.2005 - AZ: 18 K 5073/05.A
- OVG Nordrhein-Westfalen - 27.07.2006 - AZ: OVG 16 A 4354/05.A
- OVG Schleswig-Holstein - 09.08.2006 - AZ: 1 LB 33/05
- nachfolgend
- BVerwG - 08.02.2007 - AZ: BVerwG 1 B 209.06; 1 C 7.07
- BVerwG - 07.02.2008 - AZ: BVerwG 10 C 33.07
- BVerwG - 31.03.2008 - AZ: BVerwG 10 C 32.07
- EuGH - 02.03.2010 - AZ: C-175/08
- BVerwG - 24.02.2011 - AZ: BVerwG 10 C 3.10
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Februar 2007
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 27. Juli 2006 wird aufgehoben, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerruf der Anerkennung als politischer Flüchtling im Bescheid vom 22. August 2005 bezieht. Insoweit wird die Revision zugelassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger trägt ein Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
1.
Die Beschwerde des Klägers ist begründet, soweit sie sich auf das Anfechtungsbegehren gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 22. August 2005 (Widerruf der Feststellungen nach § 51 Abs. 1 AuslG in Nr. 1, Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG in Nr. 2 und negative Feststellung zu den Abschiebungsverboten des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG in Nr. 3 des Bescheides) richtet. Insoweit ist die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob § 73 Abs. 2a Satz 3 AsylVfG auf Widerrufsbescheide des Bundesamtes anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid (hier nach § 51 Abs. 1 AuslG) aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen.
Auf die weiteren insoweit erhobenen Revisionszulassungsrügen (Beschwerdebegründung unter II. - IV. und VI.) kommt es danach nicht an.
2.
Im Übrigen - hinsichtlich des vom Berufungsgericht ebenfalls negativ beschiedenen Hilfsbegehrens auf Verpflichtung der Beklagten zur positiven Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG - kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Insoweit wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 30. Oktober 2006 - BVerwG 1 B 156.06 - Bezug genommen.
Mit der Zurückweisung der Beschwerde ist das Berufungsurteil insoweit rechtskräftig, als es eine Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG verneint hat. Die Rechtskraft ist allerdings auflösend bedingt durch den Erfolg des Klägers mit seinem noch nicht rechtskräftig beschiedenen Hauptantrag.
3.
Soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, trägt der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Im Übrigen - hinsichtlich der noch offenen Entscheidung über das Anfechtungsbegehren des Klägers gegen den Widerrufsbescheid, auf das fünf Sechstel der Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen - folgt die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Richter
Beck