Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1968, Az.: BVerwG VII C 103.66
Widerruf mit Wirkung ex tunc einer Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB durch die Genehmigungsbehörde bei nachträglicher Unwirksamkeit des privatrechtlichen Stiftungsgeschäfts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 103.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 16441
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 26.05.1965 - AZ: OS II 48/64
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 129, 314
- BVerwGE 29, 314 - 317
- BayVBl 1968, 401
- DVBl 1970, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1968, 956
- DÖV 1968, 696-697 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1968, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1969, 34
- MDR 1968, 870-871 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 339-340 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 15 - 17
- VerwRspr. 1920, 1915
Amtlicher Leitsatz
Die Stiftungsgenehmigung nach § 80 BGB kann mit Wirkung ex tunc nicht widerrufen werden, wenn die Genehmigungsbehörde nachträglich das privatrechtliche Stiftungsgeschäft für unwirksam hält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Mai 1965 wird aufgehoben.
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen Frau C. gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1964 werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene Frau C. tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Dr. B..
Gründe
I.
Die klagende Stiftung trägt den Namen des Professors Dr. Franz Maximilian G., der ein bekannter Arzt für Herzkrankheiten war. Wegen des Nationalsozialismus hat Prof. G. Deutschland verlassen und ist in die USA ausgewandert. Er erwarb die Staatsangehörigkeit der-USA. Sein Wohnsitz war New York.
Am 24. Juli 1951 errichtete Prof. G. in New York ein Testament. Neben einer Reihe von Vermächtnissen ordnete Prof. G. hinsichtlich seines Restnachlasses in den Vereinigten Staaten an, daß dieser seinen Testamentsvollstreckern vermacht werde. Die Testamentsvollstrecker sollten dieses Vermögen als Trust in zwei gleiche Teile aufteilen. Die Einkünfte aus dem einen Teil sollten der Beigeladenen Frau C. bzw. deren Familienangehörigen ausgezahlt werden. Falls die Beigeladene Frau C. bereits verstorben sei und keine Abkömmlinge habe, sollten die Treuhänder das Kapital dieses Trusts samt den ihm zustehenden Einnahmen an die "Sanatorium-G.-Stiftung" auszahlen, vorausgesetzt, daß dieselbe zur Zeit seines Todes bereits existiere, und weiterhin vorausgesetzt, daß es im ausschließlichen Interesse der Treuhänder vorteilhaft und ratsam sein würde, dieses Vermächtnis an die "Sanatorium-G.-Stiftung" auszuzahlen. Hinsichtlich des zweiten Teiles seines Vermögens bestimmte Prof. G., daß die Testamentsvollstrecker die Einkünfte zugunsten der "Sanatorium-G.-Stiftung" einziehen sollten, vorausgesetzt, daß dieselbe zur Zeit seines Todes existiere. Zu seinen Testamentsvollstreckern bestimmte Prof. G. Rechtsanwalt Dr. B., Harry G. und Harry J., die ebenfalls beigeladen wurden.
Am 24. August 1951 erschien auf dem Amtsgericht Bad Nauheim Frau Dr. Elisabeth W., die Geschäftsführerin der in Bad Nauheim damals bestehenden "Sanatorium-G.-GmbH", in der Prof. G. mit seinem in Deutschland befindlichen Vermögen Mehrheitsgesellschafter war. Frau Dr. W. gab vor dem Amtsgericht Bad Nauheim folgende Erklärung ab:
"Ich lege Vollmacht vom 18. Juni 1948 vor, aus der hervorgeht, daß ich berechtigt bin, alle Rechtshandlungen für Professor Dr. Franz G. in New York vorzunehmen.
Demgemäß erkläre ich: Mit dem heutigen Tage errichte ich die Sanatorium-G.-Stiftung mit einem vorläufigen Barkapital von DM 50.000, -. Die Bestellung der endgültigen Kuratoren wird demnächst erfolgen. Zunächst bin ich der einzige Kurator."
Die Vollmacht vom 18. Juni 1948, auf die sich Frau Dr. W. berief, war von dem Beigeladenen B. ausgestellt. Hierin wurde Frau Dr. W. ermächtigt, den Vollmachtgeber bei allen die "Sanatorium-G.-GmbH" betreffenden Geschäften und Rechtshandlungen zu vertreten. Der Vollmachtgeber berief sich auf eine ihm von Prof. G. vom 20. Mai 1948 ausgestellte Generalvollmacht. Am 22. September 1951 teilte Frau Dr. W. dem Amtsgericht Bad Nauheim die fünf Kuratoren für die "Sanatorium-G.-Stiftung" mit.
Am 12. Oktober 1951 verstarb Prof. G. in New York.
Durch Erklärung vom 3. August 1954 vor einem Notar in Frankfurt/Main stellte der Beigeladene B. die Satzung der "Sanatorium-G.-Stiftung" fest. Der Beigeladene B. berief sich dabei auf die Vollmacht des Beigeladenen G. und nahm darauf Bezug, daß die Stiftung am 24. August 1951 von Frau Dr. W. errichtet worden sei. In der Satzung wurden der Zweck der Stiftung, ihr Vermögen und Sitz sowie die Bestellung und die Aufgaben der Stiftungsorgane im einzelnen bezeichnet.
Im August 1954 beantragte der betreffende Notar, der Beklagte möge die Stiftung gemäß § 80 BGB genehmigen. Der Beklagte genehmigte am 12. November 1954 die Stiftung.
Im Jahre 1957 wandten sich ein Kuratoriumsmitglied der Stiftung und die Beigeladene Frau C. an den Beklagten und vertraten die Ansicht, die "Sanatorium-G.-Stiftung" sei nicht gültig errichtet worden; außerdem habe der Beigeladene Borchardt die Stiftungsgenehmigung durch unrichtige Angaben herbeigeführt.
Durch Verfügung vom 19. März 1959 widerrief der Beklagte die Stiftungsgenehmigung vom 12. November 1954. Zur Begründung dessen führte der Beklagte aus, die "Sanatorium-G.-Stiftung" sei am 24. August 1951 nicht rechtsgültig errichtet worden. Frau Dr. W. habe keine ordnungsgemäße Vollmacht besessen. Auch sei ihre Erklärung über die Errichtung der Stiftung inhaltlich nicht ausreichend gewesen. Nach dem Tode von Prof. G. sei weder eine wirksame Genehmigung der Erklärung vom 24. August 1951 noch eine Neuvornahme des Stiftungsgeschäfts erfolgt. Beides hätte nur durch sämtliche Testamentsvollstrecker des Prof. G. erfolgen können. Ein solches gemeinsames Handeln aller drei Testamentsvollstrecker sei aber nicht erfolgt.
Gegen diese ihr formlos und ohne Rechtsmittelbelehrung übersandte Widerrufsverfügung legte die Klägerin Einspruch ein, den der Beklagte als unbegründet zurückwies.
Daraufhin beschritt die Klägerin den Verwaltungsrechtsweg und beantragte,
die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 19. März 1959 und den darauf bezüglichen Einspruchsbescheid vom 28. August 1959 aufzuheben.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 4. Februar 1964 gab das Verwaltungsgericht Darmstadt der Klage statt. Das Verwaltungsgericht hielt die Klage für zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht führt aus: Die Stiftungsgenehmigung als privatrechtsgestaltender begünstigender Verwaltungsakt könne nur widerrufen werden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten sei. Das lasse sich im vorliegenden Fall nicht feststellen. Das Verwaltungsgericht brauche die Vortrage, ob die Stiftung privatrechtlich wirksam errichtet sei, nicht zu entscheiden. Diese Entscheidung obliege den Zivilgerichten. Solange in einem Zivilprozeß das die Klägerin betreffende Stiftungsgeschäft nicht als ungültig erachtet werde, solange bestehe kein öffentliches Interesse daran, die zugunsten der Klägerin ergangene Stiftungsgenehmigung vom 12. November 1954 zu widerrufen. Dementsprechend habe die Widerrufsverfügung des Beklagten vom 19. März 1959 samt dem darauf bezüglichen Einspruchsbescheid aufgehoben werden müssen.
Der Beklagte und die Beigeladene Frau C. haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berufung eingelegt und beantragt,
das erstinstanzliche Urteil vom 4. Februar 1956 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin und der Beigeladene B. haben beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Mai 1965 der Berufung stattgegeben, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sein Urteil im wesentlichen wie folgt begründet: In einem Rechtsstreit, in dem es um den rechtlichen Bestand einer Stiftung und damit einer juristischen Person des Privatrechts gehe, sei diese Stiftung gemäß § 61 Nr. 1 VwGO befugt, Anfechtungsklage gegen eine Verfügung zu erheben, durch die ihre gemäß § 80 BGB erteilte Genehmigung widerrufen werde. Zur Genehmigung einer Stiftung nach§ 80 BGB wie zum Widerruf einer solchen Stiftungsgenehmigung sei im Lande Hessen der Hessische Minister des Innern sachlich zuständig. Die Genehmigung einer Stiftung nach § 80 BGB setze ein gültiges Stiftungsgeschäft voraus. Fehle es hieran, so komme trotz Genehmigung eine Stiftung nicht zur Entstehung. Wenn kein gültiges Stiftungsgeschäft vorgelegen habe, müsse die Rücknahme oder der Widerruf einer in Verkennung der Rechtslage erfolgten Stiftungsgenehmigung grundsätzlich möglich sein, wobei es dann eine Frage des jeweiligen Einzelfalles sei, ob das öffentliche Interesse die Rücknahme oder den Widerruf fordere, und - falls dies, der Fall sei - ob ein Vertrauensschutz der durch die Stiftungsgenehmigung Begünstigten Platz greifen könne. Die Klärung der zivilrechtlichen Vortrage, ob das Stiftungsgeschäft gültig sei, müsse vom Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Vorliegend ergebe sich, daß das privatrechtliche Stiftungsgeschäft unwirksam sei, weil in ihm der Stiftungszweck und die Organisation der Stiftung nicht hinreichend deutlich bestimmt seien. Das mangelhafte Stiftungsgeschäft könnte auch nicht nachträglich wirksam werden. Eine Heilung hätte nur bis zum Tode des Prof. G. erfolgen können. Das ergebe sich aus dessen Testament vom 24. Juli 1951, worin bestimmt sei, daß Teile seines Vermögens nur dann auf die Klägerinübertragen werden sollten, wenn diese zur Zeit des Todes von Prof. G. existiere. Da eine Stiftung ohne entsprechendes Stiftungsvermögen aber nicht denkbar sei, hätte die Klägerin mithin nur solange errichtet werden können, als Prof. G. lebte. Sei bis zum Tode des Prof. G. kein oder kein gültiges Stiftungsgeschäft entstanden, so wäre die Stiftung nicht "existent" im Sinne des Testaments gewesen. Die Stiftung habe daher auch nicht nachträglich existent werden können, da ihr in diesem Fall dem Testament zufolge keinerlei Vermögen habe zufließen dürfen. Hinsichtlich der Klägerin habe somit zu keinem Zeitpunkt ein gültiges privatrechtliches Stiftungsgeschäft vorgelegen. Die Genehmigung des Beklagten, die die Klägerin als Stiftung nicht zur Entstehung habe bringen können, erwecke für dritte Personen den irrigen Rechtsschein, daß die Klägerin eine Stiftung nach § 80 BGB und damit eine juristische Person sei. An der Beseitigung dieses der wahren Rechtslage nicht entsprechenden Scheins bestehe, was den vorliegenden Fall anlange, ein öffentliches Interesse. Der Beklagte habe die Genehmigung durch die Verfügung vom 19. März 1959 zu Recht widerrufen.
Das Berufungsgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Der erkennende Senat hat durch Beschluß vom 29. April 1966 (BVerwG VII B 127.65) die Revision zugelassen.
Die Klägerin und der Beigeladene Testamentsvollstrecker B. haben Revision eingelegt. Sie trugen vor:
Die Rechtslehre sei der Ansicht, daß ein Verwaltungsakt, durch den ein Privatrechtsgeschäft genehmigt sei, grundsätzlich nicht mehr widerrufen oder zurückgenommen werden könne. Das gälte auch, wenn das Privatrechtsgeschäft fehlerhaft sei. Selbst wenn man den Widerruf einer Stiftungsgenehmigung bei Unwirksamkeit des zugrunde liegenden Privatrechtsgeschäfts grundsätzlich für möglich und zulässig halte, so könne die Stiftungsgenehmigung nur dann widerrufen werden, wenn die Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts selbst unter den Beteiligten außer Streit stehe. Bei Streit der Beteiligten darüber, ob das Stiftungsgeschäft selbst wirksam sei, stehe der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen. Es werde auch gerügt, daß das Berufungsgericht die Grundsätze über den Bestandsschutz privatrechtsgestaltender Verwaltungsakte verletzt habe. Es sei vom Berufungsgericht übersehen worden, daß die Stiftungsgenehmigung nicht nur den. Betroffenen ein Recht gewähre, sondern daß sie darüber hinaus für den Privatrechtsverkehr eine Rechtslage schaffe, von der alle Beteiligten, insbesondere auch Dritte, die sich auf die Beständigkeit des genehmigten Rechtsgeschäfts verlassen, ausgingen. Es müsse der Genehmigungsbehörde verwehrt sein, lediglich bei geänderter Rechtsansicht die Genehmigung zu widerrufen. Das Berufungsgericht habe darüber hinaus den Begriff des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung verkannt. Es sei unrichtig, daß die Stiftungsgenehmigung die Klägerin und den Beigeladenen B. begünstige und die Beigeladene C. belaste; denn eine Belastung könne erst und allenfalls in der Vermögensübertragung durch die Testamentsvollstrecker und Treuhänder auf die errichtete Stiftung liegen. Dieser Vorgang habe aber mit der Stiftungsgenehmigung nichts zu tun. Die Stiftungsgenehmigung entfalte vielmehr allein und ausschließlich Wirkung gegenüber der Stiftung, sie greife nicht einmal als Reflex in die Rechte der Beigeladenen C. ein. Auf Grund dieser verfehlten Ansicht habe das Berufungsgericht zu Unrecht den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hintangestellt und dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung entscheidendes Gewicht beigemessen.
Das Berufungsgericht habe im übrigen auch die Anforderungen, die an ein gültiges Stiftungsgeschäft zu stellen seien,überspannt und damit §§ 80 ff. BGB verletzt. Für die Bezeichnung des Stiftungszweckes genüge es, wenn der Zweck sich wie vorliegend aus dem Namen der Stiftung ergebe. Wenn man berücksichtige, daß Prof. G. ein berühmter Herzspezialist gewesen sei, so sei aus der Bezeichnung "Sanatorium-G.-Stiftung" deutlich erkennbar, daß es sich um ein Herz-Sanatorium zur Aufnahme und Heilung von Herzkranken handele. Ebensowenig könne die Ansicht des Berufungsurteils überzeugen, daß die Angaben über das Kuratorium im Stiftungsgeschäft und die Benennung der Kuratoriumsmitglieder den Erfordernissen des § 85 BGB nicht genügten. Es genüge, wenn die Mitglieder des Kuratoriums im Stiftungsgeschäft angegeben seien. Die weitere Ausgestaltung der Stiftungsverwaltung könne einer späteren Ergänzung oder notfalls einer Anordnung der staatlichen Aufsichtsbehörde vorbehalten bleiben, ohne daß dadurch die Wirksamkeit des Stiftungsgeschäftes berührt werde.
Das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Testaments des Erblassers Prof. G. gegen Denkgesetze verstoßen. Die Regelung in Ziff. 9 des Testaments zeige klar und eindeutig, daß der Erblasser Prof. G. selbst davon ausgegangen sei, daß die Stiftung auch noch nach seinem Tod gegründet werden könnte; denn andernfalls wäre die Anordnung des Erblassers unverständlich, daß - falls bei seinem Tode die Stiftung nicht existiere - das Vermögen zunächst von den Treuhändern gehalten werden solle, um es dann nach Ablauf von 5 Jahren eben dieser Stiftung dann doch zukommen zu lassen, wenn seine Treuhänder dies für ratsam hielten. Die Folgerung des Berufungsgerichts, auf eine Heilung oder Ergänzung des Stiftungsgeschäfts nach dem Ableben des Erblassers komme es nicht mehr an, da die Stiftung nur bis zum Tode des Erblassers habe errichtet werden können, sei danach unrichtig.
Das Berufungsgericht sei auf S. 19/20 des Urteils davon ausgegangen, daß ein Vertrauensschutz nicht in Betracht komme, da bis zum 1. April 1957 nichts Entscheidendes von Seiten der Verwaltung der Klägerin geschehen sei, und auch nach dem 1. April 1957 keine nennenswerten Geldmittel an die Klägerin ausgezahlt worden seien. Insoweit habe das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht verletzt, als es das Vorbringen der Klägerin und des Beigeladenen B. übergangen habe, wonach die Stiftung erhebliche Gelder investiert, Aufwendungen gemacht und zahlreiche Verträge mit Dritten abgeschlossen habe.
Die Revisionskläger haben beantragt,
das Urteil des Berufungsgerichts vom 26. Mai 1965 aufzuheben und unter Wiederherstellung des Urteils des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 4. Februar 1964 den Bescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 19. März 1959 und den Einspruchsbescheid derselben Behörde vom 28. August 1959 aufzuheben sowie dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen Rechtsanwalts Dr. B. aufzuerlegen.
Der Beklagte und die Beigeladene Frau C. haben beantragt,
die Revision der Klägerin und des Beigeladenen Dr. B. zurückzuweisen.
Der Beklagte ist den Ausführungen der Revisionskläger entgegengetreten. Der Beklagte bringt insbesondere vor, es müsse berücksichtigt werden, daß es sich bei einer Stiftung nicht um ein gewöhnliches Privatrechtsgeschäft zwischen zwei Beteiligten, sondern um den Organisationsakt zur Errichtung einer juristischen Person handele, der eine Dauerwirkung für alle am Rechtsverkehr mit der Stiftung Beteiligten erzeuge. Eine Aufrechterhaltung der fehlerhaften Genehmigung habe hier also eine weit über die Beteiligten selbst hinausreichende Außenwirkung. Deshalb bestehe ein besonderes öffentliches Interesse an der Beseitigung des von der Genehmigungsbehörde verursachten irreführenden Rechtsscheins. Es könne nicht darauf abgestellt werden, ob unter den Beteiligten die Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts unstreitig sei oder nicht.
Die Beigeladene Frau C. hält das Berufungsurteil für zutreffend. Die Genehmigungsbehörde müsse ihre Genehmigung zu einem Privatrechtsgeschäft jedenfalls dann widerrufen, wenn sich die staatliche Genehmigung auf den unwirksamen Gründungsakt einer juristischen Person beziehe, der erhebliche Außenwirkung zeitige und die Interessen Dritter berühre.
Von den beigeladenen Testamentsvollstreckern ist nur noch der Revisionskläger zu 2 am Verfahren beteiligt. Die beiden übrigen Beigeladenen G. und J. sind infolge Todes oder Niederlegung ihres Testamentsvollstreckeramtes ausgeschieden.
II.
Die Revision muß Erfolg haben.
Das Berufungsgericht hält die vorliegende Klage zu Recht als Anfechtungsklage für zulässig. Die Stiftungsgenehmigung gemäß § 80 BGB und ihr Widerruf, jedenfalls ein Widerruf ex tunc, wie er hier vorliegt, sind Verwaltungsakte. Da die Klage gegen den Widerruf der Genehmigung aufschiebende Wirkung hat, gilt die Klägerin bis zu einer ihr nachteiligen rechtskräftigen Entscheidung als genehmigte Stiftung; sie gilt damit als juristische Person, so daß die Klägerin gemäß § 61 Nr. 1 VwGO im Verwaltungsstreitverfahren klagen kann.
Zunächst ist zu prüfen, ob und inwieweit die Nachprüfung des Berufungsurteils durch § 137 VwGO beschränkt ist. Im Streit ist der Widerruf der Stiftungsgenehmigung, weil das privatrechtliche Stiftungsgeschäft unwirksam sei. Die Vorschriftenüber die Stiftungen sind teils bundesrechtlich (BGB §§ 80 ff.), teils landesrechtlich (HessAG BGB Art. 7 ff. und hess. Gesetz vom 23. April 1956, HessGVBl. S. 99). In keiner dieser Bestimmungen ist ausdrücklich oder durch Sondervorschrift geregelt, ob und wann die staatliche Genehmigung zu widerrufen ist oder was zu geschehen hat, wenn nach erteilter Genehmigung das privatrechtliche Stiftungsgeschäft für unwirksam gehalten wird. Der hier angefochtene Widerruf ist mithin nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts zu beurteilen. Hinsichtlich der Nachprüfung nach § 137 VwGO kommt es darauf an, ob die allgemeinen Grundsätze Bundesrecht oder Landesrecht ergänzen (BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]). Es wäre vielleicht möglich gewesen, beim Erlaß des BGB nur die privatrechtliche Seite zu regeln und alle öffentlich-rechtlichen Vorgänge dem Landesrecht vorzubehalten. Diesen Weg ist der Gesetzgeber desBGB jedoch nicht gegangen. Er hat vielmehr in § 80 BGB die Genehmigung zwingend vorgeschrieben und in § 84 die Rückwirkung der Genehmigung und in § 87 die Zweckänderung und Aufhebung der Stiftung durch die staatliche Behörde geordnet. Die staatliche Genehmigung ist mithin in weitem Umfang, wenn auch nicht ausnahmslos, z.B. nicht hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden, bundesrechtlich geregelt. In einem solchen Falle ergänzen die allgemeinen Grundsätzeüber den Widerruf der staatlichen Genehmigung Bundesrecht.
Der Widerruf ist mithin vom Revisionsgericht nachzuprüfen, doch sind die Fragen der Behördenzuständigkeit landesrechtlich geregelt und der Nachprüfung entzogen.
In sachlicher Hinsicht ist die Genehmigung vom 12. November 1954 ein Verwaltungsakt, der neben das privatrechtliche Stiftungsgeschäft treten muß, um eine rechtsfähige Stiftung entstehen zu lassen (§ 80 Satz 1 BGB). Stiftungsgeschäft und Genehmigung müssen gültig sein. Die Genehmigung heilt nicht etwaige Mängel des Stiftungsgeschäfts. Das Stiftungsgeschäft richtet sich nach Privatrecht, die Genehmigung nach öffentlichem Recht. Im Genehmigungsverfahren wird geprüft, ob der Stiftung öffentliche Interessen entgegenstehen, insbesondere ob sie das Gemeinwohl gefährdet (Arg. aus § 87 BGB). Dagegen ist die Genehmigungsbehörde nach §§ 80 ff. nicht berufen, einen Streit oder gar einen Rechtsstreit über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäftes zu entscheiden. Hat das Stiftungsgeschäft Mängel, so wird die Genehmigungsbehörde auf deren Beseitigung hinwirken können. Einen Streit der Beteiligten über die Gültigkeit des Stiftungsgeschäfts hat die Genehmigungsbehörde nicht zu entscheiden. Hierfür ist vielmehr das Zivilgericht zuständig. Die Genehmigungsbehörde hat nur über die öffentlich-rechtlichen Fragen zu befinden. Gewiß mag der Umstand, daß ein neues Rechtssubjekt entsteht und daß die Genehmigung öffentlich - meist in den Gesetzes- oder Amtsblättern - bekanntgemacht wird, Anlaß für die Behörde sein, mit der Genehmigung bis zur Beseitigung von Mängeln des privaten Stiftungsgeschäfts zuzuwarten oder die Genehmigung wegen der Nichtbeseitigung abzulehnen. Doch braucht hierauf nicht abschließend eingegangen zu werden, weil hier nicht um die Genehmigung einer Stiftung (wie im Urteil Württ.-Bad. VGH vom 23. Juni 1955 ESVGH 5, 127), sondern deren Widerruf gestritten wird.
Das Berufungsgericht hält die Genehmigung nach§ 80 BGB für einen begünstigenden Verwaltungsakt und beurteilt den angefochtenen Widerruf vom 19. März 1959 nach den Grundsätzen für den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Genehmigung löst zugleich Verpflichtungen des Stifters, seiner Erben usw. aus, wie sich z.B. aus § 82 BGB eindeutig ergibt. Doch kommt es hier auf diese Unterscheidung nicht wesentlich an. Entscheidend ist vielmehr, daß die Genehmigung ein privatrechtsgestaltender Staatsakt ist. Bei dieser Art von Verwaltungsakten ist ein Widerruf ex tunc grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Wirkung auf das private Rechtsgeschäft eingetreten ist. Dies gebietet der Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit, ist in einzelnen Gesetzen, z.B. in § 55 FGG, ausdrücklich vorgeschrieben und im Schrifttum anerkannt (Forsthoff, Lehrbuch 9. Aufl. 1966, 260; Haueisen NJW 1957, 385, [BGH 24.10.1956 - V ZR 21/55] mit weiteren Nachweisen), mit der Folge, daß beim Widerruf privatrechtsgestaltender Staatsakte der Grundsatz der Rechtssicherheit dem der Rechtmäßigkeit in viel größerem Umfang vorgeht, als beim Widerruf begünstigender Verwaltungsakte (zu vergleichen hierzu Witten NJW 1968, 18). Soweit ersichtlich, ist diese Frage vom Bundesverwaltungsgericht hoch nicht entschieden worden. Der Vorrang der Rechtssicherheit muß jedenfalls für die Stiftungsgenehmigung gelten. Denn diese Genehmigung richtet sich nicht nur an den Stifter, seine Erben und sonstige Beteiligte, sondern an jeden, bringt ein neues Rechtssubjekt zur Entstehung und teilt dies der Allgemeinheit durch die Veröffentlichung im Gesetz- oder Amtsblatt mit. Nach einer solchen Veröffentlichung muß sich jeder Bürger darauf verlassen können, daß die Stiftung rechtsfähig ist und daß mit ihr abgeschlossene Rechtsgeschäfte nicht etwa wegen eines späteren Widerrufs ex tunc wieder ungültig werden.
Ob es Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt, z.B. wenn die Genehmigung nichtig ist (weil von einer absolut unzuständigen Behörde erlassen), mit einer Auflage versehen ist (BayVGH VerwRspr. 3, 316) oder mit einem Widerrufsvorbehalt erteilt ist (Palandt, BGB § 81 Anm. 1), braucht hier nicht erörtert zu werden, weil ein solcher Fall nicht vorliegt.
Auch bedarf es keiner weiteren Ausführungen, von welchem Zeitpunkt an die Unwiderruflichkeit eingetreten ist (zu vergleichen hierzu § 55 Abs. 1 und 2 FGG). In manchen Fällen solcher privatrechtsgestaltender Staatsakte wird es auf die Bekanntgabe, in anderen auf die Unanfechtbarkeit ankommen. Im vorliegenden Falle ist die Unwiderruflichkeit längst eingetreten gewesen, als die Genehmigung fünf Jahre nach deren Erlaß widerrufen worden ist.
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß die beklagte Behörde, wenn vielleicht nicht absichtlich, so doch praktisch den Streit zwischen den Erben und der Stiftung entschieden hat. Dies stand ihr nicht zu. Sie hätte vielmehr die streitenden Parteien auf den Zivilrechtsweg verweisen sollen und nach rechtskräftiger Feststellung der Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts die Stiftung nach § 87 BGB aufheben sollen. Denn es ist nicht zweifelhaft, daß bei Unwirksamkeit des Stiftungsgeschäfts der Zweck der Stiftung nicht mehr erfüllt werden kann.
Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuheben und waren die Berufungen zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus