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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.02.1997, Az.: BVerwG 4 B 224.96

Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund; Erhebung von Abweichungsrüge, Bedeutungsrüge und Verfahrensrüge; Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage; Teilungsgenehmigung für ein Grundstück; Anforderungen an die Begründung der Entscheidung im Urteil; Voraussetzungen der Annahme der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Vorliegen einer Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.02.1997
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 224.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 26.08.1996 - AZ: 6 L 3325/94

Fundstelle

  • NVwZ-RR 1997, 522 (red. Leitsatz)

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Februar 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
den Richter Dr. Lemmel und
die Richterin Heeren
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. August 1996 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.333 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

2

Soweit die Beschwerde die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses hinsichtlich der Klage gegen die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Teilungsgenehmigung kritisiert, mag dahinstehen, ob sie sich gegen die Handhabung des formellen Rechts wendet oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen will. Das Berufungsgericht hat das Rechtsschutzbedürfnis bezüglich dieser Klage deshalb verneint, weil sie sich auf die mittels Grundstücksteilung gebildeten Trennstücke bezieht, für die Baugenehmigungen erteilt worden sind, welche aus unterschiedlichen Gründen, die das Berufungsgericht für jede Baugenehmigung gesondert beurteilt, nicht mehr mit Erfolg angegriffen werden können. Dieses Vorgehen ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage kann nur dann bejaht werden, wenn die von dem Kläger begehrte Aufhebung im Falle ihrer Stattgabe dazu dienen kann, der Rechtsposition des Klägers zu nützen; denn Voraussetzung jeder Klage ist, daß die Inanspruchnahme des Gerichts für die subjektive Rechtsstellung des Klägers nicht von vornherein nutzlos ist, daß die Klage also geeignet ist, seine subjektive Rechtsstellung zu verbessern (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 3.86 - BVerwGE 78, 85 <91>[BVerwG 28.08.1987 - 4 N 3/86]; BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 - Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 213). Kann - anders formuliert - der Kläger die für die gebildeten Trennstücke erteilten Baugenehmigungen nicht mehr mit Erfolg anfechten, so fehlt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Teilungsgenehmigung. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwieweit die bereits vorliegende höchstrichterliche Rechtsprechung einer erneuten Überprüfung bedarf oder weiterzuentwickeln ist.

3

Mit der Frage, ob die Teilungsgenehmigung materiell rechtmäßig ist, hat sich das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nicht mehr auseinandergesetzt, insbesondere hat es in diesem Zusammenhang keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt. Deshalb geht auch die Divergenzrüge (Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1976 - BRS 30 Nr. 82 - und 7. Oktober 1977 - BRS 32 Nr. 93 -) ins Leere. Mangels einer durchgreifenden Rüge käme es auf die Rechtmäßigkeit der Teilungsgenehmigung auch in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht mehr an.

4

Soweit sich die Beschwerde gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts wendet, die gegen die den Beigeladenen zu 3 und 4 erteilte Baugenehmigung vom 22. Juni 1992 gerichtete Klage sei unzulässig, rechtfertigt ihr Vortrag schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil es auf die hierzu aufgeworfenen Fragen in einem Revisionsverfahren nicht ankommen würde. Zwar hat das Berufungsgericht angenommen, die Klage sei wegen dieser Baugenehmigung bereits unzulässig, weil der Kläger für sie die Klagefrist nicht eingehalten habe. Es hat jedoch weiter ausgeführt, dieser Klage könne, selbst wenn man ihre Zulässigkeit annehmen wollte, auch (aus materiellen Gründen) nicht stattgegeben werden, weil das genehmigte Vorhaben aus denselben Gründen, die zur Abweisung der gegen die dem Beigeladenen zu 2 erteilten Baugenehmigung vom 14. Januar 1992 führten, unbegründet sei (Berufungsurteil, S. 13 f.). In einem solchen Fall, wenn also eine Entscheidung auf mehrere, jeweils für sich tragfähige selbständige Gründe gestützt ist, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur dann Erfolg haben, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Beschwerdegrund geltend gemacht wird. Andernfalls ist der erste Begründungsteil nicht entscheidungserheblich; denn wegen des anderen Begründungsteils kann er hinweggedacht werden, ohne daß sich die Entscheidung im Ergebnis ändern würde. Hier wendet sich die Beschwerde zwar auch gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die Klage gegen die Baugenehmigung vom 22. Juni 1992 sei auch unbegründet. Die hierzu erhobenen Rügen bleiben jedoch erfolglos, wie im folgenden auszuführen ist.

5

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das Berufungsurteil in bezug auf die Baugenehmigung vom 14. Januar 1992 nicht mit einem Verfahrensfehler behaftet.

6

Nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das ist erkennbar geschehen. Ein Gericht ist aber nicht, wie die Beschwerde vielleicht meinen könnte, gehalten, seine voraussichtliche Urteilsbegründung vorab mit den Verfahrensbeteiligten zu erörtern. Auf eine von der Beschwerde hervorgehobene Differenzierung zwischen Blockrandbereich und Blockinnenbereich kam es nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nicht an, mithin hatte es auch keine Veranlassung, gerade diesen Gesichtspunkt mit den Beteiligten zu erörtern. Die Beschwerde zeigt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO) durch das Berufungsgericht auf. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist zunächst grundsätzlich anzunehmen, daß die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. u.a. BVerfGE 27, 248 <251 ff.>[BVerfG 02.12.1969 - 2 BvR 320/69];  54, 43 <46>[BVerfG 15.04.1980 - 1 BvR 1365/78];  66, 211 <213>[BVerfG 21.02.1984 - 2 BvR 1244/83]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann deshalb - in Ausnahmefällen - nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat. Solche die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigenden Umstände sind hier nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht war nicht verpflichtet, sich mit jedem Gesichtspunkt aus dem Vorbringen des Klägers im einzelnen ausdrücklich auseinanderzusetzen (vgl. BVerfGE 47, 182 <187>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts war nur zu prüfen, ob die umstrittene Baugenehmigung vom 14. Januar 1992 dem Kläger gegenüber rücksichtslos ist; denn das Baugrundstück ist nach den insoweit nicht mit einer durchgreifenden Rüge angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts dem unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Wenn die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers in dem Berufungsurteil (vgl. S. 13) zusammengefaßt mit der Formulierung wiedergegeben werden, der Kläger und seine Ehefrau könnten sich nicht mehr so unbefangen wie früher auf ihrem Grundstück bewegen, so kann diese Urteilssentenz nicht mit der Begründung angegriffen werden, das Berufungsgericht habe wesentliches Vorbringen des Klägers unterdrückt. Das gilt auch, soweit die Beschwerde nunmehr vorbringt, der Kläger und seine gesamte Familie seien nunmehr dazu übergegangen, den relativ großen Freizeitbereich des Gartens völlig zu meiden. Die Beschwerde übersieht auch hierbei, daß das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus nur die Frage der Rücksichtslosigkeit der Umgebungsbebauung zu beurteilen hatte. Abgesehen davon, daß das Berufungsgericht selbst eine Ortsbesichtigung vorgenommen hatte, lag ihm auch Kartenmaterial vor, aus dem die Größenverhältnisse der Grundstücke zu ersehen waren. Das Berufungsgericht hat nachvollziehbar und ohne Verstoß gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dargelegt, daß die Baugenehmigung vom 14. Januar 1992 dem Kläger gegenüber nicht rücksichtslos ist.

7

Auch eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Revisionszulassungsgrund der Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Dieser Zulassungsgrund muß in der Beschwerdebegründung durch Angabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der oder von denen das Berufungsgericht abgewichen sein soll, und durch Darlegung der als solche miteinander in unmittelbarem Widerspruch stehenden, entscheidungstragenden Rechtssätze bezeichnet werden. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie legt nicht dar, daß das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz aufgestellt habe. Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 4. Februar 1986 - BVerwG 4 B 7 - 9.86 - BRS 46 Nr. 64 - und Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 4 C 10.73 - BRS 28 Nr. 28) wäre dies auch nicht möglich, weil diese Entscheidungen zur (objektiven) Rechtmäßigkeit von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ergangen sind, während es im vorliegenden Verfahren um die Frage geht, ob (subjektive) Rechte des Nachbarn durch die Zulassung eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich verletzt werden. Eine Abweichung von der Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts (Verwaltungsgerichtshofs) stellt keinen Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.

8

Der Rechtssache kommt schließlich auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angegebenen Fragen stellen sich nach Maßgabe des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht. Der vorliegende Fall ist nicht dazu angetan, etwaige Fragen des Nachbarschutzes im Zusammenhang mit einer Blockrandbebauung oder Blockinnenbebauung fortzuentwickeln, weil angesichs der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts von einer solchen Bebauung keine Rede sein kann.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 33.333 DM festgesetzt. [...] die Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Gaentzsch
Lemmel
Heeren