Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.2003, Az.: VII ZB 32/02
Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen anderweitig anhängigen selbstständigen Beweisverfahrens ; Kostenverteilung bei Entfallen des Aussetzungsgrundes; Zulässigkeit einer einseitigen Rechtsmittelerledigungserklärung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.2003
- Aktenzeichen
- VII ZB 32/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 23338
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 17.06.2002
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHR 2003, 1370
- BGHReport 2003, 1370
- BauR 2003, 1607-1608 (Volltext mit amtl. LS)
- BauRB 2003, 169-170 (Volltext mit amtl. LS)
- BrBp 2004, 40
- DB 2003, VIII Heft 37 (amtl. Leitsatz)
- JZ 2003, 552 (amtl. Leitsatz)
- JZ Information 2003, 552* (amtl. Leitsatz)
- MDR 2003, 1306-1307 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 2003, 3057 (Volltext mit amtl. LS)
- NZBau 2003, 563-564 (Volltext mit amtl. LS)
- ProzRB 2003, XI Heft 10 (Kurzinformation)
- ZfBR 2003, 765-766 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfIR 2003, 928 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Aussetzung eines Rechtsstreits gegen mehrere Beklagte wegen eines anderweitig anhängigen selbstständigen Beweisverfahrens kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Ergebnis des selbstständigen Beweisverfahrens deshalb nicht verwertbar ist, weil nicht alle Beklagten an diesem Verfahren beteiligt sind.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2003
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und
die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Juni 2002 ist erledigt.
Soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, ist der angefochtene Beschluss des Kammergerichts gegenstandslos.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelzüge.
Hinweis: verbundenes Verfahren
Verbundverfahren:
BGH - 04.06.2003 - 2 AR 117/03
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines Hauses mit einem mangelbehafteten Keller. Sie verlangen im vorliegenden Rechtsstreit von den beiden beklagten Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Bauüberwachung.
In dem Verfahren des Kammergerichts 4 U 6060/98, in dem sich die Kläger gegen die Restwerklohnklage des Bauunternehmers u.a. mit Gewährleistungsansprüchen wegen des mangelhaften Kellers verteidigen, hat das Kammergericht ein selbstständiges Beweisverfahren angeordnet, an dem die Kläger als Antragsteller und der Bauunternehmer sowie der Beklagte zu 1 als Antragsgegner beteiligt waren. Mit dem einzuholenden Gutachten sollte sich der Sachverständige zu den Mängeln und auch zur technischen Verursachung äußern. Daraufhin hat das Landgericht das vorliegende Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits 4 U 6060/98 der Kläger ausgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde hat das Kammergericht den Beschluss insoweit neu gefasst, als der Rechtsstreit nur bis zum Abschluss des gegen den Beklagten zu 1 gerichteten selbstständigen Beweisverfahrens ausgesetzt wird.
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger. Nachdem auf Grund übereinstimmenden Vortrags im Rechtsbeschwerdeverfahren der Aussetzungsgrund entfallen ist und der Rechtsstreit beim Landgericht fortgesetzt werden kann, haben die Kläger das Rechtsbeschwerdeverfahren für erledigt erklärt und beantragt,
den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.
Diese widersprechen der Erledigungserklärung.
II.
Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist erledigt. Eine einseitige Rechtsmittelerledigungserklärung ist zulässig; dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Rechtsmittel durch ein nachträgliches prozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 219/97, NJW 1998, 2453).
Das ist hier der Fall. Der Aussetzungsgrund ist nach Vorlage des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren entfallen.
Die Rechtsbeschwerde der Kläger war bis zum erledigenden Ereignis begründet. Dies führt dazu, dass die Rechtsbeschwerde erledigt ist und der angefochtene Beschluss des Kammergerichts, soweit zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist, gegenstandslos ist.
Die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde waren bis zum Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens begründet. Das Landgericht durfte, auch soweit das Kammergericht den angefochtenen Aussetzungsbeschluss des Landgerichts nicht bereits zu Gunsten der Kläger abgeändert hat, den Rechtsstreit nicht gemäß § 148 ZPO aussetzen. Dabei braucht die in Rechtsprechung und Literatur streitige Frage, ob ein Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO analog ausgesetzt werden darf, wenn die vom Gericht der Hauptsache für beweiserheblich gehaltenen Tatsachen in einem selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden sollen (verneinend: z.B. OLG Dresden, BauR 1998, 595 [OLG Dresden 13.01.1998 - 14 W 1316/97]; bejahend: z.B. KG, KGR 2000, 266), nicht entschieden zu werden. Selbst wenn die letztere Auffassung, die den Gedanken der Prozessökonomie in den Vordergrund stellt, zutreffen sollte, so setzt das voraus, dass das im selbstständigen Beweisverfahren einzuholende Sachverständigengutachten im anhängigen Rechtsstreit gemäß § 493 Abs. 1 ZPO uneingeschränkt verwertbar ist. Nur in diesem Fall kann dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie Bedeutung zukommen.
Das nunmehr vorliegende Gutachten im selbstständigen Beweisverfahren ist für den vorliegenden Rechtsstreit nicht uneingeschränkt verwertbar. Das Beweisergebnis eines selbstständigen Beweisverfahrens dient der Vorbereitung und beweismäßigen Vereinfachung des Hauptsacheverfahrens; es ist daher bei Identität der Beteiligten wie ein vor dem Prozessgericht erhobener Beweis zu behandeln (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 493 Rdn. 1). Ausweislich des Akteninhalts ist der Beklagte zu 2 an dem selbstständigen Beweisverfahren weder als Antragsgegner noch als Streitverkündeter beteiligt gewesen. Er kann sich daher vorliegend mit den ihm zur Verfügung stehenden Beweismitteln uneingeschränkt verteidigen. Die im Interesse der Verfahrensbeschleunigung geltenden Einschränkungen gemäß §§ 360, 398, 411 Abs. 4, 412 ZPO treffen auf ihn nicht zu.
Die Kosten des Verfahrens, soweit darüber noch nicht entschieden worden ist, tragen die Beklagten, § 91 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 9.000,00 EUR.