Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1966, Az.: VII ZR 235/64
Anforderungen an die Erstellung einer statischen Berechnung; Voraussetzungen für die Zurechnung des Handelns eines Erfüllungsgehilfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.09.1966
- Aktenzeichen
- VII ZR 235/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12794
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 15.07.1964
Rechtsgrundlagen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1966
unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Glanzmann und
der Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Erbel, Hubert Meyer und Dr. Finke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenat 5 a in Freiburg - vom 15. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte hat für das 1955/56 errichtete Einfamilienhaus des Klägers die Pläne entworfen und die Bauaufsicht geführt. Den Rohbau hat die inzwischen in Konkurs geratene Baufirma H. erstellt. Diese hatte nach dem Bauvertrag auch die statischen Berechnungen und Bewehrungspläne für die Geschoßdecken, Fenster- und Türstürze nach den allgemeinen Stahlbetonbestimmungen anzufertigen (Ziff. X des Angebots).
Durch rechtskräftiges Urteil ist festgestellt, daß der Konkursverwalter dem Kläger allen durch die fehlende statische und konstruktive Durchbildung des Hauses entstandenen und noch entstehenden Schaden zu ersetzen hat.
Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger gegen den Beklagten auf Feststellung geklagt, daß dieser ihm allen Schaden zu ersetzen habe, der durch die unzulänglichen und unvollständigen statischen Berechnungen für das Haus entstanden ist und noch entstehen wird.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger das Feststellungsbegehren weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
In den Innen- und Außenwänden des Hauses haben sich, so stellt das Berufungsgericht fest, zahlreiche durchgehende Risse gebildet, die über das bei Hangbauten unvermeidliche Maß weit hinausgehen. Sie sind entscheidend darauf zurückzuführen, daß die von dem Inhaber der Firma R., dem Bauingenieur H., erstellten statischen Berechnungen unvollständig und unzulänglich waren; mindestens ist in den Berechnungen nicht genügend berücksichtigt, daß das Haus überwiegend auf festem und teilweise auf weichem Boden errichtet worden ist.
II.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß der Bauingenieur H. bei der Erstellung der statischen Berechnung nicht als Erfüllungsgehilfe des Beklagten gehandelt hat, denn der Beklagte schuldete die statischen Berechnungen nicht.
Darin tritt die Revision dem angefochtenen Urteil bei.
III.
Die Revision meint unter Bezugnahme auf BGHZ 31, 224, der Beklagte habe als planender und bauleitender Architekt dafür zu sorgen gehabt, daß das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entstand. Diese ihm obliegende Leistung habe er in Anbetracht der erheblichen Mangel des Hauses nicht vertragsgemäß erbracht. Das Berufungsgericht habe deshalb prüfen müssen, ob der mit der Feststellungsklage verfolgte Anspruch nicht bereits aus dem Gesichtspunkt der Minderung (§ 634 BGB) begründet sei.
Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Architekt haftet nicht für jeden Mangel des Bauwerks, sondern nur für die Mängel des Architektenwerks. Baumängel sind nur dann zugleich Mängel des Architektenwerks, wenn sie durch eine - objektiv - mangelhafte Erfüllung der Architektenaufgaben verursacht sind (BGHZ 42, 16, 18) [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]. Da die statischen Berechnungen von der Firma R. und nicht vom Beklagten geschuldet waren, lassen sich Gewährleistungsansprüche gegen ihn nicht schon damit begründen, daß das Bauwerk wegen der unvollständigen und unzulänglichen Berechnungen Mängel aufweist.
IV.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe davon ausgehen können, daß der Inhaber H. der Firma R. über genügend praktische Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, um das geplante Einfamilienhaus statisch richtig berechnen zu können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht durfte deshalb ein Verschulden des Beklagten bei der Auswahl des Statikers verneinen.
V.
Dem Berufungsgericht ist beizutreten, daß der Beklagte zu einer rechnerischen Überprüfung der Statik nicht verpflichtet war (BGH VII ZR 4/61 vom 17. Mai 1962; VII ZR 214/62 vom 21. Mai 1964; VII ZR 10/63 vom 17. September 1964VII ZR 10/63 vom 17. September 1964). Die Revision ist gleicher Meinung.
VI.
Sie rügt jedoch, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte überhaupt keine ausreichende statische Berechnung in Auftrag gegeben habe. Das folgert sie aus der Ziff. X des Vertragsinhalt gewordenen Angebots der Firma Rahner, wo es heißt: "Statische Berechnungen und Bewehrungspläne für die Geschoßdecken, Fenster- und Türstürze sind nach den allgemeinen Stahlbetonbestimmungen vom Unternehmer mit anzufertigen." Die Revision meint, demnach habe der Beklagte nur eine statische Berechnung der Geschoßdecken sowie der Fenster- und Türstürze von der Firma R. gefordert.
1.)
Darin kann ihr nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht entnimmt der Ziff. 9 des Baubescheids, wonach "die erforderlichen statischen Berechnungen" zu erstellen waren, sowie den von dem Zeugen P. bekundeten mündlichen Erörterungen mit H., daß es dessen Sache war, in eigener und selbständiger Verantwortung zu entscheiden, für welche Teile des Baues statische Berechnungen notwendig waren. Tatsächlich hat H. auch andere Teile des Hauses als die Geschoßdecken sowie Fenster- und Türstürze statisch berechnet.
Demnach versteht das Berufungsgericht die Ziff. X des Angebots so, daß nicht nur die Geschoßdecken sowie Fenster- und Türstürze statisch berechnet werden sollten; für diese ausdrücklich genannten Gebäudeteile waren vielmehr zusätzlich Bewehrungspläne anzufertigen. Dagegen war hinsichtlich der statischen Berechnung des Gebäudes keine Einschränkung gemacht. Diese Auslegung der Ziff. X des Angebots ist mit dem Wortlaut durchaus zu vereinbaren und rechtlich nicht zu beanstanden. Der von der Revision aus Ziff, X gezogene Schluß, der Beklagte habe der Firma R. einen unvollständigen Auftrag erteilt, ist daher nicht gerechtfertigt.
2.)
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dargetan, daß dem Beklagten bei der Erteilung des Auftrags zur Erstellung der statischen Berechnung Versäumnisse zur Last fallen, weist demnach keinen Rechtsfehler auf. Von einer Verkennung der Beweislast zum Nachteil des Klägers kann insoweit keine Rede sein; es ist Sache des Klägers, eine objektive Vertragsverletzung des Beklagten nachzuweisen.
Da nicht dargetan ist, daß der Beklagte die statischen Berechnungen nur unvollständig veranlaßt hat, entbehren alle von der Revision hieraus hergeleiteten Folgerungen der Grundlage.
VII.
Die Revision meint weiter, der Beklagte habe, selbst wenn er den Bauingenieur H. als Inhaber der Firma R. beauftragt habe, das ganze Haus statisch zu berechnen, dennoch seine Pflicht als Architekt, den Statiker zu beaufsichtigen und zu kontrollieren, verletzt.
1.)
Aus der Tatsache, daß die statischen Berechnungen unvollständig waren, folgt das noch nicht. Grundsätzlich ist nur der Statiker selbst für seine Berechnungen verantwortlich; das gilt auch für deren Umfang. Der Architekt muß sie zwar, wie alle zur Herstellung des Bauwerks erforderlichen Leistungen, entsprechend den von ihm als Architekt zu erwartenden Kenntnissen auf ihre Ordnungsmäßigkeit überprüfen. Für unrichtige oder fehlende Berechnungen hat er aber nur einzustehen, wenn solche Mängel für einen gewissenhaften Architekten erkennbar sind. Die Revision zeigt nicht auf, welche Mängel der statischen Berechnung der Beklagte hätte erkennen müssen. Sie geht auch in diesem Zusammenhang - entgegen ihrer eigenen Unterstellung - immer wieder davon aus, der Beklagte habe nur für Teile des Hauses eine statische Berechnung gefordert. Daß das nicht zutrifft, ist bereits ausgeführt.
2.)
Der beim Beklagten beschäftigte Bauingenieur P. hat als Zeuge bekundet, er habe, als er mit Herr dessen statische Berechnungen durchgesprochen habe, die Auffassung vertreten, H. solle eine geprüfte Statik einreichen; H. habe es jedoch abgelehnt, das Geld für einen Prüfingenieur auszugeben.
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht auf diese Bekundung des Zeugen P. im angefochtenen Urteil nicht eingegangen ist. Sie meint, danach habe der Beklagte gewußt, daß das eingeschlagene Verfahren nicht korrekt gewesen sei; ein Prüfingenieur würde den Mangel der statischen Berechnungen erkannt haben.
Auch damit hat die Revision keinen Erfolg. Der Beklagte durfte, wie das Berufungsgericht feststellt, Annehmen, daß der Bauingenieur H. auf Grund langjähriger Tätigkeit die erforderlichen Erfahrungen und Kenntnisse besaß, um das geplante Einfamilienhaus im erforderlichen Umfang statisch richtig berechnen zu können. Die Zuziehung eines Prüfingenieurs war nach den damals geltenden Bestimmungen nicht zwingend vorgeschrieben (Erlaß des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 27. April 1954, Gem. Amtsblatt S. 240).
VIII.
Der Kläger hat dem Beklagten zum Vorwurf gemacht, er habe entgegen Ziff. 9 des Baubescheids die von H. gefertigten statischen Berechnungen nicht dem Bauordnungsamt vorgelegt, in welchem Falle deren Unvollständigkeit erkannt worden wäre.
Das Berufungsgericht hält jedoch nicht für erwiesen, daß die statische Berechnung dem Bauordnungsamt nicht vorgelegt worden ist.
1.)
Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht habe auf Grund der Beweisaufnahme zu der gegenteiligen Feststellung gelangen müssen, wendet sich die Revision gegen die dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Einen dem Berufungsgericht dabei unterlaufenen Verfahrensverstoß legt sie nicht dar. Daß weder der Kläger noch der Beklagte noch die Firma R. ein mit dem Genehmigungsvermerk oder wenigstens dem Vorlagevermerk des Bauordnungsamts versehenes Exemplar der statischen Berechnungen besessen habe, hatte der Kläger in den Vorinstanzen vortragen müssen. Die Revision weist nicht nach, daß dies geschehen ist.
2.)
Indem das Berufungsgericht von dem Kläger den Beweis verlangt, daß die statische Berechnung dem Bauordnungsamt nicht vorgelegt worden sei, verkennt es nicht, wie die Revision meint, die Beweislast. Der Kläger will einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten. Die Voraussetzungen einer solchen positiven Vertragsverletzung hat er aber darzutun, dehn jeder hat grundsätzlich die Tatsachen zu beweisen, aus denen er ein Recht ableitet (BGHZ 42, 16, 18) [BGH 25.05.1964 - VII ZR 239/62]. Daß der Kläger dem Beklagten insoweit ein Unterlassen vorwirft, ändert daran nichts.
IX.
Nach § 97 ZPO hat der Kläger die Kosten seiner unbegründeten Revision zu tragen.
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer
Finke